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Eigenhändiges Testament muss handschriftlich verfasst werden

Der Computer ist aus dem heutigen Leben längst nicht mehr wegzudenken und für viele Menschen absolut unverzichtbar im Alltag. Handschriftliche Korrespondenz verliert so mehr und mehr an Bedeutung, da man auf moderne Technik zurückgreift und digital kommuniziert. Trotz des technischen Fortschritts macht das deutsche Erbrecht keine Ausnahmen, so dass ein eigenhändiges Testament nach wie vor handschriftlich verfasst werden muss. Künftige Erblasser können ihren letzten Willen zwar durchaus am Computer niederschreiben und ausdrucken, als eigenhändiges Testament wird ein solches Dokument allerdings nicht akzeptiert.

§ 2247 BGB als Maßstab für das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament ist für viele Menschen die erste Wahl, wenn es darum geht, für den eigenen Erbfall vorzusorgen und den Nachlass zu Lebzeiten zu regeln. Ohne allzu großen Aufwand kann man so seinem letzten Willen Ausdruck verleihen und eine Erbeinsetzung vornehmen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht und den persönlichen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Hierdurch ist es Verbrauchern möglich, von ihrer Testierfreiheit Gebrauch zu machen. In Zusammenhang mit einem eigenhändigen Testament ist § 2247 BGB der juristische Maßstab und sollte aus diesem Grund genauestens beachtet werden. Von besonders großer Bedeutung ist die Tatsache, dass ein eigenhändiges Testament vom Erblasser komplett handschriftlich zu verfassen ist. Nur wer diese zentrale Formvorschrift berücksichtigt, kann ein rechtskräftiges eigenhändiges Testament errichten. Darüber hinaus sind die eigenhändige Unterschrift sowie Angaben zu Ort und Datum der Testamentserrichtung wichtige Elemente einer solchen Verfügung von Todes wegen.

Maschinengeschriebenes Testament bedarf der notariellen Beurkundung

Künftige Erblasser, die ein maschinengeschriebenes Testament bevorzugen, können ihren letzten Willen durchaus am heimischen Computer verfassen oder sich an die Schreibmaschine setzen. Eine Anerkennung als eigenhändiges Testament ist für solche Dokumente aber auch im heutigen Computerzeitalter nicht möglich. Stattdessen bedarf es dann einer notariellen Beurkundung, damit die Verfügung von Todes wegen als öffentliches Testament vom deutschen Gesetzgeber akzeptiert wird. In diesem Zusammenhang dient § 2232 BGB als juristische Basis. Für den deutschen Gesetzgeber ist es irrelevant, ob das Testament handschriftlich oder maschinengeschrieben vorliegt. Der Erblasser erklärt hierbei dem Notar gegenüber, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um seinen letzten Willen handelt. Anschließend kommt es zu einer umfassenden Rechtsberatung und der Beurkundung des Testaments durch den Notar. § 11 BeurkG entsprechend stellt der Notar auch die Testier- und Geschäftsfähigkeit des künftigen Erblassers fest. Zu guter Letzt erfolgt dann die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister, wodurch ein Höchstmaß an Sicherheit gegeben ist.

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