Haftung der Erben

Laien im Bereich des Erbrechts glauben häufig, dass eine Erbschaft ausschließlich positive Effekte hat und stets mit einem finanziellen Vorteil für die Erben einhergeht. Dem ist jedoch nicht immer so, schließlich wird man die Erben Eigentümer des gesamten Nachlasses, der durchaus auch Schulden beinhalten kann. Ist dies der Fall, besteht die Gefahr, dass die Erben mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers aufkommen müssen. Folglich kann eine Erbschaft ebenfalls negative Konsequenzen für die Erben haben, sodass diese innerhalb der sechswöchigen Frist genau abwägen sollten, ob eine Ausschlagung der Erbschaft vielleicht die bessere Lösung ist.

Lässt man diese Frist verstreichen oder erklärt die Annahme der Erbschaft, geht der jeweilige Erbteil in den Besitz des Erben über. Dieser ist dann nicht nur Eigentümer des Nachlasses, sondern haftet für sämtliche Verbindlichkeiten, die aus diesem Nachlass resultieren. Die Haftung der Erben betrifft ebenfalls deren privates Vermögen, das sie bereits vor der Erbschaft besaßen. Somit kann es unter Umständen passieren, dass ein Erbe sein Eigenheim verliert, weil er die geerbten Schulden nicht tilgen kann.

Haftung der Erben kann beschränkt werden

Als Erbe hat man aber auch die Möglichkeit, die eigene Haftung zu beschränken und somit das eigene Vermögen vor Zugriffen etwaiger Nachlassgläubiger zu schützen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich im Vorfeld ausführlich mit dem Thema Erbschaft auseinanderzusetzen und im Falle einer Überschuldung des Nachlasses unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann die Haftung der Erben selbst nach einer stillschweigenden Annahme der Erbschaft beschränken, sodass die Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich den Nachlass betreffen.

Haftung der Erben – Nachlassverwaltung

Laut § 1.967 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Haftung der Erben zwar vorläufig unbeschränkt, aber potentiell beschränkbar. So müssen Erben keine negativen Folgen für ihr Privatvermögen befürchten, wenn eine Nachlassverwaltung eingerichtet wurde. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form der Nachlasspflegschaft, die nur der Befriedigung der Nachlassgläubiger dient. Alternativ besteht noch die Möglichkeit, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen. Dieses ist in § 1.975 BGB gesetzlich verankert.

Falls die Verwertung des Nachlasses nicht ausreichen sollte, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen, kann der Erbe im Zuge einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz die Befriedigung des jeweiligen Gläubigers verweigern. Nach § 1.990 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss hierbei die Dürftigkeit des Nachlasses angegeben werden. Ist der Nachlass vollkommen überschuldet, können die Erben ihre Haftung also auch noch im Nachhinein beschränken, sofern sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

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