Testament verfassen
Das Testament verfassen heißt im Fachjargon auch die letztwillige Verfügung zu verfassen. Es ist eine einseitige Anordnung von Todes wegen, durch die ein Erblasser die Weitergabe seines Vermögens an die Verwandten im Falles seines Ablebens verfügt (§ 1937 BGB). Ohne die Hinterlegung eines Testaments tritt automatisch in Deutschland die gesetzliche Erbfolge (lt. §§ 1924 ff BGB) ein. Ein Testament verfassen kann ein Mensch nur dann, wenn er im Sinne des § 2229 BGB testierfähig ist.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet und keine krankhaften Geistes- oder Bewusstseinsstörungen hat ein Testament erstellen. Testierunfähig ist in der Regel nur der, der auch geschäftsunfähig ist.
Inhalte auf dieser Seite
- 1 Testament verfassen – Begriffsdefinitionen
- 2 Die Formerfordernisse ordentlicher Testamente:
- 3 Testament Inhalt:
- 4 Pflichtteilsklausel
- 5 Wiederverheiratungsklausel
- 6 Enterbung eines Angehörigen
- 7 Bestimmung eines Ersatzerben
- 8 Formulierung eines Widerrufs
- 9 Salvatorische Klausel
- 10 Kinder als Erben zu gleichen Teilen
- 11 Kinder als Erben mit unterschiedlichen Anteilen
- 12 Vermächtnis anordnen
- 13 Wer kann ein Testament verfassen?
- 14 Wann sollte man ein Testament errichten?
- 15 Welche Alternativen gibt es zum Testament?
- 16 Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Testament verfassen – Begriffsdefinitionen
Neben den notariellen Testamenten (§ 2232 BGB) und privatschriftlichen Testamenten (§ 2247 BGB) besteht auch die Möglichkeit in Notzeiten außerordentliche Testamente zu verfassen. Nottestamente können allerdings nur in außergewöhnlichen Situationen errichtet werden. Die Gültigkeit von Nottestamenten ist nicht dauerhaft, sondern zeitlich begrenzt gelegt.
Die Formerfordernisse ordentlicher Testamente:
Gesetzliche Vorgaben stehen in § 2231 Nr. 1 BGB zum Verfassen des Testaments mit Hilfe eines Notars. Der Erblasser kann hierbei dem Notar die Vorgaben zu seinem letzten Willen mündlich oder schriftlich erläutern und dieser schreibt ihn nieder.
Privatschriftliches Testament:
Die Vorschriften zum privatschriftlichen Testament sind zu ersehen im § 2231 BGB und demnach kann ein volljähriger Mensch (§ 2233 BGB) sein Testament privatschriftlich (§ 2247 BGB) errichten. Das BGB schreibt vor, dass der Erblasser seine Verfügungen von Todes wegen eigenhändig verfassen muss. Dies begründet, dass es nicht genügt wenn man am PC einen Ausdruck erstellt oder einen Vordruck unterschreibt. Komplett handschriftlich verfassen, das ist die gesetzliche Vorgabe, ansonsten wäre bei Nichtbeachtung dieses zwingenden Formerfordernisses das Testament unwirksam. Die im Testament getroffenen Regelungen wären null und nichtig. Das privatschriftliche Testament soll außerdem den Ort und das Datum der Errichtung beinhalten und eigenhändig unterschrieben sein. Mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben ist zwar nicht zwingend, doch wenn das nicht der Fall ist, könnten Zweifel an der Echtheit aufkommen und dies bewirkt ebenfalls die Unwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments.
Testament Inhalt:
Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Anordnung so viele Erben einsetzen, wie er möchte. Er hat auch die Option offen einen gesetzlich berechtigten Erben von der ihm zustehenden Erbfolge auszuschließen. Er muss jedoch bedenken, dass er ihn nur schwerlich ganz enterben kann.
Zusätzlich zur Einsetzung des Erben kann ein Erblasser einem Dritten auch ein Vermächtnis zuwenden. Der Bedachte kann den Anspruch auf die Herausgabe des zugedachten Gegenstandes vom Erben fordern. Der Begünstigte selbst ist durch das Vermächtnis kein Erbe geworden.
