Gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge steht im deutschen Erbrecht der gesetzlichen Erbfolge gegenüber und kann alternativ hierzu genutzt werden. Wer also nicht mit den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist und andere Vorstellung bezüglich der Verteilung seines Nachlasses hat, kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung eine gewillkürte Erbfolge definieren.
Demzufolge kennt der deutsche Gesetzgeber zwei Arten der Erbfolge, die parallel nebeneinander existieren. Die Einzelheiten der gesetzlichen Erbfolge befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, sodass diese juristisch fest verankert ist. Demnach gelten die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers als gesetzliche Erben. Auf diese Art und Weise werden der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner, die Abkömmlinge des Erblassers, sowie dessen Eltern und deren Abkömmlinge am Nachlass beteiligt. Im Zuge dessen werden aber nicht all diese Personen Erben, sondern nur diejenigen, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt waren. Nur wenn in der vorhergehenden Erbenordnung keine Erben existieren, erben Angehörige der nachfolgenden Ordnung. Für den Fall, dass die gesetzlichen Erben unbekannt sind, kann eine Erbenermittlung Klarheit schaffen.
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Gewillkürte Erbfolge statt gesetzliche Erbfolge
Menschen, die sich eine andere Verteilung ihres Nachlasses wünschen, haben in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und so die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen. Dies erfolgt im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags und bietet künftigen Erblassern die Gelegenheit, ihren persönlichen Wünschen und Vorstellungen Ausdruck zu verleihen. Durch die Erbeinsetzung in einer Verfügung von Todes wegen wird eine gewillkürte Erbfolge festgelegt, die vom Gesetzgeber vorrangig behandelt wird. Folglich greift die gesetzliche Erbfolge nur für den Fall, dass der verstorbene Erblasser kein Testament oder ein ähnliches Dokument hinterlassen hat, das eine anderweitige, gewillkürte Erbfolge vorsieht.
Somit spricht der deutsche Gesetzgeber bei vorliegen eines rechtswirksamen Testaments, eines wirksamen Erbvertrags oder eines wirksamen gemeinsamen Testaments von einer gewillkürte Erbfolge, schließlich definiert der Erblasser die Erbfolge hierin mehr ohne weniger willkürlich. Die so festgelegte Erbfolge entspricht der freien Entscheidung des Erblassers und demnach dessen Willkür, die für die gewillkürte Erbfolge namensgebend ist.
Gemeinsame Anwendung von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge
In den meisten Fällen setzt die gewillkürte Erbfolge die gesetzliche Erbfolge außer Kraft, denn durch die testamentarische Erbeinsetzung findet die gesetzliche Erbfolge in der Praxis häufig keine Anwendung. Dennoch existieren auch einige Ausnahmen, sodass in manchen Situationen die gewillkürte Erbfolge gemeinsam mit der gesetzlichen Erbfolge Anwendung findet. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nur einen Teil seines Vermögens unter den Erben verteilt hat. Ist dies der Fall, wird der restliche Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Darüber hinaus müssen künftige Erblasser bei der Errichtung eines Testaments ebenfalls bedenken, dass sie in Sachen Erbfolge nicht vollkommen willkürlich vorgehen können. So ist eine vollständige Enterbung pflichtteilsberechtigter Erben in der Regel nicht möglich, sodass diese durch das Pflichtteilsrecht auf jeden Fall den gesetzlichen Pflichtteil vom Nachlass erhalten.