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Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist für die meisten Menschen recht kompliziert. Diesen ehelichen Güterstand charakterisieren zwei markante Eigenschaften:

 

  • Das Anfangsvermögen der Eheleute bleibt grundsätzlich einmal getrennt. Jeder Partner verwaltet im Prinzip sein Vermögen alleinverantwortlich
  • Zum Ende des Güterstandes dies ist der Fall bei einer Scheidung oder beim Ableben eines Ehegatten ermöglicht die Zugewinngemeinschaft einen Vermögensausgleich zwischen den Partnern.

 

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht kein gemeinschaftliches Vermögen vor, auch wenn es in der Praxis oft so praktiziert wird. Jeder Ehegatte ist trotz  Eheschließung der alleinige Besitzer seines eingebrachten Vermögens. Auch später gekaufte Vermögenswerte gehören nicht automatisch in das gemeinschaftliche Vermögen.

Kauft einer der Ehegatten allein, auch während der Ehe, beispielsweise ein Haus, dann vermehrt er hierdurch seinen eigenen Vermögenswert. Nur wenn die Eheleute das Haus oder Haushaltsgegenstände gemeinsam anschaffen, erhalten sie ein Miteigentum in Höhe des Erwerbsanteils an den Gegenständen. Bringt ein Ehegatte Schulden mit bei der Hochzeit, dann muss auch dieser Partner für diese Verbindlichkeiten allein aufkommen.

Zugewinngemeinschaft – die alleinige Verwaltung mit Einschränkungen

Bei dieser alleinigen Verwaltung des einzelnen Ehegatten gibt es gesetzlich während der Dauer der Ehe einige Beschränkungen. Er kann zum Schutz der Familie lediglich über etwa 85 % seines Gesamtvermögens selbständig verfügen bei Änderungen oder Verkäufen die das ganze Vermögen betreffen benötigt er die Zustimmung seines Ehegatten.

Die Einwilligung des Ehepartners ist auch notwendig für gravierende Veränderungen bei den  Haushaltsgegenständen, dies betrifft die gemeinsame Wohnungseinrichtung, und alle weiteren zum Haushalt gehörigen Gegenstände.

Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Bei einer Beendigung des Güterstandes einer Zugewinngemeinschaft, wird der so genannte Zugewinn, den beide Ehegatten einzeln erzielten untereinander ausgeglichen. Die Beendigung erfolgt entweder bei einer Scheidung oder durch eine Erbschaft. Der Zugewinn wird erreicht, indem der Ehegatte mit dem größeren Vermögenszuwachs dem Anderen 50 % dieses Überschusses abgeben muss.

Erläuterung: Unter einem Zugewinn ist der Betrag zu verstehen, um den das errechnete Schlussvermögen jedes Ehegatten das festgehaltene Vermögen zu Beginn des Güterstandes übersteigt. Ausschließlich während der Dauer der Ehe erarbeitetes (Ausnahme: Schenkungen, Lotteriegewinne, Erbschaften) wird bei der Zugewinngemeinschaft aufgeteilt. (Lesen Sie hierzu auch bitten den Artikel Zugewinn)

Tipps: In einigen Erbfällen kann es auch angeraten sein, ein Erbe auszuschlagen. Der gut ausfallende Zugewinnausgleich und der in dieser Konstellation zusätzlich zu erhaltende kleine Pflichtanteil könnten manchmal auch einen größeren Betrag ergeben, als die „normale“ Erbquote, die bei der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen ist.

Der Zugewinnausgleich ist erbschaftssteuerfrei für den Begünstigten.

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