Vorerbe

Ein Vorerbe erbt den Nachlass eines Erblassers bis zum Eintritt eines Ereignisses wie Tod oder Heirat, ganz nach Festlegung im Testament. Danach fällt der Nachlass an den so genannten Nacherben, der ebenfalls vom ursprünglichen Erblasser bestimmt wurde. Vorerbe und Nacherbe treten das Erbe also nacheinander an.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Vorerbe und Nacherbe finden sich im BGB Erbrecht. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Vorerben, den nicht befreiten Vorerben und den befreiten Vorerbe. Ist im Testament des Erblassers nichts Genaueres erwähnt, handelt es sich um eine unbefreite Vorerbschaft.

Vorerbe: Rechte und Pflichten

  • Die Nutzung der Erträge aus dem Erbe steht dem Vorerben zu. Er hat das Recht Einkünfte, die sich aus dem Erbe ergeben (beispielsweise Mieteinnahmen) für sich zu verbrauchen.
  • Die ordnungsgemäße Pflege und Verwaltung des Nachlasses muss gewährleistet werden. Ausgaben, die zum Erhalt des Nachlasses getätigt werden müssen, müssen aus der eigenen Tasche bezahlt werden, sofern sie nicht außerordentlich sind. Sollte es zum Nachlasserhalt nötig sein kann ein Darlehen aufgenommen werden oder die nötigen Geldmittel können auch aus der Substanz des Nachlasses dafür genommen werden.
  • Über Besitztümer wie Grundstücke kann nicht frei verfügt werden
  • Schenkungen aus dem Nachlass sind nicht zulässig.
  • Der Vorerbe ist verpflichtet, dem Nacherben ein Verzeichnis der Erbgegenstände vorzulegen.
  • Der Nacherbe kann die Hinterlegung von Wertpapieren und eine mündelsichere Anlage der Vermögenswerte einfordern.
  • Tritt der im Testament des Erblassers genannte Vorerbfall ein, muss der Vorerbe den Nachlass vollständig an den Nacherben übergeben. Lediglich die aus dem Nachlass gewonnenen Gewinne, die in dieser Zeit erwirtschaftet wurden, bleiben im Besitz des Vorerben.

Sonderfall: Der befreite Vorerbe

Hat der Erblasser eine dementsprechende Klausel in sein Testament aufgenommen, wird aus dem Vorerben ein befreiter Vorerbe. Dieser ist immer noch für den Erhalt der Vorerbschaft verantwortlich. Schenkungen beispielsweise dürfen auch von dem befreiten Vorerben nicht vorgenommen werden. Dennoch genießt der Vorerbe eine etwa größere Freiheit bei der Verwaltung des Nachlasses. Haftbar bleibt er aber im Falle einer böswilligen Verminderung des Nachlasses, dies ist auch dem befreien Vorerben keinesfalls gestattet.

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