Erbschaft und Pflichtteil ein brisantes Thema
Mit dem Pflichtteil im Erbrecht hat der deutsche Gesetzgeber eine Absicherung für nahe Verwandte eines Erblassers geschaffen und sichert diesen selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung einen gewissen Teil ihres Erbteils zu. Grundsätzlich gilt hierzulande selbstverständlich Testierfreiheit, sodass ein potentieller Erblasser sein Vermögen seinen persönlichen Wünschen entsprechend aufteilen kann. Das Pflichtteilserbrecht bildet hier die einzige juristische Einschränkung der Testierfreiheit, denn so wird eine Enterbung in gewisser Hinsicht missachtet.
Nichtsdestotrotz hat der Pflichtteil eine Daseinsberechtigung im deutschen Erbrecht, schließlich wird hiermit der Vorstellung Rechnung getragen, dass die nächsten Verwandten eines verstorbenen Erblassers die natürlichen Erben sind und somit auf jeden Fall am Nachlass beteiligt werden sollen. Bereits die Römer haben den Pflichtteil in ihr Erbrecht integriert, wobei solche moralischen Gründe nur teilweise ausschlaggebend waren. Die gesetzliche Manifestierung des Pflichtteils erwies sich auch als äußerst praktisch, denn so waren Witwen und Kinder im Ernstfall finanziell abgesichert.
Inhalte auf dieser Seite
Juristische Grundlage für den Pflichtteil
Das deutsche Erbrecht hat sich in gewisser Hinsicht aus dem römischen Rechtswesen entwickelt, sodass es nicht allzu verwunderlich sein dürfte, dass das Pflichtteilsrecht hierzulande im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert ist. Ab § 2303 ff. BGB findet man die juristischen Grundlagen für den erbrechtlichen Pflichtteil, wodurch dieser zumindest in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich fest verankert ist.
Welche Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil?
In § 2303 BGB ist exakt definiert, welche Personen einen juristischen Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Demzufolge bilden die Abkömmlinge des Erblassers gemeinsam mit dessen Eltern und dessen Ehegatten die Gruppe der pflichtteilsberechtigten Erben. Das Ordnungssystem, sowie das Stammesprinzip finden hierbei selbstverständlich weiterhin Anwendung und werden durch das Pflichtteilserbrecht keineswegs außer Kraft gesetzt.
Wer einen Anspruch auf einen Pflichtteil geltend machen möchte, muss aber nicht nur zu dem zuvor genannten Personenkreis gehören und im Zuge der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sein, sondern zudem durch die letztwillige Verfügung von Todes wegen des Erblassers auch enterbt worden sein. Der gesetzliche Pflichtteil ist schließlich nur nahen Verwandten vorbehalten, die testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Pflichtteilsentziehung im deutschen Erbrecht
Ein Erblasser hat in der Regel gute Gründe für eine testamentarische Enterbung, doch der Gesetzgeber gewährt den betroffenen Erben dennoch ein juristisches Anrecht auf den Pflichtteil, sofern sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen. In Ausnahmefällen kann Pflichtteilsberechtigten dieser Anspruch aber auch abgesprochen werden, indem eine Pflichtteilsentziehung vorgenommen wird.
Gemäß § 2336 BGB muss eine Pflichtteilsentziehung auf Basis der Verfügung von Todes wegen erfolgen, wobei der Grund hierfür genau angegeben werden und zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits bestanden haben muss. Zudem darf der Erblasser die Verfehlung nicht verziehen haben nach § 2337 BGB. Welche Gründe eine Pflichtteilsentziehung überhaupt zur Folge haben können, ist in § 2333 BGB festgelegt. Demnach hat ein grundsätzlich pflichtteilsberechtigter Erbe keinen Pflichtteilsanspruch mehr, wenn dieser dem Erblasser oder einer ihm nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, eine Straftat an einer dieser Personen begangen hat, dem Erblasser gegenüber seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder der betreffende Erbe aufgrund einer Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.