Repräsentationsprinzip
Das Repräsentationsprinzip stellt in der Bundesrepublik Deutschland einen der zentralen Grundsätze des Erbrechts dar und ist für die gesetzliche Erbfolge überaus bedeutsam. Wenn der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten keine angemessenen Vorkehrungen getroffen und beispielsweise ein Testament errichtet hat, legt der deutsche Gesetzgeber die gesetzliche Erbfolge zugrunde, die dann definiert, welche Personen in welchem Umfang am Nachlass des Verstorbenen beteiligt werden. Folglich existieren auch für den Fall, dass der Erblasser nicht entsprechend vorgesorgt hat, genaue Regelungen und Gesetze zur Nachlassregelung.
Repräsentationsprinzip in der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Deutschlands basiert auf einem umfassenden Ordnungssystem begründet auf die Abstammung, das somit naturgemäß die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen zur Verwandtenerbfolge beruft. Hierbei schließen die Erben einer Ordnung alle Erben nachfolgender Rangordnungen aus. In der Praxis bedeutet dies, dass in erster Linie die Erben der ersten Ordnung erbberechtigt sind. Das bedeutet ganz praktisch gesehen, die Kinder erben zuerst. Nur falls keine Erben der ersten Ordnung existieren, fällt den Angehörigen der zweiten Ordnung das gesetzliche BGB Erbrecht zu. Dieses System setzt sich immer weiter fort, so dass stets die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers den Nachlass, also Vermögenswerte oder ein Haus erben.
Abgesehen von diesem Ordnungssystem ist für die gesetzliche Erbfolge in Deutschland vor allem das Repräsentationsprinzip von Belang, das innerhalb der einzelnen Erbenordnungen Anwendung findet. Dies ist erforderlich, da auch innerhalb der einzelnen Erbenordnungen eine Rangfolge existiert, die die Erbberechtigung der einzelnen Erben vorgibt.
Nachdem vom Nachlassgericht festgestellt wurde, welche Erben existieren und welche Erbenordnung im Zuge der gesetzlichen Erbfolge den Nachlass erbt, greift das Repräsentationsprinzip, das besagt, dass der Repräsentant eines Stammes alle anderen Erben des gleichen Stammes von der Erbfolge ausschließt. Anhand eines Beispiels aus der Praxis lässt sich dies leicht veranschaulichen. In der ersten Ordnung sind alle Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers enthalten, aber dies bedeutet nicht, dass auch alle Abkömmlinge tatsächlich am Nachlass beteiligt werden. Basierend auf dem Repräsentationsprinzip werden hierbei lediglich die Kinder des Erblassers zur Erbfolge berufen. Ist ein erbberechtigter Repräsentant aber vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle und erben als Enkel des Erblassers den Erbteil, der ihrem vorverstorbenen und eigentlich erbberechtigten Elternteil zugestanden hätte.
Das Repräsentationsprinzip ist demzufolge die Basis für die gesetzliche Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland und legt juristisch fest, dass lediglich der Repräsentant eines Stammes erbberechtigt ist. In §§ 1924 ff. BGB, der Gesetzesgrundlage für die gesetzliche Erbfolge, findet sich daher auch die Basis für das Repräsentationsprinzip und das damit im Zusammenhang stehende Eintrittsrecht.