Schenkung einer Immobilie
Immobilien gehören in der Regel zu den größten Vermögenswerten, die Menschen in ihrem Leben angesammelt haben. Die meisten Hauseigentümer und Besitzer von Eigentumswohnungen sparen Jahre lang, um sich den Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen zu können, und müssen außerdem ein Darlehen aufnehmen, damit die Finanzierung gesichert ist. Wer ein Haus oder eine Wohnung geschenkt bekommt, darf sich also glücklich schätzen, schließlich handelt es sich hierbei für gewöhnlich um das Wertvollste, das der Schenkende besitzt.
Im Vorfeld sollte der Schenker aber unbedingt bedenken, dass die Schenkung einer Immobilie weitreichende Folgen hat und er auf diese Art und Weise seine Rechte als Eigentümer auf den Beschenkten überträgt. Als neuer Eigentümer hat dieser demnach absolute Verfügungsgewalt über das Objekt und kann grundsätzlich frei entscheiden, was er damit tut. Da dies in der Regel nicht im Sinne des Schenkenden ist, ist ein ausführlicher und notariell beglaubigter Schenkungsvertrag bei Immobilien praktisch unerlässlich. Mithilfe eines solchen Dokuments kann der Schenker die Schenkung an bestimmte Bedingungen knüpfen.
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Schenkung Immobilie – Wohnrecht oder Nießbrauch
So kennt der deutsche Gesetzgeber verschiedene Vorbehaltsrechte, die sich bei der Schenkung einer Immobilie als sehr hilfreich erweisen. Das Wohnungsrecht kann im Schenkungsvertrag festgelegt werden, sofern der Schenkende nach der Schenkung einen Teil der Immobilie weiterhin nutzen möchte. Hierbei handelt es sich also um ein beschränktes Nutzungsrecht, das insbesondere bei Mehrfamilienhäusern zum Einsatz kommt. Will der Schenkende die betreffende Immobilie auch weiterhin wie gewohnt nutzen, indem er die Mieteinnahmen erhält oder das Haus bzw. die Wohnung nach wie vor selbst bewohnt, findet das sogenannte Nießbrauchrecht Anwendung. Der lebenslange Nießbrauch bildet für den Schenkenden eine absolute Garantie, dass er die Immobilie bis zu seinem Tod umfassend nutzen kann.
Schenkung Immobilie – Vertragsklauseln wichtig!
Als neuer Eigentümer der Immobilie hat der Beschenkte selbstverständlich das Recht, diese zu veräußern, sofern dies nicht durch den Schenkungsvertrag für die Lebenszeit des Schenkers ausgeschlossen wurde. Kommt es zu einem Verkauf und der Schenkende genießt ein Vorbehaltsrecht, bleibt dieses weiterhin bestehen und der Käufer wird dann in die Pflicht genommen.