Auskunftsanspruch der Erben
Eines der größten Probleme beim Eintritt eines Erbfalles sind die mangelnden Informationen bezüglich des Nachlasses. Nicht selten weigert sich sogar einer der Miterben, nähere Auskünfte zu erteilen, weshalb es recht häufig zu massiven Streitigkeiten kommt, die mitunter vor Gericht enden. Ebenso oft ist es der Fall, dass einer der Erben seine Miterben verdächtigt, Informationen zurückzuhalten, und deshalb vor Gericht zieht. Grundsätzlich wären solche Gerichtsverfahren überhaupt nicht notwendig, denn hierzulande existieren schließlich absolut eindeutige Gesetze, die Auskunftsansprüche der Erben klären und somit keine Fragen mehr offen lassen.
Inhalte auf dieser Seite
Auskunftsanspruch der Erben lt. BGB
Laut § 2.057 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss jeder Erbe seinen Miterben gegenüber erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe er noch zu Lebzeiten des Erblassers Vorempfänge erhalten hat. Da diese ausgleichspflichtig sind, handelt es sich hierbei um äußerst wichtige Informationen, die nicht vorenthalten werden dürfen. Darüber hinaus spricht der Gesetzgeber Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch zu, sodass diese nach § 2.314 BGB über den Bestand und Wert des Nachlasses in Kenntnis gesetzt werden müssen.
Zudem hat man als Nacherbe des Vorerben, Erbe des Testamentsvollstreckers, Erbe des Nachlassverwalters, Nachfolger des Testamentsvollstreckers und als endgültiger Erbe ebenfalls einen juristischen Anspruch auf Auskunft, der zur Not auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland spricht aber zusätzlich auch den Pfändungspfandgläubigern einen Auskunftsanspruch zu, schließlich können diese ebenfalls finanzielle Ansprüche geltend machen.
So ist ein Erbe nach deutschem Gesetz über den Umfang des Nachlasses in Kenntnis zu setzen, sofern dieser eine Auskunft verlangt. Für den Fall, dass der Erbschaftsbesitzer oder die Miterben entsprechende Angaben verweigern, kann man seine Auskunftsansprüche als Erbe auch gerichtlich durchsetzen. Selbst für den Fall, dass man kein Abkömmling des Erblassers ist, kann man unter Umständen Auskunftsansprüche geltend machen, denn die durch Richterrecht entwickelten Auskunftsrechte sprechen grundsätzlich jedem einen Auskunftsanspruch zu, der einen erbrechtlichen Anspruch auf Herausgabe hat.
Auskunftsanspruch der Erben – das Konfliktpotential
Obwohl der Auskunftsanspruch der Erben hierzulande eindeutig geregelt ist, bietet dieser ein enorm hohes Konfliktpotential und ist daher nicht selten Auslöser für juristische Streitigkeiten. Oft verbergen Erben wichtige Informationen vor ihren Miterben, da sie eine Benachteiligung befürchten. Andererseits ist häufiger auch das Misstrauen innerhalb einer Erbengemeinschaft so groß, dass jeder im Verdacht steht Informationen zurückzuhalten. In solchen Fällen muss dann ein Richter die Auskunftsansprüche klären, damit es schließlich zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommen kann.