Mit der Einsetzung einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) hat der Erblasser auch unmittelbar Einfluss auf die Auseinandersetzung des Nachlasses. Bei Erbengemeinschaften kann dies sinnvoll sein, wenn Streitigkeiten bei der Verteilung des Nachlasses zu befürchten sind. In solchen Fällen droht eine Zerschlagung von wirtschaftlichen Werten (Firmenanteile).
Testamentsformulierung für eine Erbenbestimmung mit Auflage und Vermächtnis:
Testament
Ich bestimme hiermit, dass meine Tochter Frau (Name) meine Erbin sein soll. Ich mache ihr zur Auflage dass sie die Grabpflege für meine Grabstätte übernehmen muss.
Meiner Nichte, Frau (Name) vermache ich mein (Vermögensgegenstand).
Ort, Datum,Unterschrift
Auch die Bestimmung von Auflagen an den Erben oder auch an den Vermächtnisnehmer kann ein Erblasser in seinem Testament anordnen. In dieser Auflage kann er gleichzeitig, wie im Beispiel oben zu bestimmten Leistungen verpflichten (z.B. sein Studium abzuschließen oder etwas Bestimmtes zu unterlassen). Weitere Beispiele erhalten Sie hier.
Pflichtteilsklausel
Zu den typischen Klauseln eines Testaments gehört unter anderem auch die Pflichtteilsklausel. Künftige Erblasser, die beispielsweise gemeinsam mit ihrem Ehegatten ein Berliner Testament errichten und verhindern möchten, dass ihre Kinder den Pflichtteil im ersten Erbfall einfordern, setzen auf eine sogenannte Pflichtteilsklausel. Diese kann das gesetzlich verankerte Pflichtteilsrecht zwar nicht außer Kraft setzen, aber eine Pflichtteilsforderung im ersten Erbfall sanktionieren. Durch entsprechende Formulierungen im Testament werden die Pflichterben oftmals davon abgehalten, alle Register zu ziehen. Hier haben sich Formulierungen wie beispielsweise die Folgende etabliert:
Falls mein Kind, Name und Geburtsdatum, nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners den Pflichtteil einfordern, soll es im Erbfall des Längerlebenden von der Erbfolge ausgeschlossen sein und lediglich den Pflichtteil erhalten.
Wiederverheiratungsklausel
Dass der verwitwete Ehegatte eines Tages erneut sein Glück findet und noch einmal vor den Traualtar treten könnte, ist für künftige Erblasser zunächst eine schmerzliche Vorstellung. Zugleich wünschen sie ihrem Partner aber ein erfülltes Leben und sollten dies nicht ausschließen. Wer verhindern möchte, dass der neue Ehepartner Zugriff auf das Erbe hat und dieses vielleicht verprasst, bevor die Kinder zum Zuge kommen, tut gut daran, seine Verfügung von Todes wegen mit einer entsprechenden Wiederverheiratungsklausel zu versehen. Dadurch wird der überlebende Ehegatte des Erblassers zum Vorerben, während die Kinder als Nacherben bestimmt werden. Eine solche Wiederverheiratungsklausel kann beispielsweise folgendermaßen aussehen:
Sollte mein Ehegatte, Name und Geburtsdatum, erneut heiraten, soll er Vorerbe sein und unsere Kinder, Namen und Geburtsdaten, zu Nacherben werden.
Enterbung eines Angehörigen
Es kommt leider immer wieder vor, dass sich die familiären Verhältnisse so darstellen, dass der Gedanke, dass bestimmte Angehörige an ihrem Nachlass beteiligt werden, für künftige Erblasser vollkommen unerträglich ist. In ihrem Testament nehmen sie dann eine Enterbung des Angehörigen vor, indem sie ganz klar formulieren, dass die betreffende Person enterbt werden soll. Die etwaige Stellung als Pflichterbe des Enterbten lässt sich dadurch allerdings nicht bewerkstelligen, denn eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.
