Befristung

Der Begriff Befristung bedeutet, dass bei der Abwicklung eines Rechtsgeschäftes für die Beendigung der Wirkung ein Anfangs- oder ein Endtermin angeordnet wurde. Das Rechtsgeschäft hat durch die Befristung einen zeitlichen Rahmen.

Befristung oder Bedingung

Wurde ein Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung (BGB § 2177) oder der Anordnung eines Anfangstermins festgelegt und tritt die Befristung oder die Bedingung erst nach dem Versterben des Erblassers ein, dann wird mit dem Eintritt der Bedingung oder der Befristung das  Vermächtnis ausgehändigt.

Befristung für die Ausschlagung der Erbschaft

Auch für die Ausschlagung der Erbschaft gilt eine Befristung. Wenn innerhalb der 6-Wochen Frist für die Ausschlagung die stillschweigende Willenserklärung das Erbe dauerhaft behalten zu wollen gegeben ist, hat der Erbe die Befristung verstreichen lassen. Mit dem Ablauf der Befristung und der Annahme der Erbschaft kann diese nicht mehr abgelehnt werden (§ 1943 Bürgerliches Gesetzbuch). Bis zum Ablauf der Befristung hat der Erbe eine vorläufige Erbenstellung. Diese wandelt sich in eine endgültige Erbenstellung um. Das Annehmen des Nachlasses bedarf keiner bestimmten Form. Er kann die Befristungszeit ganz einfach verstreichen lassen und durch ein schlüssiges Verhalten die Erbschaft annehmen. Auch der Antrag zur Erteilung des Erbscheins und die Veräußerung von Gegenständen aus dem Nachlass werden als Annahme des Erbes gewertet. Die Annahme setzt zudem die volle Geschäftsfähigkeit des endgültigen Erben voraus.

Befristung der Ausschlagung beginnt mit der Kenntnis des Erbfalls:

Die Befristungszeit der Erbausschlagung beginnt zu laufen mit der Kenntnis des Erben vom Erbfall lt. § 1944 BGB. Diese Kenntnis erlangt der Erbe auch durch die Einladung zur Testamentseröffnung. Es ist hierbei nicht wichtig, ob der Erbe bei der Testamentseröffnung zugegen war oder nicht.

Durch die Kriege, durch Flucht und Vertreibung leben viele Familien inzwischen weit auseinander und haben zum Teil auch wenig bis gar keinen Kontakt mehr. Wenn sich Erben durch solche Umstände im Ausland aufhalten, dies gilt auch für den Erblasser selbst, verlängert sich zudem die Befristung zur Ausschlagung auf 6 Monate. Lediglich einen Teil der Erbschaft kann ein Erbe nicht annehmen. In diesem Fall gilt nur ganz oder gar nicht und das mit allen Vor- und Nachteilen.

Befristung bei der Einsetzung von Vorerbe und Nacherbe

Auch bei der Einsetzung von Vor- und Nacherbe kann der Erblasser den Erbantritt von einer bestimmten Bedingung oder einer Befristung abhängig machen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er den potentiellen Erben zu einem bestimmten Verhalten, dies könnte der Abschluss einer Berufsausbildung sein, veranlassen möchte.

Praxistipp: Eine völlige Überschuldung des Nachlasses ist rechtlich eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Deren Fehlen berechtigt den Erben zur Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums. Die Anfechtung muss zur Niederschrift beim Nachlassgericht erklärt werden. Sie kann auch durch eine notarielle Beglaubigung stattfinden. Das Erbe wird in diesem Fall durch die geltend gemachte Anfechtung ausgeschlagen. Der Erbe sollte sich in jedem Fall über die geltenden Befristungen im Vorfeld informieren.


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