Leistungsklage

Das deutsche Rechtssystem kennt verschiedene Klagearten, zu denen unter anderem auch die sogenannte Leistungsklage gehört. Wie der Name schon vermuten lässt, geht es im Rahmen einer derartigen Klage darum, den Gegner zu einer Leistung zu verpflichten. Durch eine Leistungsklage kann aber ebenfalls erreicht werden, dass die gegnerische Partei zur Unterlassung oder Duldung einer bestimmten Sache verurteilt wird.

Leistungsklage im Zivilprozessrecht

Eine Leistungsklage kann im Sozialrecht, Verwaltungsprozessrecht, Finanzrecht und auch Zivilprozessrecht Anwendung finden und stellt daher eine der gebräuchlichsten Klagearten überhaupt dar. Insbesondere im Zivilprozess dominiert die Leistungsklage vor allen anderen statthaften Klagearten. Der wohl häufigste Fall einer solchen gerichtlichen Auseinandersetzung liegt vor, wenn eine Person die Zahlung eines noch ausstehenden Betrages verweigert. Derjenige, dem diese Geldleistung zusteht, kann dann beim zuständigen Gericht eine Leistungsklage einreichen und so dafür sorgen, dass der Gegner zur Zahlung verurteilt wird.

Zudem kommt es auch in finanzgerichtlichen Verfahren immer wieder zu Leistungsklagen, obgleich die Kläger die zuständige Finanzbehörde in der Regel nicht gerichtlich zu irgendwelchen Handlungen zwingen wollen. Stattdessen geht es hierbei für gewöhnlich darum, Eingriffe der Finanzverwaltung abzuwehren. In einem solchen Fall spricht man ebenfalls von einer Leistungsklage, obwohl durch das gerichtliche Verfahren vielmehr eine Unterlassung von Seiten der Finanzbehörde erwirkt werden soll.

Leistungsklage im Verwaltungsrecht

Darüber hinaus besteht ebenfalls die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage im Verwaltungsrecht. So ist eine entsprechende Klage angebracht, wenn der Kläger eine bestimmte Handlung von einer Verwaltungsbehörde begehrt. Grundsätzlich existieren für Leistungsklagen im Verwaltungsrecht zwar keine expliziten Regelungen doch die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bilden eine adäquate Basis für ein derartiges Verfahren.

Die Leistungsklage gehört in Deutschland zwar zu den statthaften Klagearten und kann in vielerlei Bereichen angewandt werden, doch welches Gesetz die Basis bildet, hängt stets vom jeweiligen Einsatzbereich ab. So ist beispielsweise die allgemeine Leistungsklage für finanzgerichtliche Verfahren in § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsverordnung verankert. Kommt es dahingegen im Verwaltungsprozessrecht zu einer derartigen Klage greift selbstverständlich nicht die Finanzgerichtsverordnung sondern die Verwaltungsgerichtsordnung.

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