Umgangsrecht und Kindeswohlgefährdung Erkennen und Helfen

Kindeswohlgefährdung kann Umgangsrecht des leiblichen Vaters außer Kraft setzen

Im Idealfall wachsen Kinder mit Mutter und Vater auf und spüren so stets die Geborgenheit der Familie. Oftmals ist dies aber nicht möglich, weil sich die Eltern getrennt haben und folglich nicht unter einem Dach leben. Ist dies der Fall, ist es natürlich von besonders großer Bedeutung, dass sich die Eltern ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Nachwuchs bewusst sind und den Kindern zuliebe persönliche Differenzen zurückstellen. So sollten die Eltern stets das Kindeswohl im Blick haben und sich immer wieder bewusst machen, dass das Wohl der Kinder oberste Priorität haben sollte.

Das Umgangsrecht in der deutschen Gesetzgebung

Das deutsche Familienrecht sieht ein Umgangsrecht von jedem Elternteil mit dem Kind sowie von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern vor. Auf diese Art und Weise soll unabhängig von der familiären Situation die juristische Basis für die elterliche Sorge sichergestellt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet die diesbezügliche Gesetzesgrundlage. So ist es getrennt lebenden Elternteilen grundsätzlich freigestellt, wie sie den Umgang regeln. Kommt es allerdings zu Problemen, muss das Umgangsrecht gegebenenfalls vor dem Familiengericht verhandelt werden.

Umgangsrecht und Kindeswohlgefährdung

Von Gesetzes wegen hat das Kindeswohl bei der Regelung des Umgangsrecht oberste Priorität, so dass es durchaus der Fall sein kann, dass einem Elternteil der Umgang mit dem minderjährigen Kind untersagt wird. Laut BGB haben Eltern zwar einen entsprechenden Anspruch, doch falls eine Gefährdung des Kindeswohls im Raum steht, kann dem widersprochen werden. Das Kindeswohl steht demnach über dem Umgangsrecht der Eltern.

Wie auf „kostenlose-urteile.de“ zu lesen ist, hat das Oberlandesgericht Bamberg dies in einem aktuellen Beschluss bestätigt. In dem konkreten Fall hatte sich der vermeintlich leibliche Vater um ein Umgangsrecht bemüht, während die Mutter dies stets unterband. So landete die ganze Sache vor Gericht. Das Oberlandesgericht Bamberg gab nun der Mutter des sechsjährigen Kindes Recht. Ausschlaggebend hierfür war die Tatsache, dass das Kind in einer intakten Familie mit sechs Geschwistern, dem vermeintlichen Vater sowie seiner Mutter lebt. Durch einen Umgang mit dem leiblichen Vater könnte der stabile und intakte Familienverband gefährdet werden, weshalb das OLG Bamberg gegen den leiblichen Vater entschieden hat. Dem Beschluss zufolge sei es zulässig, dem Vater den Umgang mit dem Kind zu verweigern. Das Gericht befand, dass der Umgang mit dem leiblichen Vater nicht dem Kindeswohl diene und selbst eine Klärung der Vaterschaft nicht im Sinne des Kindes sei, das in einem stabilen Familienverband mit Mutter, Vater und Geschwistern lebe. Dass es sich bei dem rechtlichen Vater möglicherweise nicht um den leiblichen Vater handelt, ist unerheblich.

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