Rücktritt Erbvertrag
Neben dem klassischen Testament bildet der Erbvertrag eine ebenfalls beliebte Variante einer Verfügung von Todes wegen. Viele Laien verwenden den Begriff der Verfügung von Todes wegen als Synonym für ein Testament und lassen im Zuge dessen vollkommen außer Acht, dass es sich bei einer entsprechenden letztwilligen Verfügung ebenfalls um einen Erbvertrag handeln kann. Für juristische Laien ist ein deutlicher Unterschied zwischen diesen beiden Formen häufig nicht direkt sichtbar, weil ihnen zur Differenzierung das notwendige Fachwissen fehlt. Einige Ehepaare entschließen sich auch zu einem Ehe- und Erbvertrag, worin man auch das Güterrecht festlegen kann und sich beispielsweise im Zuge dessen auch für einen Ehevertrag mit Gütertrennung entscheiden könnte.
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Besonderheiten eines Erbvertrags
Juristisch verankert ist der Erbvertrag in § 1941 BGB, sowie §§ 2274 ff. BGB und bildet demzufolge neben dem Testament die zweite Option, selbst für den eigenen Erbfall vorzusorgen, indem man eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Auf diese Art und Weise hat der künftige Erblasser die Möglichkeit, die Nachlass-Regelung zu Lebzeiten selbst in die Hand zu nehmen und eine gewillkürte Erbfolge zu definieren, die nicht der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten gesetzlichen Erbfolge entspricht. Die Besonderheit eines Erbvertrags besteht darin, dass es sich hierbei nicht bloß um eine Willenserklärung, sondern zudem auch Verpflichtung des Erblassers handelt.
Die Errichtung eines Testaments erweist sich für den künftigen Erblasser als überaus simpel, denn im Falle eines eigenhändigen Testaments muss dieser seinen letzten Willen lediglich handschriftlich niederschreiben, um eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen zu verfassen. Im Zuge dessen ist es noch nicht einmal erforderlich, dass die testamentarisch begünstigten Personen von dem Testament wissen. Der Erbvertrag bildet hierzu einen vollkommenen Gegensatz und unterscheidet sich in mehreren Punkten maßgeblich von klassischen Testamenten.
Im Rahmen des Abschlusses eines Erbvertrags muss stets ein Notar zugegen sein, da eine derartige Verfügung von Todes wegen zwingend der notariellen Beurkundung bedarf, welche nicht zu verwechseln ist mit der notariellen Beglaubigung. Darüber hinaus müssen neben dem künftigen Erblasser auch alle anderen Vertragspartner persönlich anwesend sein. In der Praxis bedeutet dies, dass all diejenigen, die im Erbvertrag des künftigen Erblassers bedacht werden, gleichzeitig beim Abschluss des Erbvertrags anwesend sein müssen. Mit Ausnahme des Erblassers können sich die anderen Vertragspartner jedoch durch eine dritte Person vertreten lassen und müssen demnach nicht zwingend höchstpersönlich zu diesem Termin erscheinen.
Im Zusammenhang mit einem Erbvertrag ist nicht nur die Feststellung der Testierfreiheit die zentrale Aufgabe des Notars, denn dieser muss ebenfalls die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des künftigen Erblassers beurkunden. Ein geschäftsunfähiger Erblasser kann demnach keinen Erbvertrag schließen. Ausschlaggebend hierfür ist die Tatsache, dass es sich bei dieser besonderen Form der Verfügung von Todes wegen um einen Vertrag handelt, der selbstverständlich auch eine volle Geschäftsfähigkeit erfordert.
Wesentliches Merkmal eines Erbvertrags ist demzufolge dessen Bindungswirkung, wie wir sie auch beim gemeinschaftlichen Testament kennen, den anderen Vertragspartnern gegenüber. Eine weitere Besonderheit eines Erbvertrags besteht darin, dass hierin mitunter auch mehrere Vertragspartner ihre persönliche Verfügung von Todes wegen integrieren. Insbesondere Ehegatten machen von dieser Option oftmals Gebrauch und erstellen somit gemeinsam einen Erbvertrag oder ein Ehegattentestament, welches auch als Berliner Testament bekannt ist. Die Existenz eines Testaments schließt die Wirksamkeit des Erbvertrags übrigens nicht aus.
Vom Erbvertrag zurücktreten
Die Testierfreiheit ist eine der zentralen Grundsätze des deutschen Erbrechts und stellt es künftigen Erblassern frei, mit einer Verfügung von Todes wegen ihren Nachlass zu Lebzeiten zu regeln und auf diese Art und Weise entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Im Laufe der Jahre kann man seine Meinung bezüglich der Nachlassverteilung nach dem eigenen Tod durchaus ändern, so dass man dann erneut aktiv werden muss.
Hat sich der künftige Erblasser für die Errichtung eines Testaments entschieden, geht dies mit keinerlei Problemen einher. Der Testator ist nicht an die Verfügung gebunden und kann diese dank der Testierfreiheit jederzeit abändern, widerrufen oder einfach durch ein neues Testament ersetzen. Bei einem Erbvertrag gestaltet sich dies dahingegen komplexer, schließlich geht eine solche Verfügung von Todes wegen mit einer vertraglichen Bindungswirkung einher.
Nur wenn alle Vertragspartner dem Rücktritt zustimmen, auf ihre Anwartschaft verzichten und gemeinsam einen Aufhebungsvertrag abschließen, kann ein Rücktritt vom Erbvertrag erfolgen.
Durch den Abschluss eines Erbvertrags erwerben die vertraglich begünstigten Personen nämlich eine Anwartschaft und somit ein gewisses Anrecht auf die im Erbvertrag definierten Zuwendungen. Der künftige Erblasser kann zu Lebzeiten zwar nach wie vor frei über sein Hab und Gut verfügen, ist aber dennoch an den Erbvertrag gebunden. Aus diesem Grund erweist sich der Rücktritt vom Erbvertrag als recht schwieriges Unterfangen.