Pflichtteilsklauseln
Pflichtteilsklauseln sind meist Strafklauseln. Diese finden sich sehr oft im so genannten Berliner Testament. Pflichtteilsklauseln sollen in aller Regel den Zweck erfüllen, die Abkömmlinge davon abzuhalten, beim Versterben eines Elternteils bereits den ihnen zustehenden Pflichtteil zu verlangen. Diese Forderung ist grundsätzlich einmal gesetzlich berechtigt. Dem gegenüber steht das Interesse, dem überlebenden Elternteil das Vermögen zu sichern. Diese Sicherung wird jedoch nicht durch alle Pflichtteilsklauseln gewährleistet.
Pflichtteilsklausel – Beispiel
Allgemeiner Text zu einer Pflichtteilsstrafklausel:
"Wenn eines unserer beiden Kinder oder ein weiterer erbberechtigter Abkömmling beim Ableben des Zuerst versterbenden Partners den Pflichtteil durchsetzen, so soll dieses Kind auch im zweiten Todesfall kein Erbe mehr sein. Das betreffende Kind ist mitsamt seinen Abkömmlingen auch beim Tode des letztversterbenden Elternteils auf das Pflichtteil verwiesen."
Ein Problem für den Überlebenden könnte sich hinter dem Wort "durchsetzen" verbergen:
Die Pflichtteilsklausel im Beispielfall bestraft nur das Durchsetzen der Pflichtteilsansprüche. Der überlebende Ehegatte könnte kostenpflichtig aufgefordert werden über den Nachlass Auskunft zu geben. Der Umfang des Nachlasswertes muss im Zweifel ganz detailliert erfolgen. Mit dem Auskunftsrecht eines Erben sind auch Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten den Wert des Nachlasses betreffend, durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen berechtigt und müssen erfüllt werden. Für den Ehepartner bedeutet das, er muss ein geordnetes oder auch notarielles Nachlassverzeichnis erstellen und dem Berechtigten vorlegen. Selbst ein teures Gutachten für die Bewertung kann verlangt werden. Gebühren entstehen in diesem Fall für eine anwaltliche, notarielle Beratung oder Erstellung. Diese Kosten werden nicht vom fordernden Pflichtteilsberechtigten sondern aus dem Nachlass also von den Ehegatten bezahlt.
Die gute und sinnvolle Pflichtteilsklausel bestraft also nicht nur die Forderung nach dem Pflichtteil, sondern auch die Durchsetzung der Auskunftspflicht und vermeidet dadurch Scherereien, Kosten und den dazugehörigen Ärger für den überlebenden Ehegatten.
Die beste Lösung ist immer noch die einvernehmliche Einigung mit den Berechtigten eines Pflichtteils. Eine voran stehende Pflichtteilsklausel verhindert nämlich, dass sich die Miterben gegenseitig begünstigen können. Setzt ein Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteil im Einvernehmen im ersten Erbfall durch entfiele nämlich seine Erbeinsetzung auch für den zweiten Nachlass. Eine gute Pflichtteilsklausel sollte aber nur die Kinder bestrafen, die "den Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehegatten" fordert. Die Pflichtteilsforderung im Guten sollte nicht bestraft werden. Um bei Pflichtteilsklauseln weitere rechtliche Komplikationen zu vermieden ist es sinnvoll, rechtlichen Rat einzuholen. Schon im Vorfeld kann man Erbstreitigkeiten aus dem Wege gehen.
Gerade im Trauerfall ist es für den trauernden Elternteil bitter wenn sie sich mit den Kindern über den Nachlass auseinandersetzen müssen, die man eigentlich zum Halten und Trösten in der schweren Zeit des Abschieds braucht.