Leibliche Mutter hat kein Umgangsrecht nach Adoption
Im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen zum Umgangsrecht geht es in den meisten Fällen um den Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinem Vater. Falls die Eltern zu keiner Einigung kommen, muss dann das Familienrecht entscheiden, wie der Umgang zu regeln ist. Als juristische Basis dient im deutschen Familienrecht § 1684 BGB. Hieraus geht hervor, dass Kinder ein Recht darauf haben, Umgang mit ihren Eltern pflegen zu können. Dies gilt auch umgekehrt für die Eltern, die hierzu berechtigt und gleichzeitig sogar verpflichtet sind.
Das deutsche Familienrecht hat das Umgangsrecht allerdings mit einigen Ausnahmeregelungen versehen. Insbesondere wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist von einem Umgang mit dem betreffenden Elternteil abzusehen. Die Adoption ist ein weiterer Sonderfall im Familienrecht und setzt das Umgangsrecht zwischen einem Kind und den leiblichen Eltern außer Kraft. Die biologische Abstammung spielt dann juristisch keine Rolle mehr, während zwischen den Adoptierenden und dem Kind ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. In der Praxis bedeutet dies, dass leibliche Eltern nach der Freigabe ihres Kindes zur Adoption kein Umgangsrecht mehr geltend machen können.
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Frau kämpft für ein Umgangsrecht mit ihren Zwillingen
In einem konkreten Fall kämpfte eine Frau für ein Umgangsrecht mit ihren Zwillingen, nachdem sie diese wenige Wochen nach der Geburt zur Adoption freigegeben hatte. Die verheiratete Frau gab Medienberichten zufolge an, dass sie nach der Geburt unter psychischen Problemen gelitten habe und zudem von ihrem Mann unter Druck gesetzt worden sei, da die Säuglinge aus einer außerehelichen Beziehung stammten. Zunächst wurden die Kinder in einer Pflegefamilie untergebracht und später zur Adoption freigegeben. Die leibliche Mutter soll zunächst versucht haben, die Adoption rückgängig zu machen. Nachdem ihr dies nicht gelungen war, zog sie vor Gericht, um zumindest ein Umgangsrecht zu erwirken. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde der Mutter nicht an und betonte, dass ein Umgang mit der leiblichen Mutter für die beiden Mädchen in keinster Weise sinnvoll wäre und vielmehr ihre Entwicklung beeinträchtigen könnte. Die leibliche Mutter erhielt somit kein Umgangsrecht, da das Kindeswohl an erster Stelle stehe und somit eine intakte Familie oberste Priorität habe.
Europäischer Gerichtshof bestätigt deutsche Rechtsprechung
Die leibliche Mutter der Zwillinge, die längst in einer Adoptivfamilie lebten, wollte sich nicht damit abfinden und zog daher vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR bestätigte die deutsche Rechtsprechung und machte klar, dass eine Stellung des Kindeswohls über dem Elternrecht absolut zulässig und angemessen sei.