Eltern-Kind-Verhältnis im Erbrecht
Zwischen Eltern und ihren Kindern besteht für gewöhnlich ein ganz besonderes und enges Verhältnis. Für die Eltern erfüllt sich mit der Geburt der Kinder der Wunsch nach eigenem Nachwuchs und für die Kinder sind die Eltern die wohl wichtigsten Bezugspersonen. Auch wenn der Nachwuchs bereits erwachsen ist, gehören Mutter und Vater zu den wichtigsten Personen im Leben und sind ständige Begleiter auf dem persönlichen Lebensweg. Üblicherweise resultiert ein Eltern-Kind-Verhältnis aus der biologischen Abstammung und wird somit mit der Geburt des Kindes begründet. In einigen Fällen können Kinder allerdings nicht bei ihren leiblichen Eltern bleiben und wachsen daher bei Pflege- oder Adoptiveltern auf. In emotionaler Hinsicht macht dies oftmals keinen großen Unterschied, da die Pflege- beziehungsweise Adoptiveltern die Kinder in ihre Familie aufnehmen und diese wie leibliche Kinder bei ihren Eltern leben.
Emotional mag dies zunächst keinen Unterschied für das bestehende Eltern-Kind-Verhältnis machen, in juristischer Hinsicht kann dies allerdings durchaus von Belang sein. Dies zeigt sich immer wieder anhand des Erbrechts, dass ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis voraussetzt. Demzufolge werden grundsätzlich nur leibliche Kinder und Adoptivkinder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erbrechtlich berücksichtigt. Naturgemäß kann auch zwischen Stiefkindern und ihren Stiefeltern und Pflegekindern und ihren Pflegeeltern ein enges Eltern-Kind-Verhältnis entstehen, in der gesetzlichen Erbfolge wird dem allerdings nicht Rechnung getragen.
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Das Eltern-Kind-Verhältnis in der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge findet in einem Großteil aller Erbfälle Anwendung, da die meisten Menschen mehr oder weniger bewusst auf das Testament verfassen verzichten und somit keine gewillkürte Erbfolge hinterlassen. In einem solchen Fall gibt dann das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge vor, wer in welchem Umfang am Nachlass des Verstorbenen beteiligt wird. In erster Linie werden hier die Kinder des Erblassers begünstigt, schließlich sind diese die nächsten Angehörigen und werden daher im Zuge des Verwandten- oder Familienerbrechts bevorzugt behandelt.
Zunächst gilt es im Zuge dessen natürlich festzustellen, wer vor dem Gesetz in erbrechtlicher Hinsicht als Kind des Erblassers betrachtet wird. Gemäß § 1924 BGB werden in diesem Zusammenhang keine Unterschiede gemacht, so dass eheliche und uneheliche Kinder ebenso wie leibliche Kinder und Adoptivkinder in gleichem Maße am Nachlass beteiligt werden. Die Existenz eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses ist demzufolge für das Erbrecht der Kinder ausschlaggebend, unabhängig davon, ob dieses aus einer biologischen Abstammung oder einer Annahme an Kindes statt resultiert. Da ein solches Rechtsverhältnis zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern beziehungsweise Stiefeltern und Stiefkindern nicht existiert, ergeben sich hieraus keine Ansprüche im Rahmen des Erbrechts.
Pflichtteilsrecht zum Eltern-Kind-Verhältnis
Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis ist allerdings nicht nur für das Erbrecht der Kinder von Belang, sondern auch für die erbrechtlichen Ansprüche, die die Eltern gegebenenfalls geltend machen können. Verstirbt das Kind, ist dies für die Eltern stets ein schwerer Schicksalsschlag, der auch erbrechtlich nicht ohne Folgen bleibt. Als Erben der zweiten Ordnung verfügen diese über ein gesetzliches Erbrecht, sofern keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Auch in einem solchen Fall, ist ausschließlich das Vorhandensein eines juristischen Eltern-Kind-Verhältnisses entscheidend. Die emotionale Komponente wird vom Gesetzgeber somit vollkommen außer Acht gelassen, da eine adäquate Umsetzung ohnehin kaum realisierbar wäre. Wer hier Abhilfe schaffen möchte und den Wunsch hat, seine Pflegeeltern oder die Stiefmutter beziehungsweise den Stiefvater am eigenen Nachlass zu beteiligen, kann sich demnach nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und muss selbst aktiv werden. Natürlich gilt dies auch im Umkehrschluss für Stief- oder Pflegeeltern, so dass ein entsprechendes Testament gegebenenfalls erforderlich ist.
Im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht ist das Eltern-Kind-Verhältnis ebenfalls äußerst bedeutsam. Nur wenn dieses juristisch gegeben ist, existiert eine Pflichtteilsberechtigung, so dass man entsprechende Ansprüche geltend machen kann. Demzufolge gehören Stiefkinder und Pflegekinder nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. § 2309 BGB zufolge können die Eltern des verstorbenen Erblassers auch durchaus pflichtteilsberechtigt sein, sofern sie nicht durch Abkömmlinge ohnehin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.
Wegen eines üblichen Familienstreits oder einer Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses kann man einen Pflichtteilsberechtigten nicht enterben. Hierzu existieren sehr enge Maßstäbe und der enge Verwandte muss sich schon schwerwiegendes zuschulden kommen lassen, damit eine vollständige Enterbung überhaupt möglich ist.