Vermächtnis – Herausgabeansprüche durchsetzen

Verbraucher, die sich für die Errichtung eines Testaments entscheiden und auf diese Art und Weise ihren Nachlass regeln möchten, nutzen diese Gelegenheit oftmals auch, um ein Vermächtnis anzuordnen. Im Gegensatz zur Gesamtrechtsnachfolge laut Testament findet hierbei keine Erbeinsetzung statt. Der Vermächtnisnehmer wird demzufolge nicht zum Erben und erwirbt auch keinen Anspruch am gesamten Nachlass und einen Erbschein. Stattdessen hat man lediglich durch die Auflage des Erblassers einen Anspruch auf den jeweiligen Vermächtnisgegenstand und tritt somit in keinster Weise die Rechtsnachfolge des verstorbenen Erblassers an. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch auf die ihm zugedachten Dinge beim Herausgabevermächtnis. In aller Regel gehören Vermächtnisnehmer auch nicht zu den gesetzlichen Erben, jedoch möglich wäre auch dies.

Gesetzesgrundlage für den Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers

Der aus einem Vermächtnis resultierende Anspruch des Vermächtnisnehmers besteht somit in der Regel aus einem Herausgabeanspruch. In § 2174 BGB ist der Vermächtnisanspruch geregelt und genau definiert. Demzufolge kann der Vermächtnisnehmer vom Beschwerten die Herausgabe des vermachten Gegenstandes oder die anderweitige Erfüllung des vorliegenden Vermächtnisses verlangen.

Zunächst gilt es hierbei aber festzustellen, wem gegenüber der Herausgabeanspruch geltend gemacht werden kann. Folglich stellt sich die Frage, wer das Vermächtnis dem Bedachten gegenüber zu erfüllen hat. Dies trifft stets auf den Beschwerten zu. Gemäß § 2147 BGB kann ein Erbe ebenso wie ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschwert werden. In der Regel handelt es sich bei dem Beschwerten aber um einen Erben des verstorbenen Erblassers. In einigen Fällen haftet aber auch die gesamte Erbengemeinschaft für das Vermächtnis und gilt demzufolge als beschwert.

Durch diese Regelung kann der Vermächtnisnehmer auch in Ermangelung einer Erbenstellung Ansprüche geltend machen. Im Zuge dessen gilt es aber zu bedenken, dass sich ein Vermächtnis immer nur auf einzelne Gegenstände und nicht den gesamten Nachlass bezieht. Wer als Testator sicherstellen will, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand erhält, ohne dass dieser hierzu als Erbe eingesetzt wird, kann somit ohne Weiteres auf ein Vermächtnis zurückgreifen. Auf diese Art und Weise räumt man dem Vermächtnisnehmer einen Herausgabeanspruch ein, den dieser gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.

Vermächtnisanspruch geltend machen

Wer seinen Herausgabeanspruch aus einem Vermächtnis geltend machen möchte, muss hierzu zunächst wissen, wer in dem konkreten Fall mit dem Vermächtnis beschwert ist. Dieser Beschwerte ist dann der richtige Adressat für die Forderung der Herausgabe. Gleichzeitig muss aber auch festgestellt werden, ob der vermachte Gegenstand tatsächlich auch ein Bestandteil des Nachlassvermögens ist.

Nachdem diese Punkte geklärt sind, kann der Bedachte seine Ansprüche geltend machen und den Beschwerten auffordern, dem Herausgabeanspruch gerecht zu werden. Sollte sich dieser weigern oder sollten anderweitige Probleme auftreten, ist es ratsam, sich Unterstützung bei einem kompetenten Rechtsanwalt zu suchen und gegebenenfalls Klage einzureichen. In diesem Zusammenhang sollte man auch der Verjährung von Vermächtnisansprüchen ausreichend Aufmerksamkeit schenken, denn laut §§ 197 ff. BGB verfallen solche Herausgabeansprüche nach 30 Jahren. 

In der Praxis kommt es aber auch immer wieder vor, dass im Testament Bedachte von ihren Vermächtnisansprüchen keinen Gebrauch machen möchten. Eine Verpflichtung hierzu existiert nicht, so dass es jedem freigestellt ist, von seinem Herausgabeanspruch als Vermächtnisnehmer Gebrauch zu machen oder nicht. Gegebenenfalls kann man in einer solchen Situation eine entsprechende Erklärung abgeben und so deutlich machen, dass man auf das Vermächtnis verzichtet.

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