Umdeutung
Im Zusammenhang mit juristischen Angelegenheiten spricht man von einer Umdeutung, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft so ausgelegt wird, dass hieraus ein nach deutschem Gesetz gültiges Rechtsgeschäft hervorgeht. Im Rahmen der Umdeutung wird stets die Unwissenheit der Beteiligten angenommen, die von der Nichtigkeit des geschlossenen Rechtsgeschäfts keine Kenntnis erlangt haben. Damit das Geschäft doch noch rechtskräftig wird, findet eine Umdeutung statt, die das nichtige Rechtsgeschäft in ein gültiges Rechtsgeschäft umwandelt. Hierbei erfolgt eine Umdeutung in das Geschäft, das die Beteiligten eigentlich geplant hatten und nur in Ermangelung entsprechender Fachkenntnis nicht abgeschlossen haben.
Inhalte auf dieser Seite
Umdeutung im Erbrecht
Auch im Bereich des Erbrechts ist eine Umdeutung immer wieder erforderlich und eher die Regel als die Ausnahme. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass Erblasser für gewöhnlich über keine oder kaum Kenntnisse im deutschen Erbrecht verfügen und ihre letztwillige Verfügung so ohne Rücksicht auf juristische Formulierungen errichten. Dies ist insbesondere bei eigenhändigen Testamenten der Fall, schließlich muss man nur bei einem öffentlichen Testament einen Notar konsultieren.
Umdeutung und Testierfreiheit
Generell gilt in der Bundesrepublik Deutschland zwar die Testierfreiheit, sodass jeder das Recht hat, ein Testament den eigenen Wünschen und Vorstellungen entsprechend zu verfassen, dennoch sollten missverständliche Formulierungen vermieden werden. Falls es sich hierbei um nichtige Anordnungen handelt, findet zwar eine Umdeutung statt, wodurch diese in das Naheliegendste umgedeutet werden, aber ob dies tatsächlich den Vorstellungen des Erblassers entspricht vermag dann niemand mehr zu sagen. Zur Eröffnung des Testaments kommt es schließlich erst nach dem Ableben des Erblassers, sodass sich dieser nicht mehr äußern kann. Demzufolge geht von einer Umdeutung stets die Gefahr aus, dass diese nicht im Sinne des Erblassers ist, eine Richtigstellung durch den Verfasser des Testaments jedoch nicht mehr möglich ist.
Eine Umdeutung kann aber auch erforderlich werden, wenn inhaltlich keine Fehler gemacht wurden, sondern lediglich in der Form des Testaments Fehler gemacht wurden. So kommt es beispielsweise immer wieder vor, dass unverheiratete Paare ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Dieses ist jedoch ausschließlich Ehegatten und Lebenspartnern vorbehalten und bei unverheirateten Paaren somit nichtig. Im Zuge einer Umdeutung nach § 140 BGB geht der Gesetzgeber davon aus, dass die beiden Verfasser keine Kenntnis von der Nichtigkeit des gemeinschaftlichen Testaments erlangt haben und stattdessen entsprechende Einzeltestamente errichtet hätten. In der Praxis ist dies aber nur für denjenigen möglich, der das gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst hat, schließlich muss ein nicht-öffentliches Testament eigenhändig verfasst sein.
Die Umdeutung ist demnach ein komplexer und folgenschwerer Vorgang, der bei nichtigen Rechtsgeschäften und insbesondere im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten immer wieder erforderlich ist.