Testamentsaufhebung

Der Erblasser kann in seinem letzten Willen frei verfügen, wem er sein Vermögen hinterlassen möchte. Er ist deshalb auch berechtigt sein Testament ganz oder nur auszugsweise aufzuheben. Einen Grund für die Testamentsaufhebung benötigt er nicht. Für diese Maßnahmen ist er ist niemandem gegenüber Rechenschaft schuldig.

Die Grundlage für diese wiederholt möglichen Testamentsaufhebungen geht aus der Testierfreiheit des Erblassers in § 2253 BGB hervor. Das Recht zur eigenen Testamentsaufhebung oder zur Testierfreiheit kann er auch gegenüber einem Erben nicht rechtswirksam aufheben eine solche Erklärung ist in jedem Fall aufgrund von  § 2302 BGB unwirksam.

Die wichtigste Voraussetzung zum Erstellen und zur Aufhebung eines Testaments ist grundsätzlich die Testierfähigkeit des Erblassers. Die Testamentsaufhebung kann beim Einzeltestament einseitig erfolgen. Das gemeinschaftliche Testament erfordert bei der Aufhebung auch die gemeinschaftliche Erklärung.

Ein Erblasser kann das einzeln verfasste Testament also alleine widerrufen. Einseitig heißt in diesem Fall nur der Erblasser ist hierzu berechtigt. Die Aufhebung eines Testaments ist in verschiedenen Formen möglich.

Möglichkeiten der Testamentsaufhebung:

  • Ein neues Widerrufstestament, in dem das frühere ausdrücklich aufgehoben wird – § 2254 BGB
  • Das widersprüchliche Testament neueren Datums – § 2258 BGB (inhaltlicher Widerspruch zu früher verfassten Testamenten )
  • Vernichtung des Testaments – § 2255 BGB (dies ist die sicherste Möglichkeit)
  • Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (der Widerruf geschieht rein durch das  Zurückholen) Das zurückgeholte Testament wird nicht zu einem wirksamen privaten Testament. Dies wäre nur so, wenn ein privatschriftliches Testament aus einer amtlichen Verwahrung genommen wird.

Der gemeinschaftliche Widerruf zur Testamentsaufhebung

Eheleute mit einem gemeinsam verfassten Testament können einige Anordnungen nicht ohne weiteres aufheben. Dies betrifft insbesondere die wechselseitigen Anordnungen. Diese Verfügungen wären vermutlich ohne die Wechselseitigkeit vom Partner auch nicht bestimmt worden. Bei einseitigen Aufhebungen käme es hierbei vielleicht zu Übervorteilungen. Um dies zu vermeiden hat der Gesetzgeber bestimmt, dass kein Partner einzeln diese wechselseitigen Verfügungen aufheben kann. Die Testamentsaufhebung muss notariell beurkundet sein und dem anderen Partner zugestellt werden.

Angenommen es existiert ein gemeinschaftliches Testament und der Überlebende hat die im Testament vorgesehenen Zuwendungen erhalten dann kann dieser nur in Ausnahmefällen weitere Anordnungen dieses Testaments widerrufen. Er würde bei gemeinschaftlichen Verfügungen ja seine eigenen Verfügungen anfechten (§§ 2281 ff. und §§ 2078, 2079 BGB). Aus diesem Grund ist es sinnvoll sich gut beraten zu lassen, damit man sicher sein kann dass diese Verfügungen auch nach dem Ableben des Partners einzuhalten sind.

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