Bedingung

Der Erblasser kann sehr wohl bei Erbeinsetzungen auch eine Bedingung stellen. Er kann durch die Bedingung seine Erben zu bestimmten Verhaltensweisen auffordern. Er kann sogar den Anfall der Erbschaft zeitlich hinauszögern. Den Unterschied zwischen einer auflösenden und einer aufschiebenden Bedingung erklären wir Ihnen im Folgenden:

Bedingung – aufschiebend

Bei der aufschiebend bedingten Erbeinsetzung kann der Begünstigte mit dem Erbfall nur dann Erbe werden, wenn auch die testamentarisch vorgegebene Bedingung erfüllt ist. Dieser Umstand könnte durchaus zeitlich vor dem Eintritt des Erbfalles liegen. Dem Erblasser sind bei der Auswahl vom Inhalt der aufschiebenden Bedingungen nur wenige Grenzen vorgegeben. Die Bedingung darf natürlich nicht unmöglich zu erfüllen oder gesetzwidrig sein. Der Erblasser könnte zum Beispiel anordnen, dass sein Erbe den Nachlass erst ab einem bestimmten Alter, antreten kann. Ein weiterer Praxisfall beinhaltete die aufschiebende Bedingung, dass die Erbeinsetzung erst nach der Verheiratung eintritt. Erst wenn eine solche Bedingung im Erbfall oder danach erfüllt ist, kann die Erbschaft angetreten werden.

Bedingung – auflösend

Durch die auflösende Bedingung ist der Erblasser über sein Ableben hinaus in der Lage, ein ganz bestimmtes Verhalten des/der Erben zu beeinflussen. Wenn eine  auflösende Bedingung im Testament vorhanden ist, wird der Erbe den Nachlass zwar im Erbfall schon erhalten, er kann ihn jedoch nur behalten, wenn er sich entsprechend der Bedingung verhält. Beispielsweise könnte die Bedingung sein, dass der Erbe die Zuwendung nur dann behalten darf, wenn er die hinterlassene Ehefrau pflegt. Eine weitere Bedingung könnte lauten, dass sich der Erbe nicht wieder verheiraten darf (Wiederverheiratungsklausel). Bei den auflösenden Bedingungen hat der Erblasser ebenfalls freie Hand und der Phantasie sind auch hier nur wenige Grenzen gesetzt. Wenn der Erbe die Erbschaft antritt, weiß er um die Bedingungen. Sollte er einer solch auflösenden Bedingung zuwider handeln, wäre er verpflichtet, das Erbe wieder abzugeben.

Bedingung beim Vermächtnis

Auch das Vermächtnis kann mit einer aufschiebenden Bedingung angeordnet werden und mit der Bestimmung eines Anfangstermins. In diesem Fall wird es mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Erbfall ungültig. Es sei denn, die Bedingung oder der Termin treten vorher ist. Das ist nicht möglich, wenn ein Vermächtnis angeordnet worden ist, in dem in der Person des Bedachten – immer zu Lebzeiten – eine bestimmte Begebenheit eintritt. Eine zeitliche Begrenzung ist auch dann nicht gültig, wenn der Erbe, der Nacherbe oder der Begünstigte eines Vermächtnisses zu Gunsten noch nicht geborener Geschwister mit einem Vermächtnis belastet ist. Bedingung oder Befristung beim Vermächtnis (BGB § 2177)


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