Berechnung des Wohnrechts
Damit die Höhe der möglichen Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer berechnet werden kann, sind mehrere Schritte notwendig. Falls ein Wohnrecht eingeräumt wurde, wird dies angerechnet bei der Erbschaftssteuer. Grundsätzlich ist es so, dass der Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig ist. Für den Zeitpunkt der Steuerpflicht ist der Zeitpunkt des Erwerbs von ererbten /geschenktem Vermögen entscheidend.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer zu entrichten ist, richtet sich zum einen nach dem Wert des Erwerbs und zum anderen nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser. Hieraus ergibt sich die Steuerklasse und somit der prozentuale Anteil, nach dem die Steuer berechnet wird. Zudem werden weitere Faktoren wie diverse Freibeträge der einzelnen Verwandten und auch Nutzungsrechte berechnet bei der Steuerermittlung.
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Für Immobilien gilt der volle Wert
Durch die Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wurde das Gesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in einigen Teilen geändert. Das gilt auch im Bereich Immobilien, vor allem für enge Familienangehörige. Ab 2009 ist es so, dass Häuser, Wohnungen und Betriebsgebäude mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftssteuer herangezogen werden. Daraus resultiert, dass sie somit deutlich höher besteuert werden.
Vor 2009 war es meist so, dass lediglich 60 bis 65 Prozent des Verkehrswertes für die Berechnung der Steuer herangezogen wurden. Dies ist nun mit der Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vorbei. Eine weitere Änderung betrifft die steuerfreie Übertragung der Immobilie zwischen Ehepartnern. War es bisher so, dass Ehepartner ihr Haus nur zu Lebzeiten steuerfrei an ihren Ehepartner übertragen konnten, hat sich dies seit dem 1. Januar 2009 geändert. Nunmehr erbt der Ehepartner das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei. Allerdings hat der Gesetzgeber hier einen Passus eingebaut.
Der Ehepartner erbt die selbst genutzte Immobilie nur dann steuerfrei, wenn er zehn Jahre lang im vererbten Haus wohnen bleibt. Diese Frist gilt ebenso bei erbenden Kindern. Allerdings gilt hier: Erben Kinder ein Familienheim, dann bleibt eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmeter steuerfrei. Voraussetzung in allen Fällen ist, dass der Erwerber der Familienimmobilie diese zehn Jahre lang nach dem Erwerb zu Wohnzwecken nutzt. Wird die Immobilie innerhalb dieser 10-Jahres-Frist verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen von dieser Nachversteuerung gibt es nur dann, wenn die Selbstnutzung beispielsweise bei erheblicher Pflegebedürftigkeit oder im Todesfall aufgegeben werden muss.
Nutzungsrecht Wohnrecht
Bei Nutzungsrechten wie Rente, Nießbrauch oder Wohnrecht gelten wiederum besondere Vorschriften. Im Gegensatz zu einer Schenkung, bei der nichts anderes vereinbart wird, kann man sich bei einer Schenkung oder Eigentumsübertragung noch eigene Rechte vorbehalten. Dabei kann es sich beispielsweise um Nießbrauch oder um Wohnrecht handeln. Das Wohnrecht als solches beinhaltet das Recht zum Wohnen. Da das Wohnrecht ein höchstpersönliches Recht ist, kann es nicht auf Dritte übertragen werden. Es muss nicht die ganze Wohnung oder Immobilie betreffen, sondern kann auf bestimmte Räumlichkeiten beschränkt werden. Auch eine Eintragung ins Grundbuch ist möglich.
Nutzungsrechte werden ebenfalls bei der Steuerpflicht berücksichtigt. Beim klassischen Nießbrauch – Schenkung und das Wohnrecht auf Lebenszeit – geht es meist um die Minderung der Erbschaftssteuer. Zwar müssen auch Schenkungen versteuert werden, allerdings gelten hier Freibeträge. Damit ist es möglich, bereits zu Lebzeiten den Immobilienbesitz an die eigentlichen Erben zu verschenken. Voraussetzung hierfür ist, dass ein längerer Zeitrahmen zur Verfügung steht. So können sich durch eine Nießbrauchsvereinbarung steuerliche Vergünstigungen ergeben.
Zu beachten ist allerdings immer die möglichst frühzeitige Planung von Wohnrechten, denn beim Zeitpunkt der Übergabe spielt das Alter des Schenkenden eine entscheidende Rolle.
Beispiel: Ein Vater – 50 Jahre – überträgt seine Immobilie mit einem Verkehrswert von 1,3 Millionen auf eines seiner Kinder – gegen lebenslangen Nießbrauch. Die Mieteinnahmen des Hauses werden mit 100.000 Euro jährlich beziffert. Der steuerlich abzugsfähige Jahreswert des Nießbrauchs beläuft sich nach Abzug der Betriebskosten auf 70.000 Euro.
Geht man nun von einer Lebenserwartung des Vaters von noch 28 Jahren aus, ist der komplette Nießbrauch 1,9 Millionen wert. Damit übersteigt der Kapitalwert des Nießbrauchs den Verkehrswert des Grundstücks. In diesem Beispiel würde die Schenkung also steuerfrei bleiben, da der Nießbrauch vom Schenkungswert abgezogen wird.
Nimmt man hingegen den Fall an, dass der Vater erst mit 66 Jahren sein Haus gegen Nießbrauch übertragen würde, würden in jedem Fall Steuern fällig. Auch wenn der persönliche Freibetrag des Kindes 400.000 Euro beträgt.