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Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft)

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Nach deutschem Erbrecht besteht eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen (Erben), die gemeinschaftlich – im Sinne einer Gesamthandsgemeinschaft – in die Rechte und Pflichten eines Erblassers eintreten. Im Gegensatz zu einem einzigen Erben (Alleinerbe) werden die Erben einer Erbengemeinschaft als Miterben bezeichnet.

Miterben vorhanden – und nun?

Nicht immer fällt der Nachlass an einen Erbe. Oftmals sind mehrere Erben am Nachlass beteiligt, wobei es sich um ein gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft handelt. In diesem Fall können die Miterben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Handelt es sich beim Nachlass zum Beispiel um eine Immobilie oder ein Kraftfahrzeug, können diese nur dann verkauft werden, wenn sich die Gesamthandsgemeinschaft, in diesem Fall Erbengemeinschaft, einig ist. Aber nicht nur beim Verkauf einzelner Gegenstände aus dem Nachlass muss sich die Erbengemeinschaft abstimmen, auch die Verwaltung der Erbschaft muss gemeinsam geschehen.

Nicht selten macht dies Schwierigkeiten, besonders dann, wenn sich die Erben nicht einigen können. In solch einem Fall ist grundsätzlich jeder Erbe berechtigt, eine Aufhebung dieser Gemeinschaft – die Auseinandersetzung – zu verlangen. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu dessen Aufgaben. Ohne Testamentsvollstrecker müssen die Erben die Auseinandersetzung selbst in die Hand nehmen. Hilfe dazu gibt es beim Nachlassgericht oder, je nach Regelung des Bundeslandes, bei einem Notar. Wenn sich die Erben dennoch nicht einigen können, bleibt ihnen nur noch der zivilrechtliche Klageweg.

Eine Auseinandersetzung ist allerdings nicht bei jeder Miterbengemeinschaft möglich. Hat der Erblasser im Testament die Teilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen, ist eine Auseinandersetzung nicht möglich. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn es sich um den Erhalt eines Familienbetriebes handelt.

Arten der Auseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Weise auseinandergesetzt werden.

  • durch die schuldrechtliche Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB)
  • durch Erbanteilsübertragung ($ 2033 BGB)
  • durch einvernehmliches Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Abschichtung)

 

Mitwirkung bei der Auseinandersetzung

Miterben sind gemeinschaftliche Eigentümer am gesamten Nachlass, nicht aber gemeinschaftliche Eigentümer an den Nachlassgegenständen. Daher kann zwar jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass (Erbanteil) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen aus dem Nachlass. Schon aus diesem Grund müssen alle Miterben an einer Auseinandersetzung mitwirken, sei es bei Immobilien, anderen dinglichen Gegenständen sowie bei Konto- oder Barvermögen.

Ein einzelner Erbe kann immer nur gemeinsam mit den anderen Erben über die Vermögensmasse verfügen. Es ist nicht möglich, dass sich ein Erbe – ohne Zustimmung der übrigen Miterben – einen Gegenstand aus der Vermögensmasse herausnimmt. Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.

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