Minderjähriger Erbe
Falls im Testament ein minderjähriger Erbe berufen wird ist eine Vormundbenennung sinnvoll. Minderjährige sind noch nicht in der Lage voll geschäftsfähig ihr Erbe zu verwalten.
Mustertext für eine Vormundsbestellung:
„Erben sollen meine beiden Kinder (Namen) oder ersatzweise deren Abkömmlinge. Sollten einzelne berufene Erben im Erbfall noch minderjährig sein benenne ich (Name des Vormunds) als Vormund für diesen Minderjährigen. Der Vormund ist bei seiner Tätigkeit von den Beschränkungen der §§ 1851 bis 1854 BGB befreit.“
Zudem könnte auch eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Testamentsvollstreckungen können dauerhaft oder zeitlich begrenzt vom Erblasser angeordnet werden. Der Vollstrecker kann entweder selbst benannt oder vom Nachlassgericht bestellt werden.
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Mustertext für die Anordnung der Testamentsvollstreckung:
„Weiterhin ordne ich (Name des Erblassers) eine Testamentsvollstreckung in Form der dauerhaften (oder zeitliche Begrenzung) Verwaltungsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker benenne ich den vorher bestimmten Vormund (Name). Ich befreie ihn hiermit von den Beschränkungen des § 181 BGB. Falls er das Amt nicht annehmen kann oder will soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen.
Die Testamentsvollstreckung soll beginnen mit der Beendigung der Vormundschaft des minderjährigen Erben und endet mit der Vollendung seines/ihres (Alter) Lebensjahres. Durch diese Anordnung soll eine Doppelbenennung von Vormund und Vollstrecker nicht eintreten, deshalb beginnt die Vollstreckung unverzüglich, falls der Testamentsvollstrecker nicht Vormund werden kann.“
Minderjähriger Erbe – die Erbausschlagung
Das Ausschlagen einer Erbschaft von Minderjähren muss, wie bei Erwachsenen auch gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich oder mündlich erklärt werden. Dies kann durch den Vormund entweder dort direkt oder durch die amtlich beglaubigte Ausschlagungserklärung erfolgen.
Die Frist für die Erbausschlagungen beträgt bei jedem Erbfall sechs Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe vom Ableben erfährt. Er muss ebenfalls Kenntnis haben, aus welchem Grund er Erbe wurde.
Bei minderjährigen Erben löst nicht allein die Kenntnis des Minderjährigen, sondern die Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Vormund) einen Fristbeginn aus.
Im Prinzip benötigen gesetzliche Vertreter für die Erbausschlagung eines Minderjährigen zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB).
Dieser Grundsatz wird nur dann eingeschränkt wenn die Erbschaft nur deshalb an das minderjährige Kind fällt, weil zuvor einer der Eltern das überschuldete Erbe ausgeschlagen hat. Wenn ausschlagende Eltern neben dem Minderjährigen zum Erben berufen wurden ist die Genehmigung weiterhin erforderlich lt. § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.
Praxisfall: Wenn die Eltern neben minderjährigen Kindern in einem Testament zu Erben berufen wurden, könnte die Ausschlagung von Erbteilen des Minderjährigen zur Anwachsung des elterlichen Vermögens führen (§ 2094 BGB). Dies soll durch das Genehmigungserfordernis gesetzlich verhindert werden.