Erben einschränken aber wie?

Die in § 1937 BGB definierte Testierfreiheit ist ein wesentliches Element des deutschen Erbrechts und gibt künftigen Erblassern die Gelegenheit, bereits zu Lebzeiten individuell festzulegen, wie das Erbe verteilt werden soll. Wer inwiefern am Nachlass beteiligt wird, bleibt hierbei grundsätzlich dem Erblasser überlassen, der die Erbeinsetzung mit einer ordnungsgemäßen Verfügung von Todes wegen vornehmen kann. Die größtmögliche Einschränkungen stellen wohl die diversen Verzichtserklärungen dar, welche in der Regel mit einer Abfindung für den potentiellen Erben einhergehen. 

Pflichtteil als Einschränkung für den Erblasser

Lediglich der Pflichtteil, der den engsten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zusichert, schränkt die Testierfreiheit ein, ansonsten existieren keine Grenzen, sofern nicht das Gesetz oder Rechte Dritter verletzt werden. Zudem ist auch das Erben in der Ehe üblich, dies ist jedoch abhängig vom jeweiligen ehelichen Güterstand. Beim Stand der Gütertrennung existieren genaue Rechte und Pflichten.

In Anbetracht der hohen Flexibilität des deutschen Erbrechts und der vielen Freiheiten, die künftige Erblasser bei der Errichtung eines Testaments genießen, entsteht der Eindruck, dass man bezüglich der Nachlassregelung vollkommen frei vorgehen kann, was abgesehen vom Pflichtteilsrecht auch der Fall ist. In vielen Fällen haben künftige Erblasser aber auch den Wunsch, einen oder mehrere Erben einzuschränken. Grundsätzlich wird ein Erbe zum neuen Eigentümer der geerbten Vermögenswerte und kann demnach absolut frei hierüber verfügen, schließlich sichert schon das Grundgesetz das Herrschaftsrecht über das Eigentum zu. Ist dies nicht im Sinne des künftigen Erblassers, kann dieser Maßnahmen ergreifen, um seine Erben einzuschränken. Manche Einschränkungen können beim Hauserbe Fluch oder Segen sein.

Erben durch eine Auflage einschränken

Ein probates Mittel zur Einschränkung eines Erben stellt die Auflage dar. Indem man einen Erben testamentarisch mit einer Auflage beschwert, kann man als Erblasser bestimmen, dass der betreffende Erbe eine bestimmte Handlung durchführen muss. Folglich wird dieser in seiner Herrschaftsfreiheit über seinen Erbteil gewissermaßen eingeschränkt, schließlich kann er hierüber nur verfügen, wenn er die vom Erblasser in dessen Testament definierte Auflage erfüllt.

Juristische Grundlage für Bedingungen und Auflagen im Testament bildet § 1940 BGB. Der deutsche Gesetzgeber räumt künftigen Erblasser hier ein, im Rahmen der Testamentserrichtung eine Auflage in der Verfügung von Todes wegen zu verankern. Hierdurch wird der betreffende Erbe zu einer bestimmten Handlung verpflichtet. Im Gegensatz zu einem Vermächtnis sieht eine Auflage keinen Vermögensvorteil für einen Dritten vor. Der Beschwerte muss somit keinem anderen ein Recht einräumen oder diesem eine Leistung zukommen lassen. Bei einer Auflage geht es somit ausschließlich darum, dass der Erblasser sicherstellen will, dass eine bestimmte Handlung nach seinem Tod von dem betreffenden Erben übernommen wird. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Auflage so zu gestalten, dass der beschwerte Erbe zur Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichtet wird.

Eine Einschränkung eines Erbens lässt sich durch eine Auflage also ohne Weiteres erreichen. Ob der Beschwerte zu einer Handlung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichtet wird, obliegt dem künftigen Erblasser und kann frei im Testament bestimmt werden. Hierbei muss man allerdings berücksichtigen, dass die Rechte Dritter und das geltende Gesetz dieser Gestaltungsfreiheit Grenzen setzen.

Erben einschränken durch Vor- und Nacherbschaft

Als künftiger Erblasser kann man einen oder auch mehrere Erben ebenfalls dadurch einschränken, dass man auf eine Vor- und Nacherbschaft zurückgreift. Hierbei wird ein Erbe als Vorerbe eingesetzt, während zudem auch ein Nacherbe festgelegt wird. Zunächst erbt der Vorerbe, doch zu einem bestimmten Zeitpunkt oder wenn die testamentarisch festgelegte Bedingung oder das betreffende Ereignis eintritt, geht das Erbe in den Besitz des Nacherben über.

Die Tatsache, dass der Nacherbe einen juristischen Anspruch auf das Erbe hat, sorgt für eine Einschränkung des Vorerben. Der Vorerbe kann nicht frei über seinen Erbteil verfügen, obwohl er als Erbe eingesetzt wurde, da zu berücksichtigen ist, dass der Nacherbe über ein Anwartschaftsrecht verfügt. Der Vorerbe muss aus diesem Grund gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Verfügungsrechtes hinnehmen und ist von Gesetzes wegen zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet, schließlich soll dieser für den Nacherben erhalten bleiben. So sind dem Vorerben beispielsweise Schenkungen aus dem Nachlass nicht gestattet. Ist das mit der Nacherbschaft verknüpfte Ereignis oder die betreffende Bedingung auch 30 Jahre nach dem Erbfall noch nicht eingetreten, verfällt diese, so dass der Vorerbe die vollen Verfügungsrechte über seinen Erbteil erwirbt. Der Nacherbe geht dann in der Regel leer aus. 

Diese Erbeinschränkung kann man jedoch durch eine Befreiung des Vorerben aufheben, der Gesetzgeber spricht hierbei vom befreiten Vorerben, was wiederum eine große Einschränkung für den Nacherben bedeutet. Sehr beliebt sind diese Regelungen im Berliner Testament.

Das deutsche Erbrecht bietet verschiedene Möglichkeiten zur Einschränkung von Erben. Künftige Erblasser können in ihrer Verfügung von Todes wegen eine Auflage oder Nacherbschaft anordnen und auf diese Art und Weise die Verfügungsgewalt eines Erben beschränken. Auch die Nachlassverwaltung durch eine Vertrauensperson kann eine solche Erben Beschränkung sein, während man im Behindertentestament davon ausgeht, dass der Vermögensverwalter Unterstützung bietet. 

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