Erbberechtigung durch Juristen prüfen lassen

Eine zentrale Frage im Zuge der Nachlassvorsorge ergibt sich stets im Zusammenhang mit der Erbberechtigung. Juristische Laien sind sich in vielen Fällen unsicher, wer erbberechtigt ist und somit Ansprüche an ihrem Erbe geltend machen kann. Grundsätzlich kann es hierauf keine pauschale Antwort geben, da die Erbberechtigung von einigen Faktoren abhängt. In erster Linie entscheidend ist allerdings, ob eine gewillkürte Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag vorliegt oder doch die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Dank der in § 1937 BGB verankerten Testierfreiheit obliegt es zunächst dem künftigen Erblasser, Erbeinsetzungen vorzunehmen, so dass Verfügungen von Todes wegen und die hieraus resultierende gewillkürte Erbfolge stets Vorrang haben. Wurde allerdings nicht dementsprechend vorgesorgt, greift die gesetzliche Erbfolge und bildet die Grundlage für die Erbberechtigungen der Hinterbliebenen. Dies ist in Deutschland immer noch in den meisten Erbfällen so, denn viele Menschen scheuen die Auseinandersetzung mit dem Sterben und schreiben deshalb auch keinen letzten Willen auf.

Analyse des Nachlassvermögens zur Beurteilung der Erbberechtigungen

Zunächst gilt es in einem jeden Erbfall also erst einmal festzustellen, ob der Verstorbene zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat und in welchem Umfang diese von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Zusätzlich müssen auch Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbanfall vom Erblasser getätigt wurden, berücksichtigt werden. Die Anrechnung beim Erben betrifft jedoch nur größere Schenkungen, keine üblichen Handschenkungen. Etwaige Schulden, die ebenfalls zum Nachlass gehören, dürfen natürlich auch nicht außer Acht gelassen werden.

Im Idealfall findet diese gesamte Analyse relativ rasch nach dem Anfall der Erbschaft statt, schließlich bleibt Erben nur wenig Zeit zu entscheiden, ob sie von ihrem Erbrecht Gebrauch machen oder das Erbe ausschlagen. Der deutsche Gesetzgeber sieht eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen vor, wie aus § 1944 BGB hervorgeht. Für eine solch komplexe Aufgabe existiert folglich ein nur kleines Zeitfenster. Als Laie hat man so kaum genügend Zeit, sich mit den Vermögensverhältnissen des Verstorbenen vertraut zu machen und herauszufinden, was der beste Weg ist. Folglich ist es ratsam, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und einen Notar beziehungsweise Rechtsanwalt aufzusuchen.

Eine solch kompetente Unterstützung ist aber nicht nur im Zusammenhang mit einer eventuellen Erbausschlagung überaus hilfreich, sondern kann beispielsweise auch für die Überprüfung der Erbberechtigung von großem Nutzen sein. Juristen sind mit den Modalitäten des deutschen Erbrechts bestens vertraut, können sich rasch in einen Erbfall einarbeiten und anhand der Sachlage Auskunft über die Erbberechtigung geben. Wer sich also beispielsweise unsicher bezüglich der eigenen Erbberechtigung ist oder Fragen zu den erbrechtlichen Ansprüchen seiner Miterben hat, ist bei einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht bestens aufgehoben.

Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung

Im Rechtsverkehr kann man natürlich nicht voraussetzen, dass sich Außenstehende zunächst mit der Situation eines Erbfalls auseinandersetzen und sich so mit den vorhandenen Erbberechtigungen vertraut machen. Aus diesem Grund ist ein amtlicher Nachweis der Erbenstellung üblicherweise erforderlich. Hierbei handelt es sich um einen Erbschein, der vom jeweiligen Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt wird und über die vorhandenen Erbberechtigungen innerhalb eines Erbfalls Auskunft gibt. Wer ein notarielles Testament vorweisen kann braucht jedoch dieses Dokument nicht und kann sich die Kosten für den Erbschein somit sparen.

Was die Erbberechtigungen angeht, sorgen der Erbschein und das notarielle Testament in Deutschland als amtliche Urkunden für eine gewisse Rechtssicherheit und macht somit den Rechtsverkehr oft erst möglich. Zu beachten gilt es hierbei, dass der Erbschein ausschließlich auf die Erbberechtigungen und Verfügungsbeschränkungen zum Zeitpunkt des Erbanfalls eingeht. Sollten sich später Veränderungen ergeben, beispielsweise weil ein Erbe eine Erbausschlagung vorgenommen hat, wird dem hierin üblicherweise nur Rechnung getragen, wenn das Nachlassgericht hiervon erfährt.

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