Trennung eines Kindes von den Eltern bei drohender Gefahr

Bundesverfassungsgericht entscheidet über Trennung eines Kindes von den Eltern bei drohender Gefahr

Dass den Eltern eines Kindes das Sorgerecht obliegt und sie so auch über den Aufenthaltsort ihres Kindes entscheiden, ist im Allgemeinen eine Selbstverständlichkeit und die Regel. In einigen Fällen kann allerdings eine Trennung des Kindes von seinen Eltern erforderlich werden. Droht dem Kind Gefahr, muss rasch gehandelt werden, um es zu schützen und vor Schäden zu bewahren.

Wie „anwalt.de“ aktuell berichtet, hat sich das deutsche Bundesverfassungsgericht mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Demnach macht der publizierte Beschluss (1 BvR 3121/13) vom 7. April 2014 deutlich, dass eine weitergehende Klärung des Sachverhalts nicht zwingend vorausgesetzt wird. Ist Gefahr im Vollzug, darf keine Zeit verloren werden, so dass eine weitergehende Prüfung zunächst aufgeschoben werden kann. Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt jedoch nur bei besonderer Schwere und hoher Dringlichkeit. Liegen Hinweise hinsichtlich einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung durch Vernachlässigung, einer Misshandlung oder eines Missbrauchs vor, können Maßnahmen zum Schutz des Kindes ohne langwieriges Verfahren schnell erfolgen.

Unterbringung bei Verwandten als Alternative zum Heimaufenthalt

Trotz schwieriger Verhältnisse ist eine Trennung von den Eltern für jedes Kind eine äußerst belastende Situation. Oftmals kommt es zunächst zu einem Heimaufenthalt, wodurch die Kinder aus ihrem vertrauten Umfeld gerissen werden und bei keiner ihnen bekannten Bezugsperson verbleiben. Um diesen Leidensdruck zu verringern, hat das Bundesverfassungsgericht die Unterbringung bei Verwandten als mögliche Alternative definiert.

So könnte im Falle einer Kindeswohlgefährdung auch eine Verwandtenunterbringung in Betracht gezogen werden. Auf diese Art und Weise müssten Kinder nicht zwingend in einem Heim untergebracht werden, sondern könnten bei Verwandten leben, die sie gut kennen und die ihnen somit Geborgenheit und familiären Zusammenhalt bieten können. Die gesamte Belastung für die Familie soll hierdurch gemindert werden. Weiterhin kann nach wie vor ein enger Kontakt zwischen den Eltern und dem Kind gepflegt werden, auch wenn dieses zeitweise nicht im elterlichen Haushalt leben kann.

Nicht selten erscheint eine Verwandtenunterbringung schwierig, weil die Eltern auf diese Art und Weise nach wie vor in Kontakt mit ihrem Nachwuchs stehen und mehr oder weniger direkten Einfluss nehmen können. Wie auf „anwalt.de“ zu lesen ist, sieht dies das Bundesverfassungsgericht anders und geht sogar davon aus, dass eine Heimunterbringung unverhältnismäßig ist und gegen das in Art. 6 GG definierte Grundrecht der Eltern verstößt, sofern die Kindeswohlgefährdung auch im Rahmen einer Unterbringung bei Verwandten verhindert werden kann.

Falls eine Verwandtenunterbringung in Erwägung gezogen wird, bedarf es natürlich vor allem geeigneter Angehöriger, die diese Aufgabe übernehmen. Das Kindeswohl hat hierbei stets absolute Priorität, so dass den Eltern gegebenenfalls sogar das Sorgerecht gerichtlich entzogen werden kann.

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