Gütertrennung nachträglich vereinbaren
Entscheiden sich zwei Menschen dazu, zu heiraten nach dem Eherecht, beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, steht ihre Liebe füreinander im Mittelpunkt. Der Wunsch, das restliche Leben gemeinsam zu verbringen und füreinander Verantwortung zu übernehmen, ist in diesem Zusammenhang ausschlaggebend und treibt die Pläne voran. An wirtschaftliche Aspekte oder vermögensrechtliche Verhältnisse denken die Partner dann häufig nicht. Die Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner wollen fortan alles miteinander teilen und stehen einer strikten Trennung der Vermögensmassen daher teilweise sehr skeptisch gegenüber. Zudem belasten derartige Angelegenheiten die Romantik und werden aus diesem Grund mehr oder weniger bewusst außer Acht gelassen. Die Errichtung eines entsprechenden Ehevertrages beziehungsweise Lebenspartnerschaftsvertrages findet dann nicht im Vorfeld der Heirat oder Eintragung der Lebenspartnerschaft statt.
Ohne eine vertragliche Vereinbarung stellt sich die Frage nach dem familienrechtlichen ehelichen Güterstand überhaupt nicht, da dann stets der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht. Dies entspricht aber nicht den Vorstellungen aller Paare, so dass durchaus andere Wünsche existieren. Um diese in die Tat umsetzen und beispielsweise eine Gütertrennung vereinbaren zu können, ist gemäß § 1408 BGB ein Ehevertrag notwendig. Eingetragene Lebenspartnerschaften orientieren sich diesbezüglich an dem Paragraphen § 7 LPartG, der sich mit dem Lebenspartnerschaftsvertrag auseinandersetzt.
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Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag nachträglich abschließen
Gehen Paare die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ein, ohne eine vertragliche Vereinbarung in Bezug auf die güterrechtlichen Verhältnisse, liegt eine Zugewinngemeinschaft vor. Aber auch Paare, die es beispielsweise versäumt haben, einen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag im Vorfeld abzuschließen, haben durchaus die Möglichkeit, die Gütertrennung nachträglich zu vereinbaren. Zu diesem Zweck muss ein entsprechender Vertrag errichtet werden, was nicht nur vor der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, sondern zu jeder Zeit geschehen kann. Da es sich hierbei juristisch gesehen um normale vertragliche Vereinbarungen handelt, ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entscheidend.
Soll ein Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag nachträglich abgeschlossen werden, sollten sich die beiden Partner zunächst über die Modalitäten einig werden und dann gemeinsam einen Notar aufsuchen. Dort wird die vertragliche Vereinbarung aufgesetzt und schlussendlich durch die notarielle Beurkundung rechtskräftig. Verschiedene Aspekte können hierin berücksichtigt werden, so dass ein Ehevertrag beziehungsweise Lebenspartnerschaftsvertrag mit einer hohen Gestaltungsfreiheit einhergeht. Der familienrechtliche Güterstand ist ein wichtiger Punkt in einem solchen Vertrag. Die Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner sollten sich daher auch diesem Thema zuwenden und mit dem Güterrecht befassen.
Auch eine Gütertrennung lässt sich auf diese Art und Weise problemlos nachträglich vereinbaren. Die beiden Partner, die sich nachträglich für diesen Güterstand entscheiden, haben demnach keine oder viel weniger Probleme zu erwarten. Allerdings sollten sie auch die erbrechtlichen Konsequenzen einer Gütertrennung berücksichtigen, sich eingehend beraten lassen und zusätzlich zum Ehevertrag eventuell einen Erbvertrag oder die Mischung aus beiden, den Ehe- und Erbvertrag abschließen. Außerdem sollte man ebenfalls daran denken, dass eine spätere Scheidung nicht ausgeschlossen ist und daher entsprechend vorsorgen. Da die beiden eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise Ehegatten zunächst in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist es ratsam, bei der vertraglichen Vereinbarung der Gütertrennung eine Aufstellung der vorhandenen Vermögenswerte zur Hand zu haben. Auf diese Art und Weise lassen sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse auch noch Jahre später problemlos nachvollziehen. Die Erbanteile in der Gütergemeinschaft sind durchaus anders verteilt, als bei der Gütertrennung, dessen muss man sich beim Vertrags-Abschluss schon bewusst sein.
Nachträgliche Gütertrennung für Selbständige
Ändert sich die Lebenssituation eines Ehepaares oder eingetragener Lebenspartner, sollten sich diese mit sämtlichen Aspekten dieser Veränderungen auseinandersetzen und gegebenenfalls auch ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse überdenken. Insbesondere wenn sich einer der Partner beruflich selbständig machen möchte, kann es sinnvoll sein, die Zugewinngemeinschaft als familienrechtlichen Güterstand auszuschließen und stattdessen die Gütertrennung zu wählen.
Die beiden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner sind durch die vereinbarte Gütertrennung wirtschaftlich unabhängig voneinander. In Familien, in denen ein Partner Unternehmer ist, kann dies besonders vorteilhaft sein. Im Falle einer Insolvenz des betreffenden Unternehmens bleibt der andere Partner hiervon vermögensrechtlich unberührt und muss keine Haftung fürchten. Für den selbständigen Partner kann eine Gütertrennung ebenfalls sinnvoll sein, denn so ist er in keinster Weise in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und kann vollkommen frei über sein Vermögen verfügen. Selbst im Scheidungsfall kann eine Gütertrennung in Unternehmerfamilien von Nutzen sein, weil so keine Spaltung oder gar Zerstörung des Unternehmens durch den Zugewinnausgleich droht. Unabhängig davon, ob die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft des Unternehmers Bestand hat, kann die Firma wie gewohnt ihre geschäftliche Tätigkeit fortsetzen.
Für Selbständige ist die Gütertrennung folglich oftmals der ideale Güterstand und sollte diesbezüglich die erste Wahl sein. Auch eine nachträgliche Vereinbarung der Gütertrennung sollte in Betracht gezogen werden, wenn sich einer der Partner dazu entschließt, den Schritt in die berufliche Selbständigkeit zu wagen. Allerdings ist eine Gütertrennung nur dann sinnvoll, wenn die eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten wirtschaftlich unabhängig sind, da sie im Trennungsfall keine Ansprüche geltend machen können. Zudem ist es sinnvoll, die Firma vor zankenden Erben zu schützen.