Testament bei Gericht hinterlegen
Im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung bestehen in der Regel zahlreiche Unsicherheiten und Fragen. Als juristischer Laie wendet man sich diesbezüglich am besten an einen Rechtsanwalt oder Notar mit Fachgebiet Erbrecht. Ein solcher Jurist ist der richtige Ansprechpartner für erbrechtliche Angelegenheiten und steht seinen Mandanten mit Rat und Tat zur Seite. Im Falle eines öffentlichen Testaments, das mit notarieller Unterstützung errichtet wird, ist eine amtliche Hinterlegung obligatorisch, ganz anders jedoch ist dies bei privatschriftlichen Testamenten.
Soll ein eigenhändiges Testament errichtet werden, kann der Testator aber zumindest rechtlich gesehen auf eine fachmännische Unterstützung verzichten und seine letztwillige Verfügung allein erstellen. Im Falle eines öffentlichen Testaments geht dies dahingegen nicht, weil hierbei eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich ist. Viele Menschen, die ein privatschriftliches Testament verfassen stellen sich die wichtige Frage zur Aufbewahrung des Testaments.
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Gibt es eine Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung des Testaments?
Bei einem öffentlichen Testament ist die gerichtliche Hinterlegung eine Selbstverständlichkeit und wird vom jeweiligen Notar in die Wege geleitet. Wurde ein entsprechendes Testament errichtet, gibt der Notar dieses somit automatisch an das Amtsgericht weiter, in dessen Einzugsgebiet er tätig ist. Das Amtsgericht fungiert dann als Nachlassgericht und nimmt die Verfügung von Todes wegen in amtliche Verwahrung.
Im Falle eines öffentlichen Testaments stellt sich demzufolge überhaupt nicht die Frage, ob eine amtliche Hinterlegung beim Gericht erfolgt. Dies wird lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Erblassers unterlassen. Anders sieht dies dahingegen bei einem eigenhändigen Testament aus, schließlich erfolgt die Errichtung einer solchen letztwilligen Verfügung allein durch den künftigen Erblasser. So kommt es in der Regel dazu, dass das Testament in den eigenen vier Wänden des Testators aufbewahrt wird und es zu keiner besonderen Aufbewahrung kommt. Eine Pflicht hierzu besteht auch nicht, doch eine Testamentshinterlegung beim Amtsgericht ist auf jeden Fall zu empfehlen. Zumal es zwischenzeitlich ein Zentrales Register gibt, bei dem alle Testamente registriert und im Fall des Falles auch schnell gefunden werden.
Privatschriftliche Testamente sicher hinterlegen
Auch bei privatschriftlichen Testamenten muss eine häusliche Aufbewahrung aber keineswegs der Fall sein, denn auch bei einem eigenhändigen Testament besteht die Möglichkeit, gegen eine relativ geringe Gebühr eine Hinterlegung beim Gericht zu erwirken. In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein juristischer Anspruch, der künftigen Erblassern die Möglichkeit einräumt, auch ihr eigenhändiges Testament gerichtlich hinterlegen zu lassen. Hierzu kann man sich direkt ans Amtsgericht, das gleichzeitig auch das Nachlassgericht darstellt und somit die richtige Behörde für erbrechtliche Angelegenheiten ist, wenden.
Dort bittet man dann um eine gerichtliche Hinterlegung des Testaments und erhält im Gegenzug einen sogenannten Hinterlegungsschein, den man gut verwahren sollte. Durch diesen Schritt kann man zu Lebzeiten sicherstellen, dass das Testament nicht gefälscht oder von vermeintlich benachteiligten Erben unterschlagen wird.
Die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht bietet folglich ein Höchstmaß an Sicherheit und dürfte maßgeblich zur Beruhigung des Testators beitragen. Wer diesen Schritt in Erwägung zieht, muss jedoch bedenken, dass die gerichtliche Hinterlegung eines Testaments stets mit gewissen Kosten verbunden ist. Diese hängen von der Höhe des Nachlasswertes ab und sind für gewöhnlich recht überschaubar, so dass die Kosten in der Regel kein Hinderungsgrund sein sollten, sofern man eine amtliche Verwahrung der Verfügung von Todes wegen für erforderlich hält.