Öffentlicher Glaube
Im Zusammenhang mit der öffentlichen Wirkung bestimmter Dokumente spricht man im Allgemeinen vom öffentlichen Glauben. Im Zuge dessen soll eine maximale Verkehrssicherheit erreicht werden, da das betreffende Dokument und dessen Inhalt verlässlich und korrekt sind. Der öffentliche Glaube beruht demnach auf der Annahme, dass der Inhalt des jeweiligen Dokuments der Wahrheit entspricht und auf Tatsachen beruht. In vielen Bereichen macht erst der öffentliche Glaube einen Rechtsverkehr möglich und ist aus diesem Grund in wirtschaftlicher Hinsicht und auch für Erben von zentraler Bedeutung.
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Öffentlicher Glaube im Sachenrecht
In der Bundesrepublik Deutschland gilt der öffentliche Glaube als Bestandteil des deutschen Sachenrechts und ist als solcher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Insbesondere die Publizitätswirkung wird hierin betont und im Rahmen des öffentlichen Glaubens als vorherrschendes Prinzip definiert. Der deutsche Gesetzgeber hat den öffentlichen Glauben mit §§ 891 ff. BGB vor allem für das Grundbuch juristisch verankert. Demzufolge wird naturgemäß die Richtigkeit der amtlichen Grundbucheinträge angenommen.
Wer das Grundbuch einsehen möchte oder Rechte an einem Grundstück erwerben will, kann sich demzufolge auf den Inhalt des Grundbucheintrags verlassen und genießt in diesem Zusammenhang Rechtssicherheit, schließlich geht der öffentliche Glaube von der Richtigkeit aus. Dies wird vor allem in § 891 BGB deutlich, denn der hier verankerten gesetzlichen Vermutung zufolge nimmt der deutsche Gesetzgeber an, dass ins Grundbuch eingetragene Rechte, wie beispielsweise eine Hypothek oder ein Wohnrecht, bestehen, während gelöschte Rechte erloschen sind. Hierbei handelt es sich um die rechtliche Grundlage des öffentlichen Glaubens, die das wirtschaftliche Handeln in diesem Bereich erst möglich macht.
Der öffentliche Glaube im Erbrecht
Aus § 2366 BGB ergibt sich der öffentliche Glaube aber auch im Zusammenhang mit dem Erbschein in erbrechtlichen Verfahren, so dass dieser nicht nur in Grundbuchsachen, sondern auch bei der Rechtsprechung zur Erbschaft von Belang ist. Bereits in § 2365 BGB ist die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins definiert. Das Nachlassgericht muss die erbrechtlich relevanten Tatsachen vor der Erteilung des Erbscheines gründlich prüfen. Der Gesetzestext beschreibt, das der deutsche Gesetzgeber annimmt, dass der Inhalt eines Erbscheins der Wahrheit entspricht. Folglich wird vermutet, dass als Erben ausgewiesene Personen auch tatsächlich erbberechtigt sind. Weiterhin geht man angesichts des öffentlichen Glaubens eines Erbscheins davon aus, dass jegliche Verfügungsbeschränkungen, denen ein Erbe unterliegt, im Erbschein festgehalten sind. Andere Beschränkungen als die im Erbschein angegebenen werden demnach mehr oder weniger ausgeschlossen.
Der öffentliche Glaube des Erbscheins ist im Rechtsverkehr von großer Wichtigkeit, da ansonsten praktisch kein Wirtschaftsverkehr möglich wäre. Nur indem sich alle Beteiligten im Wirtschaftsverkehr auf den Inhalt des Erbscheins verlassen, können Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Nachlass erfolgen. Ohne die Basis des öffentlichen Glaubens wäre dies nicht realisierbar, da bei sämtlichen Vertragspartnern eine enorme Unsicherheit bestünde, schließlich könnten diese ohne Erbschein nicht feststellen, ob die betreffende Person tatsächlich Erbe ist und über die für das Geschäft erforderlichen Befugnisse verfügt.
In Anbetracht der rechtlichen Situation kann der Erbschein also nur aufgrund des öffentlichen Glaubens gemäß § 2366 BGB seinen Zweck erfüllen. Der Inhalt des Erbscheins muss schließlich verlässlich sein, da es sich bei dem Erbschein um den Nachweis der Erbenstellung handelt, durch die Erben eine gewisse Handhabe haben und über den Nachlass verfügen können. Nur wer mithilfe eines Erbscheins seine Erbberechtigung belegen kann, kann mit anderen Personen ins Geschäft kommen und mit diesen Vereinbarungen bezüglich des Erbteils treffen. Der öffentliche Glaube darf demzufolge auch im Erbschaftsrecht nicht unterschätzt werden und ist eines der grundlegenden Prinzipien, das vor allem für die Wirksamkeit des Erbscheins von essentieller Bedeutung ist.