Zurückbehaltungsrecht
Als Zurückbehaltungsrecht bezeichnet man im deutschen Rechtswesen ein juristisches Hilfsmittel, das zur Durchsetzung eigener Rechte und Ansprüche dient. Hat man mit einer anderen Person einen Vertrag geschlossen, kann man grundsätzlich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Im Zuge dessen erfüllt man die Ansprüche des Vertragspartners erst, wenn dieser seinen Teil des Vertrages erfüllt und seinen diesbezüglichen Pflichten nachgekommen ist.
Im deutschen Rechtswesen kann dann Zurückbehaltungsrecht in vielen Bereichen Anwendung finden, was zumindest teilweise darin begründet ist, dass auch Vertragsverhältnisse äußerst vielseitig gestaltet werden können. Das Schuldrecht stellt das wohl häufigste Anwendungsgebiet des Zurückbehaltungsrechts dar. Die diesbezüglichen Regelungen findet man in § 273 BGB. So kann ein Schuldner die vertraglich vereinbarte Leistung verwehren bis der Gläubiger seine Leistungen erbringt. Voraussetzung für eine derartige Zurückbehaltung ist jedoch, dass die Ansprüche von Schuldner und Gläubiger aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis stammen. Will der Gläubiger verhindern, dass der Schuldner von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, kann dieser eine Sicherheitsleistung erbringen. Nach § 273 Absatz 3 BGB kann die Inanspruchnahme des Zurückbehaltungsrechts auf diese Weise verhindert werden.
Zurückbehaltungsrecht gehört zum Schuldrecht
Das Zurückbehaltungsrecht kann selbstverständlich nicht nur im Zusammenhang mit dem Schuldrecht ausgeübt werden, sondern findet beispielsweise auch im Handelsrecht Anwendung. Gemäß § 369 HGB gilt unter Kaufleuten das erweiterte kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, das bei beidseitigen Handelsgeschäften greift. Bei noch offenen Forderungen hat ein Kaufmann seinem Vertragspartner gegenüber, der ebenfalls Kaufmann ist, ein Zurückbehaltungsrecht an Wertpapieren des Schuldners oder auch anderen beweglichen Sachen. In § 371 des Handelsgesetzbuchs ist es zudem möglich, dass sich ein Kaufmann seine Ansprüche aus dem zurückbehaltenen Gegenstand befriedigt.
Mithilfe des Zurückbehaltungsrechts kann man also seine eigenen Rechte durchsetzen, indem man seinem Vertragspartner eine Leistung verweigert, solange dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In der juristischen Fachsprache spricht man in einem solchen Fall von einer Zurückbehaltung oder Zurückstellung. Auf diese Art und Weise kann man einen gewissen Druck auf seinen Vertragspartner ausüben und diesen zur Leistung zwingen. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei dem Zurückbehaltungsrecht in gewisser Hinsicht um eine besondere Form des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gilt es aber auch einiges zu berücksichtigen, da dieses ansonsten nicht rechtskräftig ist. So kann man im Zuge dessen nur eine Leistung verweigern, die aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis stammt, wie die Ansprüche und Rechte, die hiermit durchgesetzt werden sollen.