Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von Eheleuten gemeinsam aufgesetzt wird. Ausschließlich Ehepartner und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebensgemeinschaft können ein gültiges gemeinschaftliches Testament verfassen.
Inhalte auf dieser Seite
- 1 Ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen
- 2 Gemeinschaftliches Testament und die Folgen
- 3 Das Problem der Pflichtteilberechtigten
- 4 Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?
- 5 Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament?
- 6 Wie kann ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden?
- 7 Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen
Die Anforderungen an die Form des gemeinschaftlichen Testaments unterscheiden sich nicht grundlegend von denen eines gewöhnlichen Testaments. Dennoch besteht eine Besonderheit: Die Eheleute (oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner) können wechselseitige Verfügungen einfügen. Das bedeutet, dass einer der Eheleute eine Verfügung trifft, unter der Voraussetzung, dass der andere die gleiche Verfügung trifft. In der Praxis heißt das meistens, dass jeder Ehegatte (oder Lebenspartner) den jeweils anderen zum Alleinerben im Todesfall bestimmt.
Ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen muss nicht kompliziert sein, wenn die Verhältnisse übersichtlich sind. In einem solchen Fall können die Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament auch ohne rechtlichen Beistand aufsetzen. Einer der Partner schreibt das Testament handschriftlich und unterzeichnet es, der andere unterschreibt es lediglich.
Sollten Unklarheiten herrschen, ist es empfehlenswert einen Notar zu Hilfe zu ziehen, der dann ein gemeinschaftliches Testament mit den geeigneten Formulierungen aufsetzen kann.
Gemeinschaftliches Testament und die Folgen
Ein gemeinschaftliches Testament kann problemlos widerrufen werden, wenn sich beide Ehegatten (oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner) darüber einig sind und wenn keine wechselseitigen Verfügungen betroffen sind. Sollte das jedoch nicht der Fall sein, muss der Widerruf von einem Notar begleitet werden und der andere Partner muss davon informiert werden.
Ein gemeinschaftliches Testament ist auch über den Tod hinaus bindend, es kann nach dem Versterben eines Ehepartners nicht mehr geändert werden. Die einzige Möglichkeit diese Bindung zu umgehen, besteht dann in einer Ausschlagung des Testaments.
Im Falle einer Scheidung oder Ehe-Aufhebung verliert ein gemeinschaftliches Testament seine Gültigkeit.
Das Problem der Pflichtteilberechtigten
Ein gemeinschaftliches Testament, das den jeweils anderen Partner zum Alleinerben bestimmt, missachtet unter Umständen die Erbregelungen zur Pflichtteilberechtigung. In einem solchen Fall kann ein Pflichtteilsberechtigter versuchen seinen Pflichtteil einzuklagen. Oftmals hätte das jedoch ungewollte Auswirkungen: wenn etwa die Wohnung, die der verwitwete Ehegatte bewohnt, verkauft werden müsste, um den Pflichtteil zu bezahlen. In einem solchen Fall kann eine Pflichtteilsklausel Abhilfe schaffen.
Ebenfalls möglich ist die Erstellung eines Berliner Testaments, das eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments darstellt. In einem solchen Testament setzen sich die Gatten ebenfalls zu Alleinerben ein, bestimmen jedoch den oder die gemeinsamen Abkömmlinge als Erben nach dem Ableben des zweiten Ehepartners.
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Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?
Die klassische Variante der Verfügung von Todes wegen ist ohne Frage das Einzeltestament, das von einem einzelnen Erblasser errichtet wird. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
Dabei können sich aber nicht beliebige Personen zusammenschließen, um gemeinsam für den Erbfall vorzusorgen. Stattdessen ist die Errichtung eines Berliner Testaments nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.
Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament?
Auch für juristische Laien ist es wichtig zu wissen, wo sie die relevanten Paragraphen zum gemeinschaftlichen Testament finden. Nur so können sie einen Blick ins Gesetz werfen und sich einen eigenen Eindruck von der Rechtslage verschaffen. Dementsprechend lohnt es sich, in § 10 LPartG sowie den §§ 2265 bis 2273 BGB nachzulesen. Dort finden sich alle gesetzlichen Regelungen rund um das gemeinschaftliche Testament.
Wie kann ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden?
Auch das Wie wirft in Zusammenhang mit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments immer wieder Fragen auf. Indem man die Gesetze aufmerksam liest, kann man feststellen, auf welche Art und Weise ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden kann. Zunächst ist hier auf das gemeinschaftliche eigenhändige Testament nach § 2267 BGB zu verweisen. Demnach muss einer der Ehegatten die Form des eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB wahren, während der andere Erblasser die Verfügung eigenhändig mitunterzeichnet.
§ 2266 BGB erlaubt auch ein gemeinschaftliches Nottestament nach der Maßgabe der §§ 2249 und 2250 BGB. Weiterhin ist festzuhalten, dass ein gemeinschaftliches Testament ebenso wie ein Einzeltestament in öffentlicher Form gemäß § 2232 BGB errichtet werden kann und dann einer notariellen Beurkundung bedarf.
Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Gemeinschaftliche Testamente sind ohne Frage sehr sinnvoll und wichtig, weil sie eingetragenen Lebenspartnern und verheirateten Ehegatten die Gelegenheit bieten, sich gegenseitig abzusichern. Zugleich ist ihre Errichtung besonders heikel, weil zwei Erblasser involviert sind und nach dem Eintritt des ersten Erbfalls keine Änderungen mehr vorgenommen werden können. Die folgenden Tipps aus der Erbrecht-Heute.de-Redaktion setzen genau da an und liefern wichtige Denkanstöße.
Ziehen Sie eine amtliche Verwahrung in Betracht!
Unabhängig davon, ob man ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet, stellt sich immer wieder die Frage, wo man dieses aufbewahrt. Einerseits soll es ein sicherer Ort sein, andererseits muss die Verfügung von Todes wegen im Ernstfall auch auffindbar sein. Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments nach § 2248 BGB kann sich hier bewähren.
Das Testament wird dabei beim Nachlassgericht hinterlegt. Auch für gemeinschaftliche Testamente besteht diese Möglichkeit. Ehegatten und Lebenspartner sollten wissen, dass die Rücknahme des Testaments aus amtlicher Verwahrung nach § 2256 BGB zwar einen Widerruf darstellt, im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments aber nur von beiden Erblassern gemeinsam vorgenommen werden kann. Dies regelt § 2272 BGB.
Denken Sie über Alternativen zum gemeinschaftlichen Testament nach!
Der Widerruf durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung ist nur ein Beispiel für die hohe Komplexität eines gemeinschaftlichen Testaments. Daher kann es sinnvoll sein, etwaige Alternativen zu ergründen. So können die Partner einfach eigene Einzeltestamente errichten, durch die sie ihren Partner absichern.
Ein Erbvertrag ist eine weitere Option. Zudem sind auch Schenkungen zu Lebzeiten denkbar und machen viele testamentarische Regelungen überflüssig.