Nachlassverteilung ohne Testament
Für praktisch jeden Menschen ist es sinnvoll und empfehlenswert, für die Zukunft vorzusorgen, denn nur auf diese Art und Weise kann man sich optimal absichern. Auch erbrechtliche Belange sollte man in diesem Zusammenhang bedenken und so für das eigene Vermögen sowie seine Angehörigen vorsorgen. Im Idealfall setzen Verbraucher auf eine Verfügung von Todes wegen und errichten beispielsweise ein Testament. § 1937 BGB dient hier als Basis der freien Erbeinsetzung und sichert Bundesbürgern die Testierfreiheit zu. Folglich kann man seine eigenen Vorstellungen in die Tat umsetzen und sein grundgesetzlich abgesichertes Eigentumsrecht in Form des Erbrechts auch über den eigenen Tod hinaus ausüben. Das deutsche Erbrecht heute bietet demzufolge vielfältige Möglichkeiten, die es sich zu nutzen lohnt.
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Wünschen Sie die Verwandtenerbfolge?
Dennoch verhalten sich die meisten Menschen diesbezüglich überaus zurückhaltend und scheuen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Erbrecht. Dies hat vielerlei Gründe und ist unter anderem in der hohen Komplexität der deutschen Gesetzgebung begründet. Der deutsche Gesetzgeber widmet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich dem Erbrecht und hält für jedes Detail relevante Paragraphen bereit, wodurch sich ein enormer Umfang ergibt. Dass man hier als Laie, der sich bislang noch nicht näher mit der Rechtsprechung befasst hat, an seine Grenzen stößt und den Überblick verliert, ist demzufolge nicht verwunderlich.
Ein weiterer Punkt, der viele Menschen davon abhält, die Nachlassverteilung selbst in die Hand zu nehmen und testamentarisch zu regeln, ist die Hemmschwelle, sich überhaupt mit dem eigenen Tod zu beschäftigen. Die Endlichkeit des Lebens wirkt zumeist angsteinflößend und bedrohlich, weshalb man dieses Thema lieber aus seinem Bewusstsein verdrängt. Dabei verdrängt man total, dass einem die Entscheidungen zum Nachlass durch das BGB aus der Hand genommen werden. Es greift die Verwandtenerbfolge zur Verteilung des Nachlasses wenn kein Testament vorhanden ist.
Empfehlenswert ist Empfehlenswert ist es nicht auf ein Testament zu verzichten denn schließlich werden bestehende Ängste so mitunter noch verstärkt und für die Erben zusätzlich noch zur Belastung. Dies führt im Unterbewusstsein zu einer Belastung, die man durch das Verfassen eines letzten Willens beseitigen kann. Zudem vergibt man so die Chance, von den vielfältigen Möglichkeiten des deutschen Erbrechts Gebrauch zu machen.
Gesetzliche Erbfolge als Basis für die Nachlassverteilung ohne Testament
Wer bewusst oder unbewusst auf die Errichtung eines Testaments verzichtet, muss jedoch auf keinen Fall fürchten, dass sein gesamtes Vermögen nach seinem Ableben verfällt oder sich in der Schwebe befindet, ohne dass die Eigentumsverhältnisse geklärt sind. Die gesetzliche Erbfolge dient in solchen Fällen als Basis für die Nachlassverteilung ohne Testament. Findet sich kein Erbe, so greift letztendlich das Erbrecht des Finanzamtes.
Der deutsche Gesetzgeber hat hiermit im Bürgerlichen Gesetzbuch ein detailliertes System juristisch verankert, dass immer dann zum Einsatz kommt, wenn der verstorbene Erblasser keine rechtsgültige gewillkürte Erbfolge definiert hat. Der letzte Wille hat somit Vorrang, in Ermangelung eines Testaments regelt aber der Gesetzgeber die Verteilung des Nachlassvermögens durch die gesetzliche Erbfolge. Nach einem festen Schema wird gesetzlich bestimmt, wer das Bargeld, oder Wertpapiere oder das Haus erben soll. Häufig kommt es hierbei wegen Streitigkeiten ums Erbe in der Erbengemeinschaft zu Zwangs- oder Teilungsversteigerung.
Ersetzt das Ordnungssystem des deutschen Erbrechts ein Testament?
Das Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge kategorisiert die Hinterbliebenen des Verstorbenen, wobei die engsten Verwandten des Erblassers im Zuge dessen absoluten Vorrang haben. Die §§ 1924 ff. BGB geben diesbezüglich Auskunft und beinhalten die Details zur gesetzlichen Erbfolge. Demnach gelten die Abkömmlinge des Erblassers als Erben erster Ordnung, die zweite Ordnung beinhaltet die Eltern sowie deren Abkömmlinge, die Großeltern und deren Abkömmlinge bilden die dritte Ordnung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge. Diese Einordnung setzt sich so fort, so dass höhere Ordnungen entfernteren Verwandten vorbehalten sind. Auch innerhalb der einzelnen Ordnungen existiert eine Rangfolge, die auf dem Stammesprinzip basiert und dafür sorgt, das ein lebender Erbe alle anderen Erben des gleichen Stammes, die nur über ihn mit dem Erblasser verwandt waren, von der Erbfolge ausschließt. Zusätzlich gilt es noch zu beachten, dass außerhalb des Verwandtenerbrechts auch der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die wilde Ehe, sowie für gleichgeschlechtliche Paare ohne Partnerschaftsvertrag, bzw. ohne die Verpflichtung füreinander einzustehen in schlechten Zeiten. Diese Personengruppe bleibt ohne Testament beim Erben und der Nachlassverteilung außen vor.
Anhand dieser Regelungen zeigt sich, dass der deutsche Gesetzgeber durchaus für den Fall vorsorgt, dass ein Erblasser keinen Gebrauch von seiner Testierfreiheit macht und kein Testament hinterlässt. In einem solchen Fall ist die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Nachlassverteilung entscheidend.
In vielen Fällen entspricht eine derartige Nachlassverteilung ohne Testament allerdings nicht den Wünschen des Erblassers. Entferntere Verwandte und auch Freunde und Bekannte werden im Zuge dessen nicht berücksichtigt und erhalten somit keine Beteiligung am Erbe. Wer dem entgegenwirken möchte und für seinen Nachlass andere Vorstellungen hat, muss zu Lebzeiten vorsorgen und mit einer Verfügung von Todes wegen eine gewillkürte Erbfolge definieren.