Bestimmung eines Ersatzerben
Sinn und Zweck eines Testaments ist immer, den Nachlass unter den Erben aufzuteilen. Ist ein testamentarisch benannter Erbe jedoch bereits verstorben, kommt die Bestimmung eines Ersatzerben in Betracht. So kann der künftige Erblasser für den Fall vorsorgen, dass der eigentliche Erbe nicht mehr lebt. Der Testator kann beispielsweise festlegen, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Erben zu bestimmten Teilen erben sollen.
Formulierung eines Widerrufs
Zuweilen kann es vorkommen, dass das einst errichtete Testament nicht mehr den Vorstellungen entspricht. Dieses ist glücklicherweise nicht in Stein gemeißelt und kann widerrufen werden. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, den Widerruf mit einer neuen Verfügung von Todes wegen zu verbinden. In diese kann man dann die folgende Formulierung des Widerrufs integrieren:
Hiermit widerrufe ich, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Erblassers, alle bisher errichteten letztwilligen Verfügungen.
Salvatorische Klausel
Eine sogenannte salvatorische Klausel findet man in nahezu allen Verträgen und beispielsweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Damit soll verhindert werden, dass eine unwirksame Formulierung die komplette Wirksamkeit des gesamten Dokuments außer Kraft setzt. Auch in Zusammenhang mit der Testamentserrichtung sind derartige Vorkehrungen sinnvoll, so dass eine salvatorische Klausel in nahezu jeder Verfügung von Todes wegen zu finden sein sollte. Diese kann zum Beispiel folgendermaßen formuliert werden:
Falls eine der testamentarischen Anordnungen unwirksam sein sollte, sollen die restlichen Anordnungen der vorliegenden Verfügung von Todes wegen dennoch ihre Wirksamkeit behalten.
Kinder als Erben zu gleichen Teilen
Künftige Erblasser, die ihre Kinder zu gleichen Teilen an ihrem Erbe beteiligen möchten und somit mit der Testamentserrichtung das Ziel verfolgen, ihren Nachlass gerecht aufzuteilen, können beispielsweise auf die folgende Formulierung zurückgreifen:
Hiermit bestimme ich, [Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Erblassers], dass meine Kinder [Namen und Geburtsdaten der Kinder] Erben zu gleichen Teilen werden sollen.
Kinder als Erben mit unterschiedlichen Anteilen
Zuweilen kommt es auch vor, dass der künftige Erblasser seinen Nachlass nicht zu gleichen Teilen unter seinen Kindern aufteilen möchte. Auf diese Art und Weise kann besonderen Bindungen Rechnungen getragen werden oder auch die Pflege durch eines der Kinder besonders honoriert werden. Eltern, die so vorgehen möchten und nach einem Muster für ihre Verfügung von Todes wegen suchen, können sich beispielsweise an der folgenden Formulierung orientieren:
Hiermit setze ich, [Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Erblassers], zu unbeschränkten Erben mit folgenden Erbanteilen ein:
Meine Tochter [Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Tochter] zu [Höhe des Erbanteils].
Meinen Sohn [Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Sohnes] zu [Höhe des Erbanteils].
Vermächtnis anordnen
Die Anordnung eines Vermächtnisses kann ebenso wie eine Erbeinsetzung Gegenstand eines Testaments sein. Hier bedarf es natürlich adäquater Formulierungen, um das Vermächtnis von der Erbeinsetzung abzugrenzen und klare Verhältnisse zu schaffen. Insbesondere juristischen Laien fällt dies zuweilen schwer, so dass das folgende Muster eine große Hilfe im Rahmen einer Testamentserrichtung mit Anordnung eines Vermächtnisses sein kann:
Hiermit vermache ich, [Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Erblassers und Vermächtnisgebers], [Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Vermächtnisnehmers] [Bezeichnung des Sachwerts, der Gegenstand des Vermächtnisses sein soll].
Wer kann ein Testament verfassen?
Die Frage, wer überhaupt ein Testament verfassen kann, kommt immer wieder auf. Dank des eigenhändigen Testaments muss man kein Jurist sein, um eine Testamentserrichtung vorzunehmen. Jeder kann selbst Vorkehrungen treffen und für den eigenen Erbfall vorsorgen, indem er ein Testament verfasst. Grundlegende Voraussetzung dafür ist nicht nur, dass man die Form wahrt, sondern auch die Testierfreiheit nach § 1937 BGB.
