• Start
  • Öffentliches Testament

Öffentliches Testament

Neben dem eigenhändigen Testament stellt das öffentliche Testament die zweite Variante eines ordentlichen Testaments dar. Im Gegensatz zu einem eigenhändigen Testament wird eine solche letztwillige Verfügung nicht vom Erblasser allein verfasst und verwahrt, denn hierbei wird ein amtlich anerkannter Notar hinzugezogen, der die Beglaubigung des Testaments vornimmt. Erblasser, die auf Nummer sicher gehen möchten, sollten sich für diesen Weg entscheiden, denn auf diese Art und Weise lassen sich die Gefahren und Risiken eines eigenhändigen Testaments leicht ausschalten.

Öffentliches Testament – durch den Notar erstellt

Einerseits kann der Notar auf Wunsch des Erblassers bei der Formulierung des Testaments unterstützend tätig werden und so etwaige Formfehler vermeiden, die später unter Umständen sogar zur Unwirksamkeit des Dokuments führen könnten. Darüber hinaus geht man im Rahmen eines öffentlichen Testaments sicher, dass dieses nach dem eigenen Tod aufgefunden und angewandt wird, schließlich sind hierbei Fälschungen oder Unterschlagungen durch Dritte nicht möglich.

Gemäß § 2.232 BGB spielt es für ein öffentliches Testament keine Rolle, ob dieses in Schriftform oder mündlich erklärt wurde. So hat der Erblasser die Möglichkeit, dem Notar seinen letzten Willen mündlich zu erklären und anschließend ein entsprechendes Testament errichten zu lassen. Es ist aber auch zulässig, dass der Erblasser dem Notar ein Schriftstück übergibt, das er als seinen letzten Willen bezeichnet. Dieses Testament muss nicht eigenhändig geschrieben sein, sondern darf ebenfalls in Maschinenschrift abgefasst sein. Zudem kann ein öffentliches Testament auch aus einer verschlossenen Schrift bestehen, die vom Notar nicht eingesehen wird. Wenn der Erblasser bei der Übergabe erklärt, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt, ist dies vollkommen ausreichend.

Öffentliches Testament unterliegt dem Beurkundungsgesetz

Grundsätzlich verpflichtet das Beurkundungsgesetz den Notar in § 17 dazu, den Erblasser umfassend zu beraten, damit dessen letzter Wille juristisch einwandfrei und rechtswirksam abgefasst wird. Falls der Erblasser jedoch ein verschlossenes Schriftstück als öffentliches Testament übergibt, ist der Notar von dieser Pflicht befreit, schließlich könnte er dieser ohnehin nicht nachkommen, da er den Inhalt des Testaments nicht kennt und somit auch keine Hilfestellung leisten kann.

4.7/547 ratings