Nachlassinsolvenz

Die Annahme eines Erbes beinhaltet nicht nur die Annahme materieller oder von Geld und Besitztümern aus dem Besitz des Erblassers, sie beinhaltet auch die Annahme der finanziellen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen. Umgangssprachlich ausgedrückt heißt das, man erbt nicht nur das Geld, sondern kann nach dem BGB Erbrecht auch die Schulden eben. Wenn die Schulden und Verbindlichkeiten höher als die ererbten Werte sind, wird die Situation für den Erben kompliziert. 

Um den Erben in einer solchen Situation zu schützen, hat der Gesetzgeber die Nachlassinsolvenz und einige weitere Möglichkeiten eingeführt. Die Mittel der Erbausschlagung und der Nachlassinsolvenz haben jeweils Vor- und Nachteile.

Nachlassinsolvenz – Verfahren

Tritt man ein Erbe an, erliegt man automatisch der Informationspflicht. Das heißt, der Erbe muss sich möglichst zeitnah einen Überblick über das tatsächlich zu erwartende Erbe sowie mögliche Schulden machen. Sollte deutlich zu erkennen sein, dass offene Forderungen und Schulden überwiegen, kann der Erbe das so genannte Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dieses Nachlassinsolvenz – Verfahren stellt sicher, dass ein Erbe für Schulden des Erblassers nur aufkommen muss, wenn diese durch den Erbteil gedeckt sind. Sollten die Schulden den Erbteil übersteigen, muss der Erbe nicht mit seinem Privatbesitz haften. Er kann somit eine Beschränkung der Erbenhaftung bewirken, ohne das Erbe gleich ausschlagen zu müssen.

Achtung: Sollte ein Erbe sich nach Ansicht des Gerichtes nicht pflichtgemäß über den Stand des Erbes informiert haben, schützt ihn diese Unwissenheit nicht vor den eintretenden Forderungen. Auch bei fahrlässiger Nichtkenntnis ist der Erbe oder die Erbengemeinschaft also schadensersatzpflichtig. Allein die Nachlassinsolvenz schützt vor Verpflichtungen, für die das eigene Vermögen angegriffen werden muss. Grundsätzlich sind Erben haftbar für den Nachlass.

Nachlassinsolvenz  – Beantragung

Die Beantragung des Nachlassinsolvenz – Verfahrens erfolgt beim Insolvenzgericht. Sollten die hohen Gerichtskosten, die ein solches Verfahren mit sich bringt, voraussichtlich nicht aus dem Erbteil bestritten werden können, lehnt das Gericht meist das Nachlassinsolvenz – Verfahren ab. Der Gerichtsbescheid über die Ablehnung dient dem Erben dann als Absicherung. Auch in diesem Fall muss er für Schulden des Erblassers nur aus dessen verbliebenem Erbe gerade stehen. 

Eine weitere Möglichkeit gäbe es noch zusätzlich, denn jeden Nachlass kann der Erbe ausschlagen und auch dies schließt dann die Erbenhaftung aus. Allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass nicht wie bei der Nachlassinsolvenz ein letztendlich existierendes Guthaben übernommen werden kann.

Nachlassverwaltung

Falls Unklarheit darüber herrscht, ob die Schulden den positiven Erbteil übersteigen oder nicht, kann der Erbe eine Nachlassverwaltung beantragen. Wie bei der Nachlassinsolvenz haftet er in diesem Fall nicht mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassverwaltung wird beim Nachlassgericht (meist das Amtsgericht) beantragt.

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