Pflichtteilsstrafklausel
Pflichtteilsstrafklauseln finden sich vorrangig im Berliner – oder Ehegatten Testament. Diese Bedingung soll dazu dienen, die erbberechtigten Kinder davon abzuhalten, beim Ableben eines Elternteils den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil einzufordern. Dieses Interesse ist zwar grundsätzlich berechtigt, doch es kann den überlebenden Elternteil in große Zahlungsschwierigkeiten, ja sogar zum Verkauf einer Immobilie treiben. Dies zu verhindern, wird jedoch auch durch alle Pflichtteilsstrafklauseln nicht zu 100 % gewährleistet. Das größte Problem verbirgt sich dahinter, diese Strafklausel auch durchzusetzen.
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Pflichtteilsstrafklausel – Wertermittlung oft trotzdem erforderlich
Bestraft wird bei diesen Anordnungen nur das letztendliche Durchsetzen der Pflichtteilsansprüche. Doch auch schon das bloße Fordern, welchen Umfang der Nachlass überhaupt hat, kann hohe Sachverständigenkosten nach sich ziehen. Wenn der potentielle Erbe nämlich die Pflichtteilsansprüche nur abchecken möchte und den überlebenden Ehegatten auffordert Auskunft zu geben, muss diese im Zweifel sehr detailliert erfolgen. Das Elternteil ist quasi gefordert, einmal überspitzt gesagt, jedes Paar Schuhe einzeln aufzuschreiben. Das kann so weit gehen, dass auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten der Wert durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss. Für den überlebenden Ehepartner bedeutet dies, er muss ein genaues, unter Umständen ein notarielles Nachlassverzeichnis oder ein kostenpflichtiges Gutachten beauftragen. Da in diesen Fällen eine anwaltliche Beratung angeraten ist, entstehen auch hierfür Kotennoten. Diese Beträge sind nicht vom Pflichtteilsberechtigten, sondern vom Erben zu bezahlen.
Pflichtteilsstrafklausel – die richtige Ausgestaltung
Wenn man sich diese Umstände und Kosten ersparen möchte wäre es sinnvoller, die Pflichtteilsstrafklausel sanktionierte schon diese Wertermittlungsforderung. Abgesehen von den Kosten und dem Ärger für den Ehegatten kann diese Aktion auch nachhaltig den Familienfrieden stören.
Tipp: Ganz anders ist der Fall gelagert, wenn im Interesse des Ehegatten und mit seiner Zustimmung die Pflichtteilsberechtigten ihre Ansprüche anmelden und auch durchsetzen. Der dahinter stehende Grund könnte eine mögliche Ersparnis der Erbschaftsteuer sein. Die Pflichtteilsstrafklausel würde dem fordernden Erben jedoch bei dieser Lösung im Weg stehen. Dadurch entfällt seine Erbeinsetzung nämlich auch für den zweiten Erbfall, er würde sich durch diese Gefälligkeit selbst um sein Erbe bringen.
Für diesen Fall sollte man schon im Vorfeld bedenken, dass eine gute Pflichtteilsstrafklausel nur den Erben bestrafen sollte, der den Pflichtanteil gegen den Willen des länger lebenden Partners verlangt. Eine gegenseitig abgesprochene Pflichtteilsforderung im positiven Sinne sollte nicht bestraft werden.
Durch die richtige und vorausschauende Abfassung der Pflichtteilsstrafklausel können also weitere rechtliche Komplikationen vermieden werden und den Beteiligten bleibt ein größerer Handlungsspielraum.