Aus dieser geht hervor, dass man als Erblasser seine Erben frei bestimmen kann, indem man ein Testament errichtet. Davon ausgenommen sind gemäß § 2229 BGB allerdings Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Tragweite einer solchen Verfügung von Todes wegen zu erfassen.
Wann sollte man ein Testament errichten?
Den richtigen Zeitpunkt für die Errichtung eines Testaments gibt es nicht. Der Gedanke an den eigenen Tod löst in jeder Lebensphase Unbehagen aus, weshalb die Testamentserrichtung gerne auf später verschoben wird. Es ist also nicht verwunderlich, dass vor allem ältere und/oder vorerkrankte Menschen daran denken, für den eigenen Erbfall vorzusorgen und schlussendlich auch aktiv werden.
Grundsätzlich darf man allerdings nicht zu lange warten, denn sonst riskiert man, dass es zu spät ist. Eine frühe Nachlassplanung inklusive Testament ist daher die richtige Wahl. Als Testator kann man jederzeit Änderungen vornehmen und sollte dies auch tun, denn im Laufe des Lebens können sich viele Dinge verändern. Es ist folglich wichtig, die Verfügung von Todes wegen regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern.
Welche Alternativen gibt es zum Testament?
Die Errichtung eines Testaments ist für Menschen, die für den eigenen Erbfall vorsorgen und sich nicht blind auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchten, zumeist die erste Wahl. Dabei darf man allerdings auch nicht vergessen, dass es durchaus Alternativen gibt.
Vor allem die folgenden beiden Optionen sind hier zu nennen und mitunter eine Überlegung wert:
- Erbvertrag
- Schenkungen zu Lebzeiten
- Stiftungsgründung
Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
All diejenigen, die zumindest mit dem Gedanken spielen, ein Testament zu errichten, verbinden damit eine mehr oder weniger große Unsicherheit. Einerseits kennen sie sich nicht mit dem Erbrecht aus und andererseits wollen sie keine Fehler machen, denn diese hätten weitreichende Folgen, die sie nicht mehr korrigieren können, weil sie sich erst nach dem Ableben des Testators nach der Testamentseröffnung zeigen. Gute Ratschläge erweisen sich hier folglich als sehr wertvoll und können helfen, zu mehr Sicherheit in Sachen Testamentserrichtung zu gelangen.
Genau aus diesem Grund gibt es im Folgenden zwei Tipps aus der Erbrecht-Heute.de-Redaktion.
Beginnen Sie frühzeitig mit der Nachlassplanung!
Es kommt immer wieder vor, dass Menschen jeglichen Gedanken an den eigenen Tod verdrängen und es somit versäumen, sich mit den vorhandenen Möglichkeiten der Nachlassplanung zu befassen. Im Ernstfall bleibt dazu aber mitunter keine Zeit mehr, wodurch man die Chance auf ein individuelles Testament verspielt und nicht für den eigenen Erbfall vorsorgen kann.
Daher ist es dringend anzuraten, sich schon früh mit dieser Thematik zu befassen und Vorkehrungen zu treffen. So hat man viel Zeit, um sich mit den Möglichkeiten des Testierens auseinanderzusetzen und auch etwaige Alternativen zu ergründen. Zugleich kann man sich ausführliche Gedanken machen und auch mit seinen Liebsten sprechen.
Suchen Sie einen Fachanwalt für Erbrecht auf!
Ratgeber-Literatur aus dem Buchhandel sowie diverse Online-Portale halten umfassende Informationen rund um das Erbrecht und das Testament bereit. Auch als juristischer Laie kann man so mit einem gewissen Rechercheaufwand ein grundlegendes Wissen aufbauen und muss folglich nicht vollkommen unwissend bleiben. Doch selbst die beste Recherche kann ein intensives Jurastudium in keiner Weise ersetzen.
Wenn es konkreter wird oder man Fragen hat, sollte man daher eine Fachanwältin beziehungsweise einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren. Dort wird man umfassend beraten und kann gemeinsam mit dem Experten ein wirksames und auf den Einzelfall zugeschnittenes Testament verfassen.