Etwaige Urlaubsansprüche können vererbt werden

Der Tod eines geliebten Menschen ist stets eine schwere Bürde, doch wenn der Verstorbene mitten aus dem Leben gerissen wurde und sein Ableben in keinster Weise abzusehen war, kann es den Hinterbliebenen besonders schwerfallen, mit der Situation zurechtzukommen. Unzählige Fragen bleiben zunächst offen und müssen nach und nach geklärt werden. Dies betrifft unter anderem auch das Vermögen des Verstorbenen, der dieses als Erblasser seinen Erben hinterlassen hat. Das Testament oder die gesetzliche Erbfolge regelt dann, wie der Nachlass aufgeteilt wird.

Erbschaft und Urlaubsanspruch

Stand der verstorbene Erblasser noch im Berufsleben, hinterlässt er auch an seinem Arbeitsplatz eine Lücke. Dass der Arbeitgeber über das Ableben zu informieren ist, versteht sich natürlich von selbst. Für die meisten Menschen dürfte dieser Aspekt dann abgeschlossen sein. Dem ist allerdings nicht immer so, denn den meisten Menschen dürfte unbekannt sein, dass auch Urlaubsansprüche vererbt werden können.

Zunächst klingt es vollkommen paradox, dass auch Urlaubsansprüche vererbt werden können. Im deutschen Erbrecht ist allerdings vorgesehen, dass die Erben die Rechtsnachfolge des verstorbenen Erblassers antreten. Demnach gehen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über. In der Praxis hat dies zur Folge, dass man nicht nur das Vermögen erbt, sondern mitunter auch die Schulden des Verstorbenen. Weiterhin kann man die eventuell noch bestehenden Urlaubsansprüche des Erblassers geltend machen. Juristische Laien dürften sich diesbezüglich fragen, wie dies konkret aussieht. Als Hinterbliebener kann man die verbliebenen Urlaubstage schließlich nicht so einfach in Anspruch nehmen, da man in keinen Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber des Verstorbenen steht. Nichtsdestotrotz muss man die Urlaubsansprüche nicht verfallen lassen.

Erben können sich den Resturlaub des Erblassers auszahlen lassen

Von Gesetzes wegen können sich die Erben den Resturlaub des Erblassers auszahlen lassen. Auf diese Art und Weise trägt der Gesetzgeber dafür Sorge, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht durch den Tod des Arbeitnehmers erlischt. In diesem Zusammenhang kann man natürlich argumentieren, dass der Erblasser nicht mehr in den Genuss des bezahlten Urlaubs kommen kann. Allerdings gehen dessen Ansprüche durch das Erbrecht auf die Erben über, wodurch diese die etwaigen Ansprüche geltend machen können.

Der Europäische Gerichtshof befasste sich unlängst mit diesem Thema und stellte fest, dass die Erben ein Recht auf die Auszahlung des Urlaubs haben und somit von den eventuell noch vorhandenen Urlaubsansprüchen des Verstorbenen profitieren können. Dies besagt das Urteil des EuGH (Az. C-118/13), das eindeutig klärt, dass der Urlaubsanspruch nicht durch den Tod des Arbeitnehmers verfällt.

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