Den Letzten Willen richtig verfassen

Die persönliche Entscheidungsfreiheit ist ein hohes Gut und ist für die meisten Menschen von großer Wichtigkeit, denn so können sie ihr Leben individuell gestalten und ihre Träume verwirklichen. Früher oder später ereilt aber jeden Menschen der Tod, so dass das Leben ein Ende findet. All das, was man sich aufgebaut hat, verliert in einer solchen Situation seine Bedeutung, schließlich sind Vermögenswerte im Tod ohne Belang. Nichtsdestotrotz machen sich viele Menschen Gedanken über ihr Hab und Gut und wollen diesbezüglich vorsorgen. Dies ist auch durchaus sinnvoll und ratsam, denn auf diese Art und Weise kann man sein Herrschaftsrecht über sein Eigentum gewissermaßen ausdehnen und über den Tod hinaus bestimmen, was mit dem eigenen Vermögen geschehen soll.

Das deutsche Erbrecht heute räumt künftigen Erblassern das Recht ein, ihren letzten Willen rechtsverbindlich zu hinterlassen. So kann man in der Regel sicher sein, dass der letzte Wille Anwendung findet, auch wenn man dies naturgemäß nicht mehr kontrollieren kann. Folglich ist es entscheidend, dass man die Bedingungen für eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen kennt und die juristischen Vorgaben einhält, da nur so eine Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung erreicht werden kann. Es ist also überaus wichtig, die letztwillige Verfügung richtig zu verfassen, sofern man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte. Zudem kann man ein Einzel-Testament auch jederzeit ändern, nur das gemeinschaftliche Testament ist unwiderruflich, da es sich um eine gegenseitige Verfügung mit wechselbezüglicher Bindungswirkung handelt. Die Formulierungen müssen eindeutig und unmissverständlich sein, denn im Zweifelsfall werden diese mitunter falsch ausgelegt, ohne dass der Erblasser dies noch richtigstellen kann, weil er verstorben ist. Viele Menschen holen sich zumindest im Vorfeld zum Testament verfassen eine juristische Beratung, um den Nachlass richtig zu vererben.

Ein ordnungsgemäßes Testament errichten

Wenn es um die Errichtung einer letztwilligen Verfügung geht, ist das Testament in den meisten Fällen die erste Wahl und beliebteste Variante zur Festlegung einer gewillkürten Erbfolge. Damit diese wie gewünscht in Kraft tritt, muss das Testament natürlich ordnungsgemäß errichtet und richtig verfasst werden. Welche konkreten Formvorschriften Anwendung finden, hängt allerdings vor allem davon ab, für welche Variante des Testaments man sich entscheidet. Im Bereich der ordnungsgemäßen Testamente stehen das eigenhändige und das öffentliche Testament zur Auswahl.

Um ein öffentliches Testament errichten zu können, muss der künftige Erblasser einen Notar aufsuchen, denn bei dieser Form der letztwilligen Verfügung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine solche Testamentserrichtung ist demnach zwar mit einem gewissen Aufwand und auch Kosten verbunden, bietet aber auch einige Vorteile. So führt der Notar eine ausführliche Beratung durch und ist seinem Mandanten gerne bei der Errichtung seines Testaments behilflich. Juristische Laien profitieren demnach enorm von einem öffentlichen Testament. Gleichzeitig wird hierbei ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht, denn der Notar überprüft das Testament nicht nur üblicherweise und deckt so etwaige Fehler auf, sondern stellt zudem die Testierfähigkeit des künftigen Erblassers fest. Später kann es somit keinen Zweifel daran geben, dass der Erblasser testierfähig war und die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung kannte. Zu finden sind die Formvorschriften für ein öffentliches Testament in § 2232 BGB.

In § 2247 BGB ist das eigenhändige Testament geregelt, das ohne juristische Hilfe und somit vom Testator ganz allein errichtet wird. Die Besonderheit dieser letztwilligen Verfügung besteht zudem darin, dass sie komplett handschriftlich vorliegen muss, um vom Gesetzgeber anerkannt zu werden. Darüber hinaus dürfen auch die Unterschrift sowie Angaben zum Ort und Datum der Testamentserrichtung nicht fehlen. Viele Menschen, die für den eigenen Erbfall vorsorgen möchten, greifen auf ein eigenhändiges Testament zurück. Hierbei ist es aber besonders wichtig, dass die letztwillige Verfügung richtig verfasst wird. Aus diesem Grund gilt es die in § 2247 BGB verankerten Formvorschriften genau einzuhalten, da ein gravierender Formmangel auch zur Ungültigkeit des Testaments führen könnte. Da der Testator auf sich alleingestellt ist, ist es ratsam, dass sich dieser im Vorfeld ausführlich mit den Bestimmungen des Erbrechts befasst und gegebenenfalls juristischen Rat sucht.

Erbvertrag statt Testament

In der deutschen Gesetzgebung stellt das Testament nicht die einzige Variante der letztwilligen Verfügung dar. So können Erblasser auch mit einem Erbvertrag für ihren eigenen Erbfall vorsorgen und auf diese Weise ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln. Im Gegensatz zu einem Testament ist ein Erbvertrag keine einseitige Willenserklärung durch den Testator, sondern ein Vertrag zwischen mehreren Personen. Hierdurch ergibt sich eine gewisse Verbindlichkeit, die es bei der Errichtung einer solchen Verfügung von Todes wegen unbedingt zu beachten gilt.

