Der Zugewinn beim Erben

Der Begriff Zugewinn ist in der Regel nur im Zusammenhang mit dem Eherecht bekannt. Die sogenannte Zugewinngemeinschaft ist hierzulande der gesetzliche Güterstand innerhalb einer Ehe, sodass diese immer dann Anwendung findet, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen und somit keine anderweitige Entscheidung getroffen haben.

Im Rahmen einer solchen Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen, das im Laufe der Ehe erwirtschaftet wurde, der sogenannte Zugewinn, im Falle einer Scheidung zu gleichen Teilen unter den beiden Ehegatten aufgeteilt. Für Vermögenswerte, die von einem Partner bereits mit in die Ehe gebracht wurden, trifft dies dahingegen nicht zu, denn hierbei bleibt der betreffende Partner weiterhin Alleineigentümer.

Der Zugewinn im Erbrecht

Der Zugewinn ist aber auch in erbrechtlichen Angelegenheiten von Belang, schließlich kann der Tod ebenfalls die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beenden. Während im Falle einer Scheidung bzw. Trennung der Lebenspartnerschaft ein Zugewinnausgleich unter den beiden Partnern zu erfolgen hat, sind im Falle des Todes eines Partners hieran der überlebende Partner, sowie die Erben beteiligt.

Der Zugewinnausgleich in der gesetzlichen Erbfolge

Für den Fall, dass der verstorbene Erblasser keine Vorkehrungen für sein eigenes Ableben getroffen und somit auch kein Testament errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Neben dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner erben demnach nur die nächsten Verwandten. Wenn die Eheleute die Zugewinngemeinschaft als Güterstand gewählt hatten, ergeben sich hieraus einige Besonderheiten für den Zugewinnausgleich. Hierfür von zentraler Bedeutung ist es, ob der verstorbene Partner Kinder hatte oder nicht.

Hatte der in Zugewinngemeinschaft lebende und nun verstorbene Erblasser Kinder, sind diese der gesetzlichen Erbfolge entsprechend natürlich erbberechtigt und müssen folglich am Nachlass des Verstorbenen beteiligt werden. Dies hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf den Erbteil des überlebenden Partners, denn dieser erbt in einem solchen Fall neben dem Viertel aus dem Nachlass zusätzlich noch ein weiteres Viertel aus der Zugewinngemeinschaft. Demnach erbt der überlebende Partner im Falle einer Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlassvermögens. Die andere Hälfte wird dann unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt.

Fristen für den Zugewinnausgleich

Will der überlebende Ehegatte seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen, muss dieser gewisse Fristen berücksichtigen, da diese Ansprüche ansonsten verjähren. Im Zuge dessen finden die Verjährungsvorschriften des Pflichtteilserbrechts Anwendung. Demnach tritt die kurze Verjährung nach drei Jahren ein, wobei diese Frist erst mit Kenntnis des Todes des Erblassers beginnt.

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