Können Heimträger erben?
Ältere Menschen verbringen ihren Lebensabend häufig im Pflegeheim und haben hier somit ihren Lebensmittelpunkt. Die Familie ist im Alltag oftmals nicht präsent, so dass das Pflegepersonal und die Mitarbeiter der Einrichtung die wichtigsten Bezugspersonen sind. Häufig entwickelt sich aufgrund des engen und tagtäglichen Kontakts ein tiefes Vertrauensverhältnis. Bewohner eines Pflegeheims oder eines Altenheims sind sich in der Regel darüber im Klaren, dass der eigene Tod immer näher rückt, und verspüren aus diesem Grund den Wunsch, für den eigenen Erbfall vorzusorgen und gleichzeitig ihre Dankbarkeit für die Pflege auszudrücken, die man ihnen hier angedeihen lässt.
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Erben im Testament frei bestimmen
Folglich steht die Errichtung eines Testaments an, um eine gewillkürte Erbfolge definieren zu können. Hierbei bedarf es bei alten Menschen in der Regel professioneller Hilfe. Das Personal des Heims stellt gerne den Kontakt zu einem kompetenten Juristen her und unterstützt seine Bewohner im Rahmen der Nachlassvorsorge wenn man ein Vermögen hinterlässt, sofern dies gewünscht ist. Wir stellen in unserem Informationsportal Muster und Vorlagen kostenlos zur Verfügung und es gibt die Möglichkeit rechtssichere Vorlagen zu erwerben.
Auch ansonsten stehen die Pflegekräfte und Betreuer den Bewohnern im Alltag zur Seite und helfen ihnen bei der Bewältigung der alltäglichen Dinge. Wer seinen Lebensabend in einer derartigen Einrichtung verbringt, kommt somit in den Genuss einer professionellen Unterstützung und Betreuung, was wiederum für ein Höchstmaß an Sicherheit sorgt. Ältere Menschen, die sich gut aufgehoben fühlen, können so ihren Lebensabend genießen und haben oftmals den Wunsch, den Heimträger testamentarisch zu bedenken. Auf diese Art und Weise wollen Senioren ihre Dankbarkeit zum Ausdruck bringen und gleichzeitig zu Lebzeiten dafür sorgen, dass ihr Nachlass dem Heimträger zugutekommt.
Heimträger als Erbe einsetzen
Grundsätzlich steht § 14 des Heimgesetzes der Einsetzung eines Heimträgers zum Erben entgegen und verbietet dies. So ist eine wechselseitige Verfügung von Todes wegen zwischen einem künftigen Erblasser und dem Heim, in dem er lebt, grundsätzlich unzulässig. Später wurde gerichtlich festgelegt, dass dies ebenfalls auf Testamente zutrifft. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass ein hilfloser Patient nicht mitunter zur Erbeinsetzung des Heimträgers genötigt werden kann, da er sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet. Das Erbverbot des Heimträgers gemäß § 14 HeimG dient somit dem Heimfrieden und dem Schutz vor Erbschleicherei, da alte Menschen und Hilfsbedürftige hierfür besonders anfällig sind.
In einem Beschluss vom 26. Oktober 2011 (IV ZB 33/10) hat der Bundesgerichtshof nun neu entschieden und festgelegt, dass die Einsetzung des Heimträgers als Nacherbe im Rahmen eines Testaments nicht § 14 HeimG widerspricht, sofern der Einrichtungsträger bis zum Tod des Erblassers keine Kenntnis von der betreffenden Erbeinsetzung erlangt hat.
Wenn der Heimträger nichts von der testamentarischen Verfügung wusste, kann diesem schließlich auch nicht unterstellt werden, dass er den Patienten aufgrund der zu erwartenden Zuwendung bevorzugt behandelt hätte. Folglich ist keine Beeinflussung oder Privilegierung möglich, weil der Heimträger schlichtweg nicht von seiner Begünstigung im Testament des Heimbewohners wusste. Heimbewohner haben demzufolge durchaus die Möglichkeit, den Heimträger zu begünstigen und ihm im Zuge des Nachlassverfahrens Vermögensvorteile zukommen zu lassen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Heimträger hiervon nichts erfährt.
Hinweis: Fraglich ist in diesem Zusammenhang allerdings, wie im Nachhinein zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass weder der Heimträger noch das Pflegepersonal Kenntnis vom Inhalt des Testaments erlangt hatten.