Rechte und Pflichten beim Nießbrauch

Als Eigentümer einer Sache hat man über diese die komplette Rechtsherrschaft und kann demnach frei darüber verfügen. Im deutschen Rechtswesen beinhaltet das Eigentum drei Aspekte: die Verfügung, Nutzung und Fruchtziehung. Dem rechtmäßigen Eigentümer steht es vollkommen frei, was er mit seinem Eigentum tut. Durch die Festlegung eines Nießbrauchs kann dieser das Recht zur Nutzung, ebenso wie die Fruchtziehung auf eine andere Person übertragen. Im Falle eines Nießbrauchs bleibt demnach ausschließlich die rechtliche Verfügungsgewalt beim eigentlichen Eigentümer.

Im Zuge der Begründung eines Nießbrauchs wird folglich die rechtliche Herrschaft über eine Sache aufgeteilt. Während der Eigentümer weiterhin das Verfügungsrecht behält und somit die betreffende Sache jederzeit veräußern kann, hat nur der Nießbraucher ein Anrecht auf die Nutzung und Fruchtziehung. Auf diese Art und Weise wird dieser in gewisser Hinsicht zum wirtschaftlichen Eigentümer, weil er zu einer umfassenden Nutzung inklusive Fruchtziehung berechtigt ist. Der Nießbrauch ist somit ein umfassendes Recht.

Rechte des Nießbrauchers

Der deutsche Gesetzgeber gesteht dem Nießbraucher gewisse Rechte zu, sodass dieser die betreffende Sache, bei der es sich in den meisten Fällen um ein Grundstück oder eine Immobilie handelt, umfassend nutzen kann. Anhand eines Grundstücks mit Immobilie lassen sich die Rechte eines Nießbrauchers gut verdeutlichen. So darf dieser das betreffende Haus nicht nur bewohnen und auf diese Weise nutzen, sondern kommt ebenfalls in den Genuss der Fruchtziehung. Im Zuge dessen steht es dem Nießbraucher frei, das Grundstück zu verpachten bzw. die Immobilie zu vermieten. Die so erzielten Einnahmen stehen ausschließlich dem Nießbraucher zu, obwohl eine andere Person Eigentümer ist. Das Einräumen eines Nießbrauchs bedarf der notariellen Beurkundung.

Pflichten des Nießbrauchers

Der Nießbraucher genießt aber nicht nur gewisse Rechte, denn der Gesetzgeber verbindet den Nießbrauch auch mit Pflichten. Die zentrale Pflicht des Nießbrauchers besteht in der Erhaltung der betreffenden Sache. § 1041 BGB zufolge hat der Nießbraucher dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erhalten bleibt. Folglich hat der wirtschaftliche Bestand oberste Priorität.

Um den Wert der betreffenden Sache, wie zum Beispiel des mit Nießbrauch beschwerten Hauses, zu erhalten, ist der Nießbraucher juristisch dazu verpflichtet, Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen. Dies gilt jedoch nur, sofern diese zur gewöhnlichen Unterhaltung dienen. Dies ist mit § 1041 BGB juristisch fest verankert.

Sache des Eigentümers trotz Nießbrauch

Für Verschlechterungen der Sache, die lediglich durch die Ausübung des Nießbrauchs zustande kommen, muss der Nießbraucher dahingegen nicht aufkommen. Abgesehen von regelmäßigen Erhaltungsmaßnahmen, die dem herkömmlichen Maß entsprechen, muss der Nießbraucher daher nichts unternehmen, um die Sache zu erhalten.

Der Erhalt des Kapitalwerts, sowie Maßnahmen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, obliegen folglich dem Eigentümer und zählen nicht zu den Pflichten des Nießbrauchers.

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