Verlassenschaftsverfahren Kosten und Dauer

Erbrechtliche Angelegenheiten werden in der Alpenrepublik Österreich im Rahmen eines sogenannten Verlassenschaftsverfahrens geregelt. Hierbei handelt es sich somit um die österreichische Entsprechung zum deutschen Nachlassverfahren. Folglich beschreibt der in Österreich gebräuchliche Begriff der Verlassenschaft im österreichischen Nachlassverfahren das, was in Deutschland als Erbschaft bekannt ist. Zur Feststellung des Nachlassvermögens sowie der Übergabe der Verlassenschaft an die rechtmäßigen Erben findet in Österreich ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren statt.

Zwischen dem Erbrecht Österreichs und Deutschlands bestehen zahlreiche Gemeinsamkeiten, die keineswegs nur sprachlicher Natur sind, so dass leicht der Eindruck entstehen könnte, dass auch in Sachen Erben und Vererben keine großen Differenzen existieren. Dass dies nicht der Fall ist und der österreichische Gesetzgeber viele Dinge anders handhabt, wird unter anderem anhand des Erbrechts deutlich. Die Österreicher sprechen in diesem Zusammenhang von einem Verlassenschaftsverfahren und verfügen zudem über eine Rechtsprechung, die in einigen Punkten von der deutschen Gesetzgebung abweicht. So gestaltet sich der Ablauf eines erbrechtlichen Verfahrens in Österreich vollkommen anders.

Ablauf eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich

Kommt es in Österreich zu einem Erbfall, wird ein Verlassenschaftsverfahren als gerichtliches Verfahren eingeleitet, im Zuge dessen der Vermögensstand der jeweiligen Verlassenschaft ermittelt und die Übergabe an die Erben geregelt werden soll. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Bezirksgerichten, die sich in der Handhabung eines Verlassenschaftsverfahrens stets auf das Außerstreitgesetz beziehen.

In der Regel obliegt die Abwicklung eines solchen Verlassenschaftsverfahrens einem Notar, der im Zuge dessen als Gerichtskommissär fungiert. Mit der Gesetzesnovelle vom 1. Januar 2005 wurde der Aufgabenbereich des Gerichtskommissärs im Außerstreitgesetz noch erweitert, so dass Notare entsprechende Verfahren in Österreich nahezu komplett allein durchführen können. Nichtsdestotrotz sind entsprechende Beschlüsse nach wie vor dem jeweiligen Bezirksgericht vorbehalten, wodurch dieses weiterhin, ähnlich dem deutschen Nachlassgericht, über eine große Entscheidungsgewalt verfügt.

Am Anfang eines jeden Verlassenschaftsverfahrens steht immer ein Vorverfahren. Hierbei wird zunächst der betreffende Todesfall aufgenommen, der die jeweilige Verlassenschaft hervorgerufen hat. Neben den essentiellen Informationen zum verstorbenen Erblasser finden auch erbberechtigte Hinterbliebene hierin Berücksichtigung. Letztwillige Verfügungen (z.B. Testament in Österreich) des Verstorbenen sind zudem ebenso Gegenstand eines solchen Vorverfahrens wie der Vermögensstand der Verlassenschaft, die neben den Vermögenswerten auch etwaige Schulden beinhaltet. Nachdem alle wichtigen Daten zusammengetragen wurden und das Vorverfahren somit abgeschlossen wurde, kommt es in der österreichischen Rechtsprechung zum eigentlichen Verfahren, der Verlassenschaftsabhandlung. An dieser sind ausschließlich die Erben des verstorbenen Erblassers beteiligt, wobei auch die zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehörigen Personen eine Beteiligtenstellung haben. Wer dahingegen lediglich im Rahmen eines Vermächtnisses bedacht wurde, ist nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt, wird aber über seine Ansprüche in Kenntnis gesetzt.

In einem ersten Schritt fordert der Gerichtskommissär die Erben auf, eine Erbantrittserklärung abzugeben. Folglich müssen die Erben zunächst angeben, ob sie von ihrem Erbrecht Gebrauch machen möchten. Ist dies der Fall, gilt es zu definieren, wie sie die Erbschaft annehmen möchten. Gleichzeitig müssen diese klarstellen, ob sie sich auf eine Verfügung von Todes wegen oder die gesetzliche Erbfolge berufen. Der Gerichtskommissär nimmt die Erbantrittserklärungen aller Erben entgegen und übernimmt die Koordination des Verlassenschaftsverfahrens. Bei widersprüchlichen Erbantrittserklärungen oder anderweitigen Problemen, arbeitet der Gerichtskommissär zunächst auf eine Einigung hin und veranlasst gegebenenfalls ein gerichtliches Beweisverfahren, das zu einem rechtswirksamen Beschluss führt.

Am Ende des Verlassenschaftsverfahrens findet schließlich die Einantwortung statt. Im österreichischen Erbrecht wird hiermit der Schlussakt im Verlassenschaftsverfahren bezeichnet, in dessen Rahmen der Erbe Eigentümer des Nachlasses wird. Mit der Einantwortung tritt der Erbe somit für die Rechte und Pflichten des verstorbenen Erblassers ein, die dieser vererbt hat.

Sondervorschriften für Verlassenschaftsverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen finden dem österreichischen Erbrecht zufolge Sondervorschriften für Verlassenschaftsverfahren Anwendung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist. Zur Erleichterung der Abläufe können die aktiven Vermögenswerte des Nachlasses einfach den Gläubigern überlassen werden anstelle der Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten. Umfasst der Nachlass des Verstorbenen größere Vermögenswerte, bietet sich ein Nachlasskonkurs, den es auch im deutschen Erbrecht gibt, an. Erben haben einen berechtigten Grund und dürfen zur Schulden-Ermittlung auch das Grundbuch in Österreich einsehen.

In Fällen, in denen der Nachlass lediglich sehr gering ausfällt und 4.000 Euro wertmäßig nicht übersteigt, kann dem Außerstreitgesetz zufolge auf ein Verlassenschaftsverfahren verzichtet werden. In diesem Zusammenhang spricht man von einem Unterbleiben der Abhandlung. Dies ist allerdings nur möglich, wenn für keine Vermögenswerte aus dem betreffenden Nachlass eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch besteht.

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