Berliner Testament
Das Berliner Testament, auch Ehegatten- oder gemeinschaftliches Testament genannt, ist eine besondere Form der Nachlassregelung. Diese Sonderform kann unter Ehepartnern angewendet werden. Informieren Sie sich hier über die Vor- und Nachteile dieser Form des Testaments und nutzen Sie unsere kostenlose Vorlagen, Muster und Formulierungen.
Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren besonders beliebt, denn es bietet ihnen gegenseitig Sicherheit. Stirbt einer der Partner, so erbt der zweite das gesamte Vermögen. Wenn keine weiteren Erben vorhanden sind, kann der Überlebende frei über das Erbe verfügen. Die Kinder und die weiteren Erben erhalten im Regelfall beim Berliner Testament vorerst nichts. Das Berliner Testament setzt dabei voraus, dass diese berechtigten Erben auf den Pflichtanteil verzichten. Sie werden zu Schlusserben nach dem Ableben des zweiten Elternteils und beerben diesen.
Durch das gemeinschaftliche Ehegattentestament begünstigen sich die Ehegatten gegenseitig. Meist ist beabsichtigt, dass der Überlebende auf dem vor dem Todesfall gewohnten Lebensstandard weiterleben kann. Das Berliner Testament ist deshalb so beliebt, weil die Ehepartner sich gegenseitig beerben können. Die Kinder werden in diesem Fall enterbt und zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen.
Inhalte auf dieser Seite
- 1 Das Berliner Testament hat auch Nachteile
- 2 Die Vor- und Nacherbschaft
- 3 Die Formulierung des Berliner Testaments
- 4 Fragen und Antworten zum Berliner Testament
- 4.1 Kann man ein Berliner Testament ändern?
- 4.2 Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
- 4.3 Kann man ein Berliner Testament anfechten?
- 4.4 Was ist hier bei Stiefkindern zu beachten?
- 4.5 Wie wird ein uneheliches Kind im Berliner Testament berücksichtigt?
- 4.6 Vorerbe und Nacherbe im Berliner Testament – Welche Regelung ist sinnvoll?
- 4.7 Weiter Nachteile des Berliner Testaments
- 4.8 Der Zugewinnausgleich bei einem Berliner Testament
- 4.9 Wie kann man ein Berliner Testament rückgängig machen?
- 4.10 Welche Möglichkeiten zur Regelung der Erbfolge per Berliner Testament gibt es?
- 5 Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Das Berliner Testament hat auch Nachteile
Es gelten für das Berliner Testament ganz konkrete rechtliche Regelungen. Ziel ist die gegenseitige Bevorzugung des überlebenden Ehepartners. Die Sprösslinge werden im Berliner Testament von der Erbfolge ausgeschlossen.
Doch Vorsicht, das ist nicht vollständig möglich, denn der gesetzlich festgeschriebene Pflichtteil ist damit nicht außer Kraft gesetzt. Bei einer nicht teilbaren Erbmasse, wie es zum Beispiel das Einfamilienhaus darstellt, könnten die Abkömmlinge auf die Inanspruchnahme ihres Pflichtteils leichter bewegt werden.
Aus dieser Konstellation ergeben sich auch steuerliche Nachteile, die man bedenken sollte. Die Nutzung der Steuerfreibeträge bei den Kindern wird hierbei nicht ausgeschöpft. Das könnte umgangen werden, indem man den Kindern das Erbe übergibt und diese im Gegenzug dem überlebenden Elternteil auf Lebenszeit das unentgeltliche Nutzungsrecht am Nachlass einräumen. Das verringert bei großen Nachlässen die zu zahlende Steuerlast für die gesamte Familie.
Das Berliner Testament hat noch einen gravierenden Nachteil, den man beachten sollte, nach dem Ableben eines Partners kann man es allein nicht mehr ändern.
Der überlebende Partner ist auf Gedeih und Verderb an die einmal getroffenen Regelungen gebunden. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass die Kinder des vorher verstorbenen Elternteils einseitig benachteiligt werden könnten.
Diese gesetzliche Einschränkung kann mit einer Befreiungsklausel (§2271 BGB) ausgeräumt werden. Diese räumt das Recht ein, völlig neu über das Vermögen verfügen zu können.
Die Vor- und Nacherbschaft
Die typische Anwendung der Vor- und Nacherbschaft ist das Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Besonderheit des Ehegattentestaments liegt darin, dass die jeweiligen letztwilligen Verfügungen voneinander abhängen. Der Gesetzgeber nennt dies: Wechselbezügliche Verfügungen. Eine wechselbezügliche Verfügung hat eine unwiderrufliche Bindungswirkung, sobald einer der Partner verstorben ist.
