Bei Wiederverheiratung ein neues Testament
Zwei Menschen, die sich für die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft entscheiden und ihrer Partnerschaft so einen offiziellen und amtlichen Charakter verleihen möchten, haben den Wunsch und den festen Willen, sich ein Leben lang die Treue zu halten und fortan gemeinsam durchs Leben zu gehen. Durch die Eintragung der Lebenspartnerschaft beziehungsweise die Hochzeit kommen auch juristische Aspekte ins Spiel, denn die beiden Partner begründen einen gemeinsamen Güterstand, erwerben einige Rechte und gehen zugleich gesetzliche Verpflichtungen ein. Dieser Schritt weist folglich eine enorme Tragweite auf und ist eine Entscheidung fürs Leben.
Leider hält nicht jede Partnerschaft ewig und es kommt mitunter zur Scheidung der Ehe beziehungsweise Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Für alle Beteiligten ist dies eine sehr emotionale Angelegenheit, schließlich ist ihr Traum von einer gemeinsamen Zukunft und intakten Partnerschaft gescheitert. Wenn trotz aller Bemühungen keine gemeinsame Basis für die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mehr vorhanden ist, muss man die Konsequenzen ziehen und sich trennen. Hierbei handelt es sich unter anderem auch um einen juristischen Akt, der die im Rahmen der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworbenen Rechte und Pflichten aufhebt. Zudem findet eine Auflösung des gesetzlichen Güterstandes statt, was nicht selten mit Konflikten um das Vermögen einhergeht. Diese Trennung des Vermögens ist im Falle einer Gütertrennung leichter zu regeln.
Über das Erbrecht machen sich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im Falle einer Trennung häufig keine Gedanken und vernachlässigen dieses Thema. Oftmals ist hier Unwissenheit der Grund. In der Regel sollte man sich trotz aller Konflikte und Strapazen ebenfalls dem Erbrecht widmen, schließlich soll der getrennte Partner nicht am Nachlass beteiligt werden, wenn man selbst verstirbt, viel lieber möchte man zumeist einer neuen Liebe etwas vererben. Von besonders großer Bedeutung ist eine intensive Auseinandersetzung mit dem Erbrecht im Falle einer Wiederverheiratung. Für die neue Familie wäre es schließlich eine dramatische Situation, wenn sie neben einem Todesfall auch noch Erbstreitigkeiten mit dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Erblassers ertragen müsste. Dies ist im Falle der Existenz eines Berliner Testaments sogar sehr wahrscheinlich, denn dessen Festlegungen sind nach dem Tod eines Partners in aller Regel nur beidseitig zu lösen, was in dieser Konstellation zwar nicht mehr funktioniert. Jedoch ein Anwalt wird darüber aufklären können, dass der Ex-Partner in einem solchen Fall keine Forderungen mehr stellen dürfte.
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Nachlass-Vorsorge für Patchwork-Familien
In sogenannten Patchwork-Familien gestaltet sich der Alltag oftmals besonders turbulent, schließlich ergeben sich hier mitunter spezielle Familienstrukturen, mit denen alle Beteiligten zunächst erst einmal zurechtkommen müssen. In sämtlichen Lebenslagen kann es in Patchwork-Familien zu außergewöhnlichen Situationen kommen, wobei ein harmonisches Zusammenleben auch innerhalb einer Patchwork-Familie die Regel ist, obgleich sich im Vergleich zu einer klassischen Familie einige Unterschiede ergeben.
Diese kleinen, aber feinen Unterschiede können im Todesfall mitunter für böse Überraschungen sorgen und Auslöser mehr oder weniger massiver Erbstreitigkeiten sein. Dass derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem verstorbenen Erblasser verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, erbberechtigt ist, ist eine Selbstverständlichkeit. Die Abkömmlinge des Verstorbenen haben ebenfalls einen juristischen Anspruch auf ihren Erbteil, unabhängig davon, ob sie aus der aktuellen oder einer früheren Beziehung stammen. Den Festlegungen im BGB-Erbrecht entsprechend hat der Exgatte kein gesetzliches Erbrecht. Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder dazu, dass der frühere Partner Zugriff auf den Nachlass hat und so Spannungen innerhalb der Erbengemeinschaft hervorruft. So konkurrieren nicht selten der Exgatte und der aktuelle Partner des Erblassers auch noch nach dessen Tod miteinander.
Was erbt ein Exgatte?
Trotz des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts gemäß § 1933 BGB, durch das im Falle einer Scheidung oder eines fortgeschrittenen Scheidungsverfahrens das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten außer Kraft gesetzt wird, kann der Exgatte mitunter auf den Nachlass zugreifen. Dies ist möglich, wenn der verstorbene Erblasser minderjährige Kinder mit seinem Ex-Partner hinterlässt. Dem überlebenden Elternteil obliegt für gewöhnlich die Vermögensverwaltung, wodurch der Exgatte das Erbe des minderjährigen Kindes verwaltet und hierdurch über Umwege auf den Nachlass zugreifen kann. Wer dies vermeiden will, kann allerdings im Rahmen seines Testaments eine Testamentsvollstreckung anordnen oder den Ex-Partner explizit von der Nachlassverwaltung ausschließen. So übernimmt ein Dritter die Vermögensverwaltung bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Künftige Erblasser, die in einer Patchwork-Familie leben, sollten sich nach ihrer Neuverheiratung unbedingt einer adäquaten Nachlass-Vorsorge, wie zum Beispiel einem Erbvertrag widmen. Diese soll nicht nur Zugriffe des Exgatten verhindern, sondern eventuell auch das Erbrecht der Stiefkinder neben den eigenen Kindern absichern. Auf den ersten Blick scheint dies nicht nötig zu sein, im Falle einer Patchwork-Familie ist es dennoch ratsam, umfassende Vorsorge-Maßnahmen zu ergreifen.
Anhand einer konkreten Betrachtung des Erbrechts in Patchwork-Familien wird dies deutlich. Im Erbfall erben auch die unehelichen Kinder des Verstorbenen sowie dessen überlebender Ehegatte je zur Hälfte. Verstirbt später auch der überlebende Ehegatte, geht dessen Nachlass, der auch die Erbschaft des zuerst Verstorbenen beinhaltet, an dessen Abkömmlinge. In einer Patchwork-Familie bedeutet dies, dass die Stiefkinder des ersten Erblassers erben, während dessen leibliche Kinder im zweiten Erbfall leer ausgehen. Auf diese Art und Weise können im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge bei Patchwork-Familien Unstimmigkeiten entstehen. Aus diesem Grund ist es für Patchwork-Familien besonders ratsam, frühzeitig den eigenen Nachlass zu regeln und so vorzusorgen.
Weiterführende Artikel zum Thema neues Testament bei Wiederverheiratung:
- Schlusserben festlegen im Berliner Testament
- Geschiedenen-Testament
- Familienerbrecht der Patchwork-Familie