Pflegschaft
Inhalte auf dieser Seite
Pflegschaft im BGB
In den §§ 1.909 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie auch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Pflegschaft juristisch verankert, sodass die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters gesetzlich definiert sind. Die sogenannte Ergänzungspflegschaft ist die wohl bekannteste Form der Pflegschaft und ist daher auch Laien geläufig. Hierbei übernehmen gesetzliche Vertreter einen Teil der elterlichen Sorge für ein noch minderjähriges Kind, da die leiblichen Eltern derzeit nicht dazu in der Lage sind, ihre diesbezüglichen Pflichten zu erfüllen.
Pflegschaftsformen
Darüber hinaus kennt der deutsche Gesetzgeber aber noch eine Vielzahl weiterer Formen der Pflegschaft. Gemäß § 1.912 BGB kann eine Pflegschaft durchaus auch für ein noch ungeborenes Kind angeordnet werden, in einem solchen Fall spricht man von einer Leibesfruchtpflegschaft. Personen, deren Aufenthaltsort gegenwärtig nicht bekannt ist, werden nach § 1.911 BGB im Rahmen einer Abwesenheitspflegschaft gesetzlich vertreten.
In erbrechtlichen Angelegenheiten kann zudem eine Nachlasspflegschaft erforderlich sein. Das zuständige Nachlassgericht ordnet eine derartige Pflegschaft an, um den Nachlass durch einen Nachlasspfleger sichern zu lassen. Dieser verwaltet gemäß § 1.960 BGB das Erbe bis die Ermittlung eines bis dato unbekannten Erben erfolgreich war. Als gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben regelt der Nachlasspfleger alle Angelegenheiten für diesen, die im Zusammenhang mit der Erbschaft stehen. So tritt dieser beispielsweise mit etwaigen Nachlassgläubigern in Kontakt oder übernimmt in Vertretung die Finanzierung die Bestattung des Erblassers.
Das Rechtsmittel der Pflegschaft ist demnach äußerst vielfältig und kann in vielen Bereichen Anwendung finden. Wer sich mit diesem Thema näher befasst, wird den wesentlichen Unterschied zwischen einer Pflegschaft und einer gesetzlichen Betreuung, der für Laien auf den ersten Blick oft nicht ersichtlich ist, erkennen. Denn im Gegensatz zu einer Pflegschaft ist eine Betreuung nicht nur auf einen bestimmten Sachverhalt begrenzt sondern betrifft sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen.