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Internationales Erbrecht – Fürstentum Liechtenstein

Ein wesentlicher Aspekt der nationalen Gesetzgebung ist das Erbrecht. Jeder Staat verfügt diesbezüglich über eine eigene Rechtsprechung, so dass sich hier mitunter erhebliche Unterschiede ergeben. Auch das Fürstentum Liechtenstein regelt das Erbrecht auf seine eigene Art und Weise und hat die erbrechtlichen Regelungen juristisch verankert. In vielen Punkten erinnert das Erbrecht Liechtensteins an die österreichische Gesetzgebung, was vor allem auf die Nähe zu Österreich zurückzuführen ist. Nichtsdestotrotz darf man nicht den Fehler machen, die Eigenheiten des Erbrechts in Liechtenstein zu unterschätzen, denn diese sind durchaus gegeben und nicht unwesentlich. Zwischen Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, welches von beiden Ländern ausdrücklich gewünscht und begrüßt wurde. Ein solches Abkommen betrifft die Erbschaftssteuer, welche dann für Erben nicht doppelt erhoben werden kann.

Das gesetzliche Erbrecht in Liechtenstein

Wie in den meisten Staaten der Welt nutzen auch in Liechtenstein nur verhältnismäßig wenige Bürger die Möglichkeit, selbst aktiv für den eigenen Nachlass vorzusorgen. Aus diesem Grund ist hier die gesetzliche Erbfolge von zentraler Bedeutung und regelt einen Großteil aller Erbfälle. Der liechtensteinische Gesetzgeber kategorisiert die Hinterbliebenen im Zuge der Erbfolgeregelung per Gesetz und schafft so eine Rangfolge.

In ihren Grundprinzipien ähnelt die gesetzliche Erbfolge in Liechtenstein der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland. Beide Systeme basieren auf dem Verwandtenerbrecht und sehen vor, dass lediglich die nächsten Verwandten des verstorbenen Erblassers von Gesetzes wegen zur Erbfolge berufen werden. Die erste Linie beinhaltet die Abkömmlinge des Erblassers, so dass dessen Kinder und deren Abkömmlinge vorrangig erben. Den Eltern und deren Abkömmlingen ist die zweite Linie vorbehalten und die Großeltern und deren Abkömmlinge werden der dritten Linie zugeordnet. Darüber hinaus existiert in der liechtensteinischen gesetzlichen Erbfolge noch eine vierte Linie, in der die Urgroßeltern des verstorbenen Erblassers Beachtung finden.

Existieren keine Erben einer Linie, sind die Mitglieder der nachfolgenden Linie an der Reihe und verfügen somit über ein gesetzliches Erbrecht. Der Verwandtschaftsgrad ist folglich für die gesetzliche Erbfolge ausschlaggebend, schließlich können von Gesetzes wegen nur Verwandte des Verstorbenen erben. Die Gesetzgebung des Fürstentums Liechtenstein macht diesbezüglich allerdings eine einzige Ausnahme, denn obwohl der Ehegatte nicht mit dem Erblasser verwandt war, verfügt er über ein gesetzliches Erbrecht. Neben den Erben der ersten Linie steht dem überlebenden Ehegatten ein Drittel des Nachlassvermögens zu. Erben von Gesetzes wegen die Eltern, deren Abkömmlinge oder die Großeltern, umfasst das liechtensteinische Ehegattenerbrecht zwei Drittel des Vermögens. Ansonsten wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben und erhält den gesamten Nachlass. Unabhängig vom Umfang des gesetzlichen Erbrechts hat der Ehegatte in Liechtenstein einen juristischen Anspruch darauf, die Ehewohnung und den Hausrat weiterhin nutzen zu dürfen. Zusätzlich kann auch ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten bestehen.

Der überlebende Ehegatte erhält im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in den meisten Fällen lediglich ein Drittel des Nachlasses, was eine überaus geringen Beteiligung am Erbe darstellt und dafür sorgt, dass eine Scheidung zumindest in vermögensrechtlicher Hinsicht für den Ehepartner durchaus vorteilhafter gewesen wäre. Anhand dessen zeigt sich, dass das Erbrecht Liechtensteins mehr oder weniger veraltet ist. Solange allerdings noch keine Abhilfe in Form von Reformen geschaffen wurde, müssen Ehepartner anderweitig vorsorgen und eine Verfügung von Todes wegen errichten.

Letztwillige Verfügungen in Liechtenstein

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen und Wünschen des Erblassers, muss dieser zu Lebzeiten Abhilfe schaffen und eine letztwillige Verfügung errichten. Im Fürstentum Liechtenstein stehen hier verschiedene Varianten zur Auswahl, weshalb es unbedingt ratsam ist, einen kompetenten Juristen aufzusuchen und gemeinsam mit diesem die Möglichkeiten des liechtensteinischen Erbrechts zu erörtern. Findet im Rahmen der Verfügung von Todes wegen keine Erbeinsetzung statt, sondern wird lediglich ein Vermächtnis errichtet, spricht man in Liechtenstein von einem Kodizil.

Das Erbrecht des Fürstentums Liechtenstein bietet natürlich auch die Möglichkeit, ein Testament zu verfassen. Der Gesetzgeber kennt mehrere Varianten des Testaments, die sich allesamt durch einige Besonderheiten auszeichnen. Das eigenhändige Testament muss beispielsweise, wie in Deutschland auch, handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Ein öffentliches Testament zeichnet sich dahingegen dadurch aus, dass es entweder beim zuständigen Gericht zu Protokoll gegeben wird oder als selbst verfasste Verfügung von Todes wegen durch eine Gerichts-Hinterlegung gesichert wird. Zusätzlich ist auch das Drei-Zeugen-Testament in Liechtenstein juristisch verankert. Ob das Drei-Zeugen-Testament handschriftlich oder maschinengeschrieben vorliegt, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle. Wie der Name bereits aussagt, muss ein solches Testament vor Zeugen errichtet werden. Zwei der drei Zeugen müssen hierbei gleichzeitig anwesend sein, wobei alle drei Testamentszeugen die letztwillige Verfügung unterzeichnen müssen. Die drei Zeugen müssen dem liechtensteinischen Erbrecht entsprechend einige Voraussetzungen erfüllen, zu denen unter anderem die Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit gehören. Weiterhin darf es sich hierbei um keine Personen handeln, die im Rahmen der letztwilligen Verfügung bedacht werden oder mit testamentarischen Erben verwandt oder verschwägert sind.

Der Erbvertrag stellt in Liechtenstein eine weitere Möglichkeit dar, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und so von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Zu beachten gilt es hierbei, dass der Erbvertrag ausschließlich Ehegatten vorbehalten ist und maximal drei Viertel des Nachlassvermögens umfassen kann. Außerdem bedarf der schriftliche Erbvertrag zwischen zwei Ehegatten, die natürlich testierfähig sein müssen, einer öffentlichen Beglaubigung. Änderungen am Inhalt des Erbvertrags können nur mit Einwilligung beider Ehegatten vorgenommen werden, so dass eine solche Verfügung von Todes wegen ein hohes Maß an Beständigkeit und Sicherheit bietet.

Das Internationale Privatrecht von Liechtenstein

Abgesehen von nationalen Regelungen zum Erbrecht verfügt das Fürstentum Liechtenstein ebenfalls über ein Internationales Privatrecht, das in Erbfällen mit Auslandsberührung zur Anwendung kommt. Für den Fall, dass im Zusammenhang mit einer Erbschaft nicht nur das liechtensteinische Erbrecht relevant ist, bildet demnach das Internationale Privatrecht die zentrale Gesetzesgrundlage. Das IPR von Liechtenstein basiert auf dem Staatsangehörigkeitsprinzip, so dass für Staatsbürger eines anderen Staates das Erbrecht ihres Heimatlandes (z.B. deutsches BGB Erbrecht, italienisches Erbrecht, das Erbrecht Spaniens usw.) anzuwenden ist. Für Liechtensteiner gilt dahingegen das liechtensteinische Erbrecht, auch wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbracht haben, es sei denn sie haben testamentarisch etwas anderes verfügt und das Recht des Staates gewählt, in dem sie ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Auch im Bezug auf die Anerkennung von Verfügungen von Todes wegen gibt das liechtensteinische IPR Auskunft. So werden nicht nur letztwillige Verfügungen anerkannt, die dem Erbrecht des Fürstentums Liechtenstein entsprechen. Die Verfügung von Todes wegen muss entweder dem Heimatrecht des Erblassers oder den juristischen Bestimmungen des Landes entsprechen, in dem dieser seinen letzten Wohnsitz hatte.

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