Im Berliner Testament Modell können sich die Ehegatten wirtschaftlich gegenseitig absichern und gleichzeitig die Erbschaft schon an die gemeinsamen Kinder weitergeben. Diese sind nach dem Tod des überlebenden Ehegatten entweder Nach- oder Schlusserben. Dies verhindert, dass nach dem eigenen Ableben der länger lebende Ehepartner aufgrund einer Wiederverheiratung und auch mit weiteren Kindern, die eigenen Kinder benachteiligt.
Zur Absicherung durch die Weitervererbung an die Kinder kann man anordnen:
- Voll- und Schlusserbfolge (freies und unbeschränktes Verfügen) oder die
- Nacherbfolge (eingeschränkte Verfügungsgewalt des Ehepartners)
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Die Formulierung des Berliner Testaments
Mit folgenden Wortlaut kann ein Berliner Testament verfasst werden:
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des länger lebenden von uns Beiden sind unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Erbanteilen.
Zum Schutz vor Pflichtteilsansprüchen könnte das Testament durch die folgende Klausel ergänzt werden. Eine Geltendmachung von Pflichtteilen nach dem Ableben des zuerst Versterbenden, könnte diese Forderung wirtschaftlich ungünstiger machen. Die Formulierung für diese Klausel:
Fordert eines unserer Kinder beim Tod des zuerst Versterbenden seinen Pflichtteil, so erhält es auch beim Tod des nächstversterbenden nur den Pflichtteil, es wird in diesem Falle nicht mehr Erbe.
Die Abfassung der Vor- und Nacherbschaft ist relativ sicher, wenn die Begriffe Vorerbe und Nacherbe auch verwendet werden. Für Ehegatten könnte dies wie folgt lauten:
Wir bestimmen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben. Nacherben sollen unsere Kinder (Namen!) jeweils zu gleichen Teilen sein.
Zusätzlich gäbe es auch die Einsetzung der Wiederverheiratungsklausel:
Der Nacherbfall tritt zusätzlich auch dann ein, wenn der zweite von uns stirbt oder bei einer Wiederverheiratung des Überlebenden.
Die Verfügung der Nacherbschaft wird mit dem Ablauf von 30 Jahren unwirksam, wenn bis dahin die Nacherbfolge nicht eingetreten ist. Die zeitliche Begrenzung ist außer Kraft, wenn der Zugang zur Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis abhängt.
Steuerrechtlich ergeben sich bei der Vor- und Nacherbenregelung und bei der eventuellen Vereinbarung des Nießbrauchs teilweise außerordentliche Unterschiede.
Der Nacherbe sollte darauf achten, dass der Vorerbe die gesetzlich vorgegebenen Verfügungsbeschränkungen einhält. Der Vorerbe kann grundsätzlich nicht völlig uneingeschränkt über die Vermögenswerte verfügen. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, den Vorerben von vielen Beschränkungen zu befreien.
Fragen und Antworten zum Berliner Testament
Nicht nur die Erbschaftsteuer ist ein Thema, das bei vielen Erblassern und Erben Fragen aufwirft, denn auch in Zusammenhang mit dem Berliner Testament existieren zahlreiche Unsicherheiten. Eheleute und Lebenspartner, die sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen, greifen gerne auf diese Form des Testaments zurück, sollten sich vorab aber gut informieren und gegebenenfalls den fachlichen Rat eines Rechtsanwalts oder Notars einholen.
Nachfolgend finden sich einige typische Fragen zum Berliner Testament.
Kann man ein Berliner Testament ändern?
Ein wichtiger Punkt betrifft die nachträgliche Änderung eines Berliner Testaments. Grundsätzlich kann dieses ebenso wie ein Einzeltestament jederzeit geändert werden, so dass man durchaus Anpassungen vornehmen kann. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist diese Option allerdings nur eingeschränkt, da das Berliner Testament nach dem Tod eines Erblassers nicht mehr geändert werden kann. Solange beide Ehegatten leben, können sie ihre Verfügung von Todes wegen natürlich noch ändern.
Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet?
Viele Menschen beschäftigt eine etwaige Wiederheirat des überlebenden Ehegatten in Zusammenhang mit dem Berliner Testament. Häufig soll diese Situation besondere Beachtung finden, weshalb die Erblasser eine entsprechende Klausel in das Berliner Testament einbringen. Darüber hinaus kann das Berliner Testament angefochten werden, wodurch dieses aufgehoben wird. Für den Erbfall des ersten Erblassers bedeutet dies, dass nachträglich anstelle der testamentarischen Verfügungen die gesetzliche Erbfolge gilt.
Kann man ein Berliner Testament anfechten?
Im Falle eines Berliner Testaments kommt es hin und wieder zu Situationen, in denen man eine Anfechtung der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen in Erwägung zieht. Diese hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Testator das Testament basierend auf einem relevanten Irrtum errichtete. Besonders häufig führt aber die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten zu einer Anfechtung, da hierdurch Pflichtteilsberechtigte übergangen werden. Auch die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Erstverstorbenen kann ein Anfechtungsgrund sein.
Was ist hier bei Stiefkindern zu beachten?
Patchworkfamilien sind heutzutage keine Seltenheit mehr und längst absolute Normalität. In diesem Zusammenhang muss man beachten, dass die Stiefkinder zunächst nicht zu den gesetzlichen Erben gehören und daher ohne Testament auf jeden Fall leer ausgehen. Wer hier Abhilfe schaffen und auch seine Stiefkinder am eigenen Nachlass beteiligen möchte, kann im Berliner Testament entsprechende Vorkehrungen treffen. So bietet es sich an, die Stiefkinder als Nacherben einzusetzen, so dass diese nach dem zweiten Erbfall erben.
Wie wird ein uneheliches Kind im Berliner Testament berücksichtigt?
Uneheliche Kinder werden hinsichtlich der Erbschaftsteuer gleichgestellt und werden auch im Pflichtteilsrecht nicht benachteiligt. Für die Erbschaft spielt es somit keine Rolle, ob die Kinder des Erblassers ehelich oder unehelich waren. Damit ein uneheliches Kind nicht nur unmittelbar nach dem Tod des leiblichen Elternteils erbt, sollte man eine entsprechende Verfügung in das gemeinschaftliche Testament einbringen.
Vorerbe und Nacherbe im Berliner Testament – Welche Regelung ist sinnvoll?
Das Berliner Testament soll der Absicherung des überlebenden Ehegatten dienen, wobei die Kinder nicht automatisch benachteiligt werden sollen. Um sicherzustellen, dass diese ebenfalls zu ihrem Recht kommen, kann es sinnvoll sein, im Berliner Testament die Möglichkeiten einer Vor- und Nacherbschaft zu nutzen. Im Zuge dessen wird der Ehegatte als Vorerbe eingesetzt, während die Kinder als Nacherben berücksichtigt werden. Auf diese Art und Weise ist gewährleistet, dass diese nach dem Tod des zweiten Ehegatten ihr Erbe antreten können, unabhängig davon, ob der Längerlebende noch einmal geheiratet oder noch ein Kind bekommen hat.
Weiter Nachteile des Berliner Testaments
Obwohl ein gemeinschaftliches Testament Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern ein hohes Maß an Sicherheit verspricht und diesen die Möglichkeit bietet, gemeinsam eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, darf man folglich die Schattenseiten dieser Form der letztwilligen Verfügung nicht unterschätzen.
Grundsätzlich lassen sich die Nachteile folgendermaßen zusammenfassen:
- Geht der gesamte Nachlass in den Besitz des überlebenden Ehegatten über, kann dies, insbesondere in Zusammenhang mit Immobilien, erhebliche steuerliche Nachteile bedeuten.
- Die sogenannte Bindungswirkung darf ebenfalls nicht unterschätzt werden, denn ein einseitiger Widerruf ist zu Lebzeiten beider Erblasser nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mit dem Tod eines Partners erlischt dann das Widerrufsrecht.
- Der Längerlebende hat später keine Möglichkeit mehr, Änderungen an dem Berliner Testament vorzunehmen und so beispielsweise auf eine Verschlechterung des Verhältnisses zu den im Berliner Testament benannten Schlusserben zu reagieren.
- Die Kinder der Erblasser werden durch die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen zwar von der Erbfolge ausgeschlossen, bleiben aber Pflichterben. Folglich können sie dem deutschen Erbrecht entsprechend ihren Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen, wodurch der Nachlass entgegen des testamentarischen Wunsches des Verstorbenen doch geteilt werden muss.
Vor allem der letzte Punkt bereitet vielen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern Kopfzerbrechen, schließlich geht damit ein hohes Konfliktpotential einher.
Darüber hinaus kann das Berliner Testament seinen Zweck nicht mehr vollends erfüllen, was ebenfalls nicht Sinn und Zweck der Sache sein kann. Gemäß §2333 BGB sieht das deutsche Erbrecht zwar die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils vor, doch dieser Paragraf greift nur in extremen Ausnahmefällen. Zumeist wollen Ehegatten die Abkömmlinge auch gar nicht vollends enterben, sondern lediglich dafür sorgen, dass diese erst nach dem Tod des Längerlebenden ihren Anteil vom betreffenden Vermögen erhalten. Aus diesem Grund werden diese üblicherweise als Schlusserben eingesetzt, eine Garantie, dass diese nicht schon im ersten Erbfall ihr Pflichtteilsrecht geltend machen, kann es allerdings nicht geben. Eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel soll das betreffende Risiko minimieren, indem sie die Kinder davon abhält, ihren Pflichtteil einzufordern. Dabei ist es entscheidend, dass diese Regelung bereits bei der Forderung des Pflichtteils und nicht erst der Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche greift.
Der Zugewinnausgleich bei einem Berliner Testament
Für Ehepaare, die güterrechtlich in einer Zugewinngemeinschaft leben, kann der Zugewinnausgleich in Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen ein Thema sein. So können sich durch diesen finanzielle Vorteile im Rahmen der Erbschaftsteuer ergeben, denn die erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung sorgt für eine steuerliche Entlastung des Längerlebenden nach dem ersten Erbfall. Als gesetzliche Grundlage hierfür fungiert §5 ErbStG.
Wie kann man ein Berliner Testament rückgängig machen?
Eine der zentralen Fragen in Zusammenhang mit dem Ehegattentestament beschäftigt sich damit, ob und wie man dieses wieder rückgängig machen kann. Wer sich für ein klassisches Einzeltestament entscheidet, kann als alleiniger Erblasser jederzeit Änderungen vornehmen und seinen Nachlass so neu regeln. Bei einem Berliner Testament ist dies nicht so, weil zwei Erblasser existieren. Der Widerruf der gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen muss demnach in der Regel eine gemeinsame Entscheidung sein. Maßgebend ist diesbezüglich § 2271 BGB.
Demnach kann ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten nicht einseitig durch einen Erblasser aufgehoben werden. So können die beiden Ehegatten ihr gemeinsames Testament nur gemeinsam widerrufen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, es rückgängig zu machen, indem ein Partner dem anderen Erblasser gegenüber eine entsprechende notarielle Erklärung abgibt. Sobald der erste Erbfall eingetreten ist, besteht keine Möglichkeit auf einen Widerruf mehr. Folglich ist die Bindungswirkung nicht zu unterschätzen.
Welche Möglichkeiten zur Regelung der Erbfolge per Berliner Testament gibt es?
Dass sich die beiden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner in einem Berliner Testament als Alleinerben einsetzen, ist allgemein bekannt und der Kern dieser Form der letztwilligen Verfügung. Darüber hinaus kann man noch weitere Regelungen zur Erbfolge definieren und auf diese Art und Weise dafür sorgen, dass nicht die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des Längerlebenden greift. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der längerlebende Ehegatte nicht nur als Alleinerbe, sondern auch als Vermächtnisnehmer oder Vorerbe eingesetzt werden kann. Grundsätzlich bestehen bei einem gemeinschaftlichen Testament die folgenden Optionen für Erbfolgeregelungen:
- Vor- und Nacherbschaft
- Einsetzung von Schlusserben
- Vermächtnis im Berliner Testament
Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Erbrecht-Heute.de kann und will keine persönliche und auf den Einzelfall bezogene Beratung beim Anwalt oder Notar ersetzen, ist aber dennoch eine lohnende Anlaufstelle für alle, die sich beispielsweise auf eigene Faust über das Berliner Testament informieren möchten.
Zumindest als Grundlage ist eine eigenständige Auseinandersetzung praktikabel. Die folgenden zwei Tipps sollen Denkanstöße liefern und für etwas mehr Klarheit sorgen, denn das Berliner Testament kann durchaus kompliziert sein.
Sprechen Sie mit Ihrem Partner!
Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Testament errichten, sollten sich einig sein. Für beide Partner sollten die getroffenen Regelungen zufriedenstellend sein, schließlich geht es um das eigene Erbe.
Hier sollte man keine halbherzigen Kompromisse eingehen. Außerdem muss man bedenken, dass das Berliner Testament nach dem Ableben des ersten Erblassers nicht mehr geändert werden kann. Im Zweifelsfall ist es vollkommen legitim, von einem Berliner Testament abzusehen und stattdessen Einzeltestamente zu verfassen.
Befassen Sie sich mit den relevanten Gesetzen zum Berliner Testament!
Grundsätzlich ist es immer ratsam, im Zuge der Testamentserrichtung einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren. Da bei einem Berliner Testament zwei Erblasser gemeinsam agieren, ist der Rat eines Experten besonders wichtig und wertvoll. Nichtsdestotrotz ist Eigeninitiative hier angezeigt und sehr hilfreich.
Ehegatten und Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Testament errichten möchten, sollten also einen Blick ins Gesetz werfen und in §§ 2265 bis 2273 BGB nachlesen, wie das Berliner Testament hierzulande geregelt ist. So gewinnen auch juristische Laien einen guten Eindruck und können sich zumindest auf den Termin beim Anwalt oder Notar bestmöglich vorbereiten.