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Österreichisches Nachlassverfahren

Wenn ein Mensch verstirbt, wird dessen Vermögen als Nachlass unter den Hinterbliebenen aufgeteilt, wobei das Erbrecht für gewöhnlich über die Art und Weise der Aufteilung entscheidet, sofern kein entsprechendes Testament vorliegt. Aus diesem Grund ist das Erbrecht ein wesentlicher Bestandteil des Rechtssystems eines jeden Landes. In der Alpenrepublik Österreich gilt dies ebenso wie in Deutschland, doch wer glaubt, dass zwischen diesen beiden Rechtssystemen keine großen Unterschiede bestehen, irrt sich gewaltig. Insbesondere im Bereich der Nachlassverfahren existieren erhebliche Differenzen die sich bereits anhand einer vollkommen unterschiedlichen Namensgebung zeigen. So sprechen die Österreicher im Zusammenhang mit ihrem Erbrecht häufig von Verlassenschaftsverfahren und Einantwortung.

Österreichisches Nachlassverfahren im Bezirksgericht

Das Verlassenschaftsverfahren wird in Österreich durch das zuständige Bezirksgericht durchgeführt, um den genauen Vermögensstand des verstorbenen Erblassers festzustellen. Der Name Verlassenschaftsverfahren ergibt sich daraus, dass ein Erbe in Österreich als Verlassenschaft bezeichnet wird. Im Rahmen eines Vorverfahrens erfolgen hierbei die Todesfallaufnahme, sowie die Übergabe aller letztwilligen Verfügungen an den Gerichtskommissär. Anschließend wird dann die Verlassenschaftsabhandlung gestartet. Im Zuge dessen erhalten die Erben die Aufforderung, ihr Erbrecht zu belegen und eine Erbantrittserklärung abzugeben. Mit einer Erbantrittserklärung kann man aber nicht nur das Erbe annehmen, sondern dieses auch ausschlagen.

Nachdem diese Erklärungen abgegeben wurden und der Gerichtskommissär diese überprüft hat, schließt sich die Einantwortung an das Verlassenschaftsverfahren an. In Österreich bezeichnet man den Übergang des Nachlasses auf die Erben als Einantwortung, wobei der Name nicht der einzige Unterschied zum deutschen Nachlassverfahren ist. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland betrachtet der österreichische Gesetzgeber diesen Übergang als einen hoheitlichen Akt, der erst mit einem gesonderten Beschluss rechtskräftig wird.

Das österreichische Nachlassverfahren unterscheidet sich also maßgeblich von den beispielsweise in Deutschland üblichen Abläufen. Wer also mit dem österreichischen Erbrecht zutun hat, sollte sich im Vorfeld unbedingt mit dem entsprechenden Nachlassverfahren befassen um keinen Fehler zu machen und mit den Abläufen bereits vertraut zu sein.

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