Die Erbeinsetzung
Die Erbeinsetzung steht der gesetzlichen Erbfolge gegenüber und erfolgt im Rahmen einer letztwilligen Verfügung. Der Erblasser kann somit in seinem Testment Erben benennen, die der gesetzlichen Erbfolge entsprechend kein Erbrecht hätten. Folglich ist erst durch die Erbeinsetzung eine Testierfreiheit gegeben. Eine solche Erbeinsetzung ist also die Basis eines jeden Testaments oder Erbvertrags, schließlich wird eine letztwillige Verfügung in der Regel nur dann erstellt, wenn die persönlichen Wünsche des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Zu beachten sind hierbei zusätzlich auch wichtige Themen wie zum Beispiel, die Erbschaft und das Pflichtteil, ein brisantes Thema ist dies.
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Die Erbeinsetzung und die Auslegungsregeln des BGB
Nur die wenigsten Menschen verfügen über ein tiefer gehendes Fachwissen im Bereich des Erbrechts und sind somit mit den Anforderungen und gängigen Formulierungen für eine Verfügung von Todes wegen vertraut. Nichtsdestotrotz wird das Testament meist zu Hause und ohne Hilfe von Experten, wie zum Beispiel einem Anwalt oder Notar angefertigt. Hieraus ergibt sich nicht selten eine gewisse Problematik, weil sich der Erblasser unklar ausgedrückt oder Formfehler gemacht hat. Da der Erblasser bei Testamentseröffnung verstorben ist, kann sich dieser natürlich nicht mehr äußern und seine Absichten klar darstellen.
Damit eine solche letztwillige Verfügung am Ende nicht ungültig wird und ein letzter Wille des verstorbenen Erblassers so unberücksichtigt bleibt, sind gewisse Auslegungsregeln im Bürgerlichen Gesetzbuch vorhanden. Auf diese Art und Weise wird dem Willen des Verstorbenen entsprochen, selbst wenn dieser nicht korrekt ausgedrückt wurde. Für eine entsprechende Auslegung muss natürlich ersichtlich sein, welche Absicht der Erblasser verfolgt hat.
Die Erbeinsetzung ist ein häufiges Anwendungsgebiet der Auslegungsregeln im BGB, denn in vielen Fällen nimmt ein Erblasser im Rahmen seines Testaments eine Erbeinsetzung vor, ohne diese ausdrücklich zu benennen. So wird beispielsweise testamentarisch festgelegt, dass eine bestimmte Person einen Teil des Vermögens erhalten soll, doch der Erblasser versäumt es, diese Person explizit als Erben einzusetzen. Durch die Auslegungsregeln des BGB gilt dies jedoch als Erbeinsetzung, sodass es bei der Rechtskräftigkeit der letztwilligen Verfügung zumindest im Zusammenhang mit der Erbeinsetzung keine Probleme gibt.
Juristische Basis für die Erbeinsetzung
Die juristische Basis für die Erbeinsetzung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, das in der Regel die rechtliche Grundlage für erbrechtliche Angelegenheiten bildet. In § 1937 BGB ist die Erbeinsetzung gesetzlich verankert, denn der Gesetzestext besagt, dass jeder Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen kann. Auf diese Art und Weise ist die juristische Grundlage für die Testierfreiheit geschaffen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Bestandteil des Erbrechts darstellt.
Gemäß § 1938 BGB besteht für den Erblasser zudem die Möglichkeit, einen gesetzlichen Erben mittels einer letztwilligen Verfügung von der Erbfolge auszuschließen, ohne eine Erbeinsetzung vorzunehmen. Demzufolge gilt in einem solchen Fall die gesetzliche Erbfolge, wobei die enterbte Person hiervon natürlich ausgeschlossen ist. Falls die testamentarische Enterbung eine pflichtteilsberechtigte Person betrifft, hat diese trotz Enterbung einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der der jeweiligen Person der gesetzlichen Erbfolge zufolge zugestanden hätte.
Die Erbeinsetzung ist demnach ein wichtiger Aspekt der Testierung, der gut geplant werden sollte, schließlich sollen am Ende all diejenigen erben, die der Erblasser als Erben einsetzen möchte. Um eine korrekte Erbeinsetzung gewährleisten zu können, ist es praktisch unabdinglich, sich im Vorfeld intensiv mit der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen. Nur wer sich diesbezüglich informiert, weiß welche Personen erst durch eine explizite Erbeinsetzung zu Erben werden und kann seine letztwillige Verfügung entsprechend verfassen. Richtig erben und vererben, das ist ein umfangreiches Wissensgebiet.