Kann ich meinem Tier etwas vererben?
Viele Tierhalter wünschen, dass ihr geliebtes Haustier im Falle ihres Ablebens gut versorgt sein wird. Aus diesem Grund kommt es immer wieder vor, dass Tiere als Erben eingesetzt werden im Testament. Dieser Wunsch ist legitim, doch die Ausführung ist nicht ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick scheinen mag.
Die Frage, ob ein Vererben möglich ist, stellen sich viele Tierliebhaber. Die Nachlassgerichte stellen fest, dass es einige Testamente gibt, die auch schon entsprechende Formulierungen wie zum Beispiel diese enthalten: „Ich vererbe meinem Hund oder meiner Katze meinen gesamten Besitz“. Diese Formulierung ist unwirksam, denn ein Tier kann einen Menschen nicht in direkter Linie beerben.
Inhalte auf dieser Seite
Warum ist eine Verfügung zugunstes eines Tieres im Testament unwirksam?
Grundsätzlich ist das Haustier nicht so erbfähig wie ein Mensch.
Der Grund ist: Das Tier besitzt keine Rechtsfähigkeit.
Gibt es Möglichkeiten, meinem Tier trotzdem etwas aus dem Nachlass zukommen zu lassen?
Wer das Tier etwas nach dem eigenen Ableben etwas zukommen lassen möchte, muss andere Mittel und Wege wählen. Sie müssen als Tierhalter und Erblasser zunächst einmal einen vertrauenswürdigen Erben einsetzen, der mit der Auflage beschwert wird, sich um das Tier zu kümmern. Hier kann auch ganz genau die Weise auferlegt werden, die der Erblasser wünscht. Diese Auflage kann auch bei einem Vermächtnis gemacht werden.
Im Testament hat ein Erblasser immer die Möglichkeit den Begünstigten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) zur Ausführung einer bestimmten Tätigkeit zu verpflichten.
Die Auflagen müssen sich im Rahmen von rechtlich zulässigen Handlungsweisen bewegen. Besprechen Sie solche Auflagen mit der Person, die diese ausführen soll, denn man kann Menschen nicht zwingen Auflage zu erfüllen, die ihnen widerstreben. Man muss hierbei stets bedenken, dass ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer die Erbschaft auch ausschlagen kann.
Eine weitere Option wäre, dass ein Ersatzerbe oder ein Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt werden. Die bessere Alternative ist jedoch, zu Lebzeiten die Betreuungsfrage abzuklären. Es gibt auch noch die Möglichkeit einer Vertragsschließung mit der Betreuungsperson um die spätere Fürsorge für das Tier sicherzustellen soll.
Stiftungen für die Tierpflege nach dem Ableben des Besitzers
Bei Nachlassvermögen von mindestens 50.000 € gäbe es auch noch die Möglichkeit eine Stiftung zu errichten. Dies erfordert jedoch unbedingt eine juristische Unterstützung.