Verfügungen

Verfügungen im Erbrecht werden im Testament festgelegt, deshalb nennt der Gesetzgeber die Anordnungen auch letztwillige Verfügungen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die letztwillige Verfügung zu verfassen.

Verfügungen – die Arten:

Es wird unterschieden zwischen drei Arten von Verfügungen:

  • Die öffentliche oder notarielle
  • Die eigenhändige oder handschriftliche
  • Die mündliche (nur im Notfall und mit Zeugen)

Sämtliche vorgenannte Arten eignen sich dazu, den letzten Willen zu Lebzeiten zu formulieren.

Verfügungen – öffentlich

Die öffentlichen Verfügungen werden vor einem zuständigen Beamten im Beisein zweier Zeugen (Bürgermeister- oder Nottestament) oder einem Notar verfasst. Eine beglaubigte Urkunde wird gemäß den Verfügungen des Erblassers abgefasst. Der Erblasser und der Beamte oder Notar unterschreiben die Verfügungen. Die zwei Zeugen bestätigen ebenfalls durch ihre Unterschrift, dass der Erblasser die Verfügungen gelesen hat. Seine Unterschrift dokumentiert, dass er damit einverstanden ist, sollte er dazu nicht mehr in der Lage sein, unterschreiben die drei Zeugen auch diese Bestätigung. Beim Drei-Zeugen-Testament müssen die bezeugenden Personen den Inhalt des Testaments nicht kennen. Sie bezeugen lediglich, dass der Erblasser rechtlich einwandfrei seinen freien Willen erklärt hat. Beim notariellen Testament sind keine Zeugen notwendig, der Notar beglaubigt mit seiner Unterschrift die Urkunde.

Verfügung – handschriftlich

Eine eigenhändig verfasste Verfügung muss vom Erblasser handschriftlich gefertigt, mit einem aktuellen Datum versehen und persönlich unterschrieben sein. Die handschriftliche Verfügung kann auch zur Aufbewahrung in amtliche Verwahrung gegeben werden. Diese Verwahrungsform ist völlig freiwillig und  nicht vorgeschrieben. Eine Mitwirkung von Dritten oder Zeugen ist zur Rechtswirksamkeit der letztwilligen Verfügungen nicht erforderlich.

Verfügung mündlich

Eine mündliche letztwillige Verfügung kann rechtswirksam sein, wenn die Umstände ein anderes Vorgehen nicht mehr erlauben. Dies ist in der Regel der Fall bei einer nahenden Todesgefahr, bei katastrophalen Epidemien oder auch bei Kriegsereignissen. Ein Erblasser kann in diesen außergewöhnlichen Notlagen seinen Willen vor drei Zeugen zu erklären (Drei-Zeugen-Testament). Die Zeugen müssen unverzüglich diese mündliche Verfügung mit der Angabe des Ortes und des Datums niederschreiben. Erst die Unterschrift aller Zeugen bestätigt die Richtigkeit. Die Zeugen sind zudem verpflichtet, die Verfügung umgehend einer zuständigen Behörde zu übergeben.

Sollte der Erblasser doch wieder in die Lage sein, eine öffentliche oder handschriftliche Verfügung zu verfassen, verliert die mündliche Notverfügung automatisch ihre Gültigkeit. Sie muss nicht extra widerrufen werden. Dasselbe gilt auch, wenn der Erblasser die Notlage lebend übersteht.

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