Der Abschluss eines Erbvertrags kann nur dann erfolgen, indem alle Vertragspartner zu diesem Zweck gemeinsam einen Notar aufsuchen und dort den Erbvertrag abschließen. Der Erblasser muss stets persönlich erscheinen, während andere Vertragspartner, die keine letztwillige Verfügung errichten, nicht zwingend persönlich erscheinen müssen. In einem solchen Fall ist jedoch eine Vertretung durch einen Dritten erforderlich. Weiterhin gilt es zu beachten, dass der künftige Erblasser für den Abschluss eines Erbvertrags unbeschränkt geschäftsfähig und testierfähig sein muss, schließlich handelt es sich bei dieser letztwilligen Verfügung gleichzeitig auch um einen Vertrag. Juristische Laien, die für ihren Nachlass vorsorgen und daher eine Verfügung von Todes wegen errichten möchten, tun gut daran, sich intensiv mit dem deutschen Erbrecht heute zu befassen, schließlich gibt dieses die Rahmenbedingungen für eine individuelle Nachlassplanung vor. Künftige Erblasser verzichten leider nach wie vor oftmals auf ihre Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge festzulegen, denn in einem Großteil aller Erbfälle liegt keine letztwillige Verfügung vor, so dass die gesetzliche Erbfolge die Regel ist. Wer sich jedoch näher mit den Möglichkeiten des deutschen Erbrechts befasst, hat oftmals den Wunsch, diese zu nutzen, und will daher mit einer Verfügung von Todes wegen für den eigenen Todesfall vorsorgen.

In sehr vielen Fällen greifen Verbraucher dann auf ein eigenhändiges Testament zurück und nehmen die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen selbst in die Hand. Im Vorfeld lohnt sich eine Beratung zum Erbrecht und der Testamentserrichtung auf jeden Fall, denn so erfährt man von einem Fachmann, was es alles zu beachten gilt. Wer aus Kostengründen oder anderen Beweggründen vollkommen auf eine juristische Unterstützung verzichtet, sollte sich zumindest mit den geltenden Formvorschriften befassen und § 2247 BGB genau studieren.

Auf das korrekte Datum im eigenhändigen Testament achten

Im Zuge der Auseinandersetzung mit den Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament erkennen künftige Erblasser, dass hierbei vor allem darauf zu achten ist, dass diese letztwilligen Verfügungen komplett handschriftlich vorliegen muss. Selbstverständlich muss das Testament vom Testator eigenhändig verfasst sein. Ein maschinegeschriebendes Testament oder eine durch einen Dritten niedergeschriebene Verfügung kann demzufolge nicht als eigenhändiges Testament anerkannt werden. Soll kein öffentliches Testament beim Notar errichtet werden, gilt es folglich insbesondere darauf zu achten, dass das Testament eigenhändig und handschriftlich vorliegt.

Weiterhin müssen aber noch einige weitere Punkte beachtet werden, damit es bei der Anerkennung des eigenhändigen Testaments keine Probleme gibt. So bedarf eine solche Verfügung von Todes wegen unbedingt der Unterschrift des Testators. Zudem sollte das Testament unter anderem eine Angabe zum Datum der Testamentserrichtung beinhalten. Das Datum ist in gleich mehrfacher Hinsicht von großer Bedeutung für das eigenhändige Testament.

Im Testament gibt das Datum Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt das eigenhändige Testament errichtet wurde. Insbesondere wenn mehrere Testamente existieren, ist die Datumsangabe von zentraler Bedeutung, denn nur so lässt sich feststellen, welche Verfügung von Todes wegen zuletzt errichtet wurde und somit gegebenenfalls die vorhergehenden Verfügungen außer Kraft setzt. Zusätzlich ist das Datum ebenfalls wichtig, wenn der Erblasser vor seinem Tod testierunfähig war. Anhand des Datums lässt sich feststellen, ob zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die erforderliche Testierfähigkeit bestanden hat oder nicht. Künftige Erblasser dürfen demnach nicht den Fehler machen, das Datum in ihrem eigenhändigen Testament zu vernachlässigen. Dies bedeutet, dass das Datum weder vergessen noch falsch angegeben werden sollte. Dennoch kommt es hin und wieder durchaus zu einer Fehldatierung im Testament. Nun stellt sich die Frage, ob die betreffende letztwillige Verfügung im Falle einer Fehldatierung überhaupt rechtswirksam ist.

Folgen des falschen Datums im Testament

Liegt eine Fehldatierung im Testament vor, bedeutet dies keineswegs die grundsätzliche Unwirksamkeit der gesamten Verfügung von Todes wegen. Das Landgericht Duisburg hat dies in einem Urteil (Az. 7 T 91/10) festgelegt. Demzufolge muss im Falle einer Fehldatierung eindeutig festgestellt werden, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser errichtet wurde. Anhand eines schriftvergleichenden Gutachtens wird dies üblicherweise festgestellt. Damit der Wirksamkeit des Testaments nichts im Wege steht, muss es außerdem eine plausible Erklärung für die offensichtliche Fehldatierung